Kontaktverbot erwirken: Ablauf
Die besten Aussichten auf Erfolg hat Ihr Antrag, wenn Sie sich an den folgenden Ablauf halten. Wir empfehlen frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Sie in Angelegenheiten des Familienrechts optimal beraten und unterstützt Sie vollumfänglich beim Antrag des Kontaktverbotes.
- Stellen Sie bei der örtlichen Polizei eine Strafanzeigen gegen den Täter.
- Sollte es zu einer körperlichen Misshandlung gekommen sein, so suchen Sie so schnell wie möglich einen Arzt auf. Dies gilt auch dann, wenn es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen gekommen ist. Der Arzt dokumentiert lediglich die entstandenen Verletzungen und behandelt Sie nur bei Bedarf.
- Reichen Sie einen Antrag auf das Kontaktverbot (in Form einer einstweiligen Anordnung nach §1 und 2 GwSchG) beim Familiengericht ein.
- Dafür müssen Sie die Gewalt an Eides Statt versichern. Bei der Glaubhaftmachung kommt Ihnen zusätzlich die polizeiliche Anzeige und Dokumentation der Verletzungen durch den Arzt zu Gute.
- Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird sich das Gericht in Form eines Eilverfahrens (Dringlichkeit) mit Ihrer Rechtssache befassen.
- Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag. Sollte das Kontaktverbot erlassen werden, so bekommt es der Täter von einem Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt. Grundsätzlich gilt das Verbot ab Zustellung. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass es schon vor der Zustellung wirken soll. Ggf. werden abweichende Regelungen zum Umgang / Kontakt und das Recht auf persönlichen Verkehr zum gemeinsamen Kind / zu gemeinsamen Kindern getroffen.
Übrigens ist auch die Polizei berechtigt ein Kontaktverbot auszusprechen. Dieses “polizeiliche Kontaktverbot” ist jedoch nur kurzfristig wirksam. Es gilt nur, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Um langfristig ein Kontaktverbot zu erwirken, müssen Sie es bei Gericht selbst beantragen. Der Antrag kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwälte beim Familiengericht des Antragstellers eingereicht werden. Er hat jedoch deutlich mehr Aussicht auf Erfolg, wenn Sie den Antrag gemeinsam mit einem Anwalt für Familienrecht gestaltet haben. Dieser weiß, wie man den Sachverhalt glaubhaft darlegt und wie gezeigt werden kann, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Kontaktverbotes vorliegen.
Besonders knifflig wird es immer dann, wenn es zu einer derartigen Streitigkeit zwischen Eltern kommt. Dann muss das Gericht zusätzlich über den Kontakt zu dem Kind bzw. zu den Kindern entscheiden. Fraglich ist, inwieweit das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindes und der Eltern eingegriffen werden darf. Die staatliche Hilfe muss in Einklang mit den Rechten der Eltern und der Kinder gebracht werden.
Vorgehen gegen ein ungerechtfertigtes Kontaktverbot:
Wie Sie schon wissen, handelt es sich beim Kontaktverbot um eine einstweilige Anordnung. Nach dem Familienrecht können Sie eine solche Anordnung nicht anfechten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Anfechtung doch möglich ist. Darunter fallen auch Anträge nach §1 und 2 GwSchG. Das Problem ist hier jedoch, dass sich die Ausnahmen nur auf eine “Hauptsache” beziehen – also beispielsweise eine Anordnung als Folge eines Unterhaltsstreites.
Sie haben hier also lediglich die Möglichkeit einen eigenen Antrag auf Verhandlung einer Hauptsache zu stellen. In diesem Verfahren hat das Gericht mehr Zeit über die Anordnung zu entscheiden. Sollte ein Urteil ergehen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie wiederum eine Beschwerde einlegen. Deutlich effizienter ist es, wenn Sie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung stellen. In dieser haben Sie die Möglichkeit gegenüber dem Gericht Ihren Standpunkt zu erläutern. Zumeist ergeht ein Kontaktverbot nämlich ohne dass der “Täter” vorher angehört wurde.
Sonderfall: Androhung eines Kontaktverbotes
Sollte Ihnen gegenüber jemand mit der Beantragung eines Kontaktverbotes drohen, so können Sie zum eigenen Schutz eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht einreichen. Diese wird hinterlegt und muss berücksichtigt werden, sollte das Opfer tatsächlich einen Antrag auf Kontaktverbot stellen. Die Schutzschrift ist eine Stellungnahme, die Sie entweder schriftlich oder direkt bei Gericht zu Protokoll geben können. In dieser haben Sie die Möglichkeit selbst Stellung zu beziehen. Die Schutzschrift ist ebenfalls eine Versicherung an Eides Statt.