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Gewaltschutzgesetz – Definition, Infos & Besonderheiten

Häusliche Gewalt ist auch in der heutigen Zeit, leider immer noch ein sehr weit verbreitetes Thema. Viele Betroffene wissen nicht, wie sie sich in so einer Situation richtig verhalten sollen. Zudem wissen viele aber auch nicht, welche Möglichkeiten es gibt und vor allem unter welchem Gesetz, dies alles geregelt wird. Was genau ist das Gewaltschutzgesetz und ab wann findet es Anwendung? Was wird im Gewaltschutzgesetz geregelt und wie genau, wird einem damit geholfen? In diesem Beitrag zeigen wir ihnen wichtige Aspekte, rund um das Gewaltschutzgesetz auf und erklären ihnen, auf was sie unbedingt achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Das Gewaltschutzgesetz – Was bedeutet das?

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) besteht aus vier Paragraphen, welche die Schutzanordnungen bei widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzungen von Gesundheit, Freiheit und des Körpers einer Person regelt.

Dieses Gesetz trat am 01.01.2002 in Kraft, nachdem im Dezember 1999 der erste Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beschlossen wurde. Somit wurde auch politisch anerkannt, dass die Gewalt in einer Beziehung kein privates Phänomen mehr ist, sondern einen Großteil der gesellschaftlichen Gewalt ausmacht. 

Damit bietet das Gewaltschutzgesetz Betroffenen die Möglichkeit, Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen zu erhalten und zu beantragen. Wenn sich die betroffene Person dazu entschieden hat, sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen, wird damit auch ein vereinfachter Zuspruch der gemeinsamen Wohnung erwirkt. Denn hier gilt es ganz klar, dass derjenige der Gewalt antut gehen muss und die betroffene Person bleiben darf.

Widerrechtliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit fallen unter dieses Gesetz. Dabei ist es gleichgültig ob diese Taten in den eigenen Vier Wänden stattfinden, oder außerhalb dessen. Auch die Psychische Gewalt wird ganz klar in diesem Gesetz geregelt und bezieht sich dabei auf Nachstellungen, Drohungen sowie unzumutbare Belästigungen, welche zu körperlichen und Psychischen Beeinträchtigungen führt.

Was ist Häusliche Gewalt?

Umfassend betrifft die Häusliche Gewalt die psychische, physische, sexuelle, soziale sowie ökonomische Gewalt, welche zwischen zwei oder mehreren erwachsenen Menschen stattfindet, welche in sehr nahen Beziehungen zueinander stehen oder standen. Die häusliche Gewalt wird meistens vom Männlichen Part ausgeübt, da dieser hiermit eine erhabene Position einnimmt, um Macht aber auch Kontrolle über die jeweilige Frau zu erlangen. In etwa 80% der Fällen, hat der Mann den Part des Täters übernommen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen beide die Gewalt als Mittel der Konfliktlösungen nutzen. Hierbei haben Frau und Mann den gleichen Anteil der Täterrolle inne. Zudem ist die Dunkelziffer der betroffenen Männer sehr hoch, was man immer beachten sollte. Auch Männer können Opfer von häuslicher Gewalt werden.

Häusliche Gewalt ist auch nicht nur für eine soziale Schicht ausschlaggebend, sondern in jeder Schicht des sozialen Lebens zu finden. Hierbei ist es auch unerheblich ob es eine Heterosexuelle oder Homosexuelle Lebenspartnerschaft oder Beziehung ist. Zudem sind die Leidtragenden einer solchen Gewaltbeziehung auch sehr oft die Kinder. Zwar werden diese nur sehr selten von der eigentlichen Gewalt getroffen, aber alleine das Miterleben der häuslichen Atmosphäre bleibt nur selten ohne Folgen. In den meisten Fällen richten sich die Folgen auf die geistige und emotionale Entwicklung aus, sodass in dieser Auffälligkeiten zu finden sind.

