Die Vernachlässigung eines Minderjährigen oder schädliches Verhalten des Erziehungsberechtigten stellen eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Kindeswohlgefährdung dient dem Staat als Handlungsmöglichkeit, um in das Sorge- oder Umgangsrecht des Erziehungsberechtigten einzugreifen und das Kind schützen zu können (siehe auch Umgangsrecht verweigern). Laut BGB und Rechtsprechung handelt es sich bei dem Begriff des Kindeswohls um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine genaue Definition des Kindeswohls kennt das BGB nicht, nichtsdestotrotz bietet das BGB beim Kindeswohl Beispiele und Kriterien für das Kindeswohl:
- Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
- Die Möglichkeit zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranzuwachsen.
- Die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen.
- Der Kindeswille (die Bedeutung steigt mit dem Alter des Kindes)
Was bedeutet Kindeswohl?
Im Familienrecht und in der Pädagogik ist die Definition von Kindeswohl meist sehr ähnlich, denn es geht immer um den Schutz des Kindes. Bei allen Familienrechts- und Jugendhilfeverfahren spielt das Kindeswohl dann eine Rolle, wenn es um die elterliche Obsorge geht. Ob das Kindeswohl gewahrt ist, ist ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung und den Ausgang eines Sorgerechtsverfahrens sowie anderer Verfahren.
Kurz Gefasst, geht es beim Kindeswohl immer darum, ob die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen und den Verhaltensweisen der Eltern und anderen Beteiligten des nahen Umfelds stehen. Aber auch im erzieherischen und schulischen Kontext (körperliche und psychische Gewalt von Erziehern) oder Außenstehende können das Kindeswohl gefährden.
Kriterien des Kindeswohls
Das deutsche Recht hat keine genaue Definition für Kindeswohl, auch das BGB kennt keine. Allerdings gibt es spezifische Kriterien für das Kindeswohl, anhand derer beurteilt wird, ob das Kindeswohl gewahrt oder gefährdet wird. Man unterscheidet zwischen Bindungsprinzip, Förderungsprinzip, und Kontinuitätsprinzip und dem Willen des Kindes als Kriterien beim Kindeswohl. Die im oberen Abschnitt genannten Punkte entsprechen eben jenen Kriterien, die in den folgenden Abschnitten weiter ausgeführt werden sollen. Hierbei konzentrieren wir uns zunächst auf das Bindungs- und Förderungsprinzip und im folgenden Abschnitt auf den Willen des Kindes und das Kontinuitätsprinzip des Kindeswohls.