Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so trägt dieser auch die Verantwortung für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Er trifft alle Entscheidungen, die üblicherweise von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden, beispielsweise über Fragen zum Aufenthaltsort, Schulbildung und medizinische Behandlungen.
Alleiniges Sorgerecht Mutter/ Vater
Sind die Eltern weder verheiratet, noch haben sie das gemeinsame Sorgerecht beantragt, so steht nach § 1626a BGB grundsätzlich der Mutter die elterliche Sorge zu. Der Vater kann jedoch beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge allein überträgt. § 1671 BGB sieht eine Bewilligung dieses Antrags vor, soweit die Mutter zustimmt, das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, nicht widerspricht und die Übertragung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Vater das alleinige Sorgerecht erhält.
Alleiniges Sorgerecht nach der Trennung:
Hatten die Eltern einmal das gemeinsame Sorgerecht, so müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit das Familiengericht dies ändert (Sorgerechtsentzug). Es kommt jedoch auch vor, dass ein Elternteil sein Sorgerecht „abgeben“ möchte, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Erhält ein Elternteil schließlich das Sorgerecht, so ist der andere damit auf das Umgangs- sowie das Auskunftsrecht beschränkt. Bei einer Übertragung eines Teilbereichs, wie der Vermögenssorge kann das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben und lediglich der Teilbereich wird von einem Elternteil übernommen. Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem das Kind leben soll und beide Elternteile stellen den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1628 BGB), so muss das Familiengericht, dem Kindeswohl entsprechend, entscheiden.