Die Formen der häuslichen Gewalt:

ArtDefinition
Zwang sowie DrohungHierbei wird dem Opfer Gedroht dieses zu verletzen, ihr/ihm die Kinder wegzunehmen oder sie/ihn gar zu Töten. Zudem wird sie/er gezwungen die Anzeige zurück zu nehmen.
EinschüchterungDas Opfer kann durch Waffen, Gesten und Blicken, Schreien oder Toben sowie durch das Zerstören der Einrichtung eingeschüchtert werden.
Psychische MisshandlungDer Täter gibt abwertende Kommentare, versucht das Selbstvertrauen des Opfers zu zerstören und erklärt dieses für Verrückt.
IsolationDer/m Betroffenen wird der Kontakt zu Freunden/innen und Bekannten, sowie der eigenen Familie verboten. Zudem wird das Reden und Handeln des Opfers Kontrolliert.
Ökonomische GewaltHier wird dem Opfer entweder verboten zu Arbeiten, oder aber das Geld weggenommen, welches dieses Verdient. Zudem wird das Opfer gezwungen, nach Geld zu bitten.
Körperliche und sexuelle GewaltSie/Er wird geschlagen, getreten, verbrannt, oder bekommt Ohrfeigen. Zudem wird sie/er mit Gegenständen misshandelt und zudem von dem Täter Vergewaltigt.
Ausnutzung männlicher Privilegien
Der Täter behandelt bei diesem Punkt das Opfer wie eine/en Diener/in, benimmt sich selber sehr Tyrannisch und trifft zudem jede anstehende Entscheidung alleine.
Abstreiten, Bagatellisieren
Die vorgefallenen Misshandlungen werden vom Täter abgestritten oder gar verharmlost. Zudem wird dem Opfer sehr oft die Schuld in die Schuhe geschoben.
Benutzen der Kinder
Es wird versucht die/den Mutter/Vater gegen die Kinder auszuspielen, zudem wird hier das Besuchsrecht für Drohungen genutzt und im schlimmsten Fall, werden die Kinder vom Täter entführt.

Wichtig: Ineinandergreifende Formen

In den meisten Fällen der häuslichen Gewalt, greifen die oben beschriebene Punkte ineinander über und es können somit mehrere Formen der Gewalt zutreffen.

Durch eine Gewaltstudie des Robert Koch Instituts hat man festgestellt, dass es sogenannte Risikofaktoren gibt, mit welchen man eher, in solche Beziehungen geraten kann. Vor allem Frauen, die Schwanger sind, sich in Trennungssituationen befinden oder aber auch sehr Jung Mütter sind, sind oft davon betroffen. Auch Frauen mit Migrationshintergrund und Frauen mit Gewalt in der Herkunftsfamilie gehören zu der Risikogruppe.

Welche Auswirkungen hat häusliche Gewalt?

Die Auswirkungen der häuslichen Gewalt richtet sich immer danach, welchen Verlauf diese Beziehungen genommen hat und welche Formen der Gewalt zustande kamen. Die Körperliche Gewalt kann sich von leichten Verletzungen bis hin zu schweren Knochenbrüchen, Stichverletzungen oder gar schwerer Körperverletzung mit bleibenden Schäden ziehen. Zudem können sich Ängste bilden, es kann an Schlafstörungen oder Depressionen gelitten werden und die Frau kann sowohl den Verlust des Selbstwertgefühls als auch das Vertrauen in die eigenen Kompetenzen verlieren.

Auch die Isolation spielt hier eine große Rolle, wenn der Kontakt zur Außenwelt durch den Partner ausgeübt wird und die betroffene Person somit ferngehalten wird. Die ökonomische Abhängigkeit gehört durch das enthalten des Geldes, sowie dem Verbot einer Tätigkeit nach zu gehen, ebenfalls zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt. Diese stellen zu dem einen massiven Einschnitt in das Leben der betroffenen Person dar.

  • leichte Verletzungen, schwere Knochenbrüche, Stichverletzungen, Schwere Körperverletzung mit Folgeschäden.
  • Psychische Schäden, Angststörungen, Schlafstörungen oder gar Depression und Krankheiten.
  • Verlust des Selbstwertgefühls, Verlust von dem Vertrauen in eigene Kompetenzen.
  • Isolation
  • Verbot zu Arbeiten, den Verlust über die Kontrolle des eigenen Geldes.

Meistens wird die Gewalt von der betroffenen Person über Jahre ausgehalten. Oft wird die Hoffnung aufrecht erhalten, dass sich der Gewalt ausübende Täter wieder ändert. Diese Hoffnungen werden von den Versprechens des Täters, welche er in der Versöhnungsphase gibt, geschürt und aufrecht erhalten. Auf der anderen Seite, fühlen sich zudem viele der Betroffenen selber dafür verantwortlich und geben sich selber die Schuld für das Ausmaß dieser erlebten Gewaltbeziehung. Sehr oft schämen sie sich zudem und trauen sich nicht, Hilfe zu holen. Auch der Schritt der Trennung wird sehr oft gemieden, da die Angst viel zu stark ist, da sie vom Täter massiv bedroht werden. Meistens damit, dass ihnen die Kinder entnommen werden, kein Unterhalt gezahlt wird oder im schlimmsten Falles, dass entweder die betroffene Person oder die Kinder umgebracht werden sollen.

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Die Schuldfrage – gefühlte und tatsächliche Schuld.

Sehr oft kommt bei den gewalterlebenden Betroffenen die Frage auf, wessen Schuld es eigentlich ist, dass die Partnerschaft oder Ehe so verlaufen ist. Meistens schiebt der gewaltsame Partner die Schuld auf seine Vergangenheit, Arbeitsstress oder aber auch auf die betroffene Person selbst, da sie ihn mit ihrem Verhalten dazu verleite. Es passiert dann sehr häufig, dass das Opfer diesem auch noch zustimmt und sich selber mit der Schuld an dem Verhalten des Partners belastet. Dabei sollte diese Person die Verantwortlichkeit beim Täter suchen, schließlich ist er auch derjenige, der diese Gewalttaten ausübt.

Manchmal kommt es vor, das der Täter so etwas wie Reue zeigt. Dies passiert allerdings nicht, weil er es wirklich bereut, sondern aus der Angst heraus, dass das Opfer sich trennt. Um dies zu verhindern, werden dann halbherzige Versprechen glaubhaft gemacht, damit sich der Täter in Sicherheit wiegen kann. Dies schützt das Opfer aber nur in seltenen Fällen vor neuen Übergriffen. Vor allem wenn sich die Frau dann auch dazu entscheidet, die Scheidung ein zu reichen, werden erneute Androhungen von Gewalt, das entziehen des Geldes oder auch die Wegnahme der gemeinsamen Kinder als Druckmittel eingesetzt. Somit sollte man sich nicht von diesen Versöhnungsversuchen nicht einlullen lassen, sondern lieber dafür Sorgen, dass man schnellstmöglich Hilfe bekommt.

Was man hier aber auch beachten sollte ist, dass man sich selber niemals in die Rolle des Täters stellen sollte. Alles, was über die eigene Notwehr hinausgeht, zum Beispiel ein Rachefeldzug, stellt eine eigens begangene Tat dar. Hierfür kann man auch als Betroffene der häuslichen Gewalt belangt werden.

Wenn Kinder häusliche Gewalt erleben

Es passiert sehr oft, dass auch Kinder Beobachter und sogar Betroffene von häuslicher Gewalt sind. Sie wachsen Atmosphäre auf, welche von Gewalt, Angst und Demütigung auf welches eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Es kommt sehr oft vor, dass sich diese Kinder Hilflos, Ohnmächtig und sehr oft auch Schuldig an der entstandenen Situation fühlen. Sie versuchen zudem den Elternteil zu schützen, welcher zum Opfer der häuslichen Gewalt wurde. Sie kümmern sich um diesen, versorgen die Verletzungen oder übernehmen die Rolle der tröstenden Person.

Meistens leiden diese Kinder unter Vernachlässigung und sind mit dem überfordert, was sie tagtäglich aushalten müssen. Sehr oft äußert sich dieses in Auffälligkeiten, die sich aus der familiären Situation ergeben. Hierbei können es Angst- und Schlafstörungen sein, aber auch selbstverletzendes Verhalten und eine gesteigerte Aggressivität können sich zeigen. Auch die kognitive Entwicklung dieser Kinder ist oft benachteiligt und es zeigen sich Probleme in der Schule, aber auch dass die soziale Fähigkeit der Kinder nicht so gut ausgeprägt ist und sie nur sehr schwer mit Problemlösungen umgehen können. Zudem herrscht hier meistens auch ein Problem, welches sich im Umgang mit gleichaltrigen zeigt.

Für solche Kinder ist es wichtig, dass ihnen ein angepasstes Unterstützungsangebot gibt und sie sich an eine Vertrauensperson wenden können. Denn in den meisten Familien wird dieses Thema verschwiegen und es wird jedem untersagt, darüber mit anderen zu Sprechen. Hierbei kann auch das Jugendamt behilflich sein und sollte hinzugezogen werden, wenn dies möglich ist.

Wenn Eltern ihre Kinder misshandeln!

Sollten Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, greift hier das Gewaltschutzgesetz nicht! Hier gelten die gesetzlichen und speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrecht, welche Maßnahmen unter einzug des Jugendamtes vorsehen.

 

Wie kann ich mich am besten Schützen?

Auch hier sollte noch einmal ganz deutlich gesagt werden, dass jegliche Gegengewalt, welche über die Selbstverteidigung hinausgeht, vermieden werden sollte, da dies einen eigenen Straftatbestand darstellt. Dies kann auch eine juristische Strafverfolgung mit sich ziehen, sollte sich der eigentliche Täter hier als Opfer darstellen. Daher wird von einer Vergeltungstat abgeraten und viel eher dazu geraten, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Auch der Gang in ein Frauen- oder Männerschutzhaus kann hier hilfreich sein, denn dort wird sofort geholfen und man muss nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Sollte man jedoch akut Hilfe benötigen, weil der Täter nicht mehr berechenbar ist, randaliert oder sogar damit droht die betroffene Person zu töten, ist es Ratsam die Polizei zu informieren.

Unter der Notrufnummer 110 ist die Polizei jederzeit erreichbar und wird ihnen sofort Hilfestellung leisten. Zudem ist die Polizei dazu berechtigt, dem Täter eine Wegweisung zu erteilen, und damit weitere Gewalttaten für einen bestimmten Zeitraum zu verhindern, in welcher die betroffene Person weitere Schritte einleiten kann, welche sie aus der Situation befreit. Das Gewaltschutzgesetz bietet somit unterschiedliche Möglichkeiten, sich zu schützen. Hierzu zählen mitunter:

  1. Die Schutzanordnungen
  2. Die Zuweisung der Wohnung
  3. Schadensersatz und Schmerzensgeld
  4. eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
  5. Die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts

Polizeiliche Wegweisung – Was ist das?

Die Wegweisung wurde, mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes, in allen Bundesländern in den bestehenden Polizeigesetzen verankert. Damit wird die Intervention der Polizei befördert und gewinnt sofortigen Schutz der betroffenen Person, sobald diese angewendet wurde. Der Paragraph dieses Gesetzes, findet in allen Bundesländern eine andere Grundlage. In Bremen findet man diese unter dem §14a und §15 des Bremischen Polizeigesetzes. Zudem besteht diese Wegweisung aus einer Wohnungsverweisung sowie dem gleichzeitigen Rückkehr – und Betretungsverbot.

Wird die Polizei also zu einem Einsatz häuslicher Gewalt gerufen, kann sie eine sofortige Wegweisung erwirken. Ob eine solche Wegweisung ausgesprochen wird, liegt allerdings im Ermessen der Beamten und den vorliegenden Beweisen. Hier wird darauf geachtet, ob eine sichtbare Gewalt vorliegt und dies zu der Einschätzung folgt, dass weiterhin eine Gefahrensituation besteht. Ausschlaggebend hierfür sind zum Beispiel sofort ersichtliche Verletzungen oder aber auch die Zerstörung der häuslichen Einrichtung, sowie Aussagen von Opfer und eventuellen Zeugen. Sollte dies alles gegeben, wird die Wegweisung in den meisten für bis zu 14 Tagen ausgesprochen. 

Der Weggewiesene darf unter der Aufsicht eines Beamten ein paar Sachen packen, bevor ihm der Schlüssel der Wohnung weggenommen wird und er dann von der Polizei hinaus geleitet wird. Für die Zeit der ausgesprochenen Wegweisung darf er die betroffene Wohnung nicht mehr betreten oder Kontakt zu dem Opfer aufnehmen, welches in der hiesigen Wohnung verblieben ist. Zudem ist die Polizei dazu berechtigt, dem Täter weitere Aufenthaltsorte der Frau zu untersagen, bei welchen dieser Ebenfalls nicht auftauchen darf. Hierzu zählen der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder.

In der Zeit der Wegweisung, wird der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben, aufgrund der räumlichen Trennung über weitere Schritte nachzudenken. Außerdem kann sich die betroffene Person in der Zeit Hilfe suchen und Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Situation langfristig zu verlassen. Außerdem kann sie einen Antrag auf gerichtliche Schutzanordnung stellen, um auch einen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung zu beantragen.

 

Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen

Möchten Opfer von einem Strafverfahrens absehen, kann auch eine Zivilrechtliche Schutzmaßnahme genutzt werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schutzanordnungen
  • Die Zuweisung / Überlassung der Wohnung
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts
  • Eine Beschränkung des Umgangsrechts.

Hierbei dienen die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung als auch die Schutzanordnung dazu, als vorbeugender Schutz vor möglichen weiteren Gewalttaten. Durch diesen Schutz, kann der Kontakt zwischen Opfer und Täter unterbunden werden und damit eine akute Gefahrensituation abgewandt werden. Zudem haben die Opfer so die Gelegenheit in Ruhe und ohne Angst ihre weitere Zukunft zu sichern. Dies kann zum Beispiel darin bestehen, dass sich die betroffenen Personen Unterstützung suchen, damit sie aus dem Gewaltkreislauf entkommen können. Außerdem wird so auch der gewalttätigen Person gezeigt, dass diese mit ihrem Verhalten nicht mehr weiter kommt und lernen muss, ihre Probleme auch Gewaltlos lösen zu können.

Die Wohnungsüberlassung

Die Regelung der Wohnungsüberlassung stellt im Gewaltschutzgesetz das tatsächliche Kernstück dar. Hierbei wird geklärt, welche der Parteien, weiterhin in der Wohnung verbleiben darf. Gerade wenn die Parteien einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, wirkt sich dieses Urteil zugunsten des Opfers aus, damit dieses zumindest für eine gewissen Zeit, alleine in der Wohnung verbleiben kann. Selbst wenn dieses keinen eigenen Mietvertrag hat. Wurde während der Gewalttaten der Körper, die Freiheit oder die Gesundheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch auch ohne weitere Voraussetzungen. Wenn allerdings nur mit den oben genannten Taten gedroht wurde, dann muss glaubhaft dargelegt werden, weshalb eine Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dies soll auch dazu dienen, eine unbillige Härte zu vermeiden.

Nur wenn das Opfer einen Mietvertrag vorlegen kann, oder sogar das Alleineigentum und damit eine Berechtigung vorweisen kann, kann die Wohnungsüberlassung eine dauerhafte Lösung darstellen. In Fällen, bei welchen beide Parteien eine Wohnungsberechtigung vorweisen können, oder die Gewalttätige Person eine alleinige Berechtigung hat, kann diese Zuweisung nur für eine gewisse Frist erfolgen. Diese Frist beträgt, sollte das Opfer keinerlei Berechtigung an dieser Wohnung vorweisen können, höchstens Sechs Monate.

Während dieser Frist hat die betroffene Person Zeit, sich sowohl nach einer neuen Wohnung umzusehen, aber auch, sich Unterstützung dabei zu suchen. Sollte die Frist nicht ausgereicht haben, um eine neue Unterkunft zu finden, so kann das Gericht die Frist einmalig um höchstens weitere Sechs Monate verlängern. Ist die betroffene Person, nur mit der gewalttätigen Partei an der Wohnung berechtigt, so muss diese für den Zeitraum der Nutzung eine Vergütung zahlen. Die Vergütung orientiert sich an der zu zahlenden Miete, muss aber dieser Höhe nicht entsprechen. Weshalb die Vergütung auch deutlich niedriger als die erforderliche Miete sein kann. Die Gewaltbereite Person darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was das Leben in der Wohnung für die betroffene Person beeinträchtigt.

Eine weitere Voraussetzung für die Wohnungsüberlassung und den Anspruch darauf ist, dass die verletzte Person innerhalb von 3 Monaten ein Schriftstück aufsetzt, in welcher sie diese Überlassung vom Täter einfordert. Während dieser Frist hat das Opfer Zeit sich darüber Gedanken zu machen, ob sie die Wohnung weiterhin bewohnen möchte. Selbst wenn die Frau in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann sie in die Wohnung zurückkehren, sollte sie innerhalb der Frist ein Schreiben aufgesetzt haben.

Sind die beiden Parteien miteinander Verheiratet, so kann die Überlassung der Wohnung auch für einen längeren Zeitraum veranlasst werden. In vielen Fällen kann die Überlassung der Ehewohnung auch bis zur Scheidung nach §1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches erreicht werden. Vor allem wenn das verbleiben des Gegenparts eine “unbillige Härte” bedeuten würde. Gerade wenn Kinder mit in der ehelichen Wohnung leben, ist von solch einer unbilligen Härte auszugehen. Oft wird auch eine Teilzuweisung der Wohnung vorgenommen, welche oft als mildere Lösung gilt, dies ist allerdings bei Gewalt unter Ehegatten nicht gegeben. Hier soll das Opfer geschützt werden. Zudem ist es für die Gewalt erlebende Person möglich, auch nach der Scheidung einen Antrag auf die Zuweisung der Wohnung zu stellen (§1568a Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Schutzanordnungen

Die Schutzanordnungen werden im Zuge des Strafverfahrens vom Gericht angeordnet und dienen dazu, das Opfer vor dem Täter und dessen Handlungen zu schützen. Dazu hat das Gericht die Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, sodass immer für den einzelnen Fall entschieden wird und keine pauschale Regelung gilt.

Hier gilt auch, dass die jeweiligen Anordnungen so umfassend und detailreich gestaltet werden sollten, dass das Opfer in jedem Falle vor weiteren Gewalt – oder Bedrohungstaten geschützt wird. Gerade die verschiedenen Aufenthaltsmöglichkeiten des Opfers, welche nicht die eigene Wohnung betreffen, sollten bei den Näherungs- und Kontaktverboten mit einbezogen werden. Allerdings werden auch diese Schutzanordnungen mit einer Frist belegt, welche aber jederzeit mit einem Antrag verlängert werden können.

Aber nicht nur vorangegangene Gewalttaten können mit solchen Anordnungen verhängt werden. Auch ernsthafte Drohungen können mit solchen Verboten und Anordnungen behaftet werden. Diese Schutzanordnungen werden aber nicht nur im Kontext mit häuslicher Gewalt verhängt, sondern finden auch bei Fällen wie Hausfriedensbruch oder bestimmten unzumutbaren Belästigungen ihre berechtigung. Gerade bei Stalking, welches eine unzumutbare Belästigung darstellt, finden diese Anordnungen ihren Verwendungsbereich und können je nach Einzelfall oben genannte und auf den Einzelfall abgestimmte Verbote beinhalten.

Wichtig: Alkohol und Dorgenkonsum sind keine Milderungsgründe!

Die Gewaltausübende oder androhende Person, kann sich nicht damit herausreden, dass sie unter Alkohol-und Drogeneinfluss gestanden habe. Auch unter diesen Umständen, werden die Schutzanordnungen gegen sie Festgesetzt, da sie für ihre Taten verantwortlich gemacht werden.

 

Hilfsorganisationen – An wen man sich wenden kann

Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, wissen oft nicht an wen sie sich wenden können. In vielen fällen, wurden sie von dem Täter abgekapselt und von dem eigentlichen sozialen Umfeld isoliert. Es gibt jedoch viele verschiedene Möglichkeiten, um doch eine geeignete Hilfe zu bekommen und sich damit auch in Sicherheit bringen zu Können.

Zum einen gibt es den klassischen Weg, bei welchem man sich an die Polizei wenden kann, um diese in einer akuten Gefahrensituation an der Seite zu haben. Dies ist der schnellste Weg, um aus dem Geschehen zu entkommen. Es gibt aber auch noch einige andere Stellen, bei denen man sich melden kann.

  • Hilfetelefon: Wenn sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind, dann können sie sich zu jeder Zeit und Bundesweit an das Hilfetelefon unter der Rufnummer 08000 – 116 016 wenden.
  • Für Männer: gibt es noch die Bundesweite Hotline unter der Rufnummer 0800 – 1239900
  • Frauenhäuser: In jeder größeren Stadt in Deutschland, gibt es ein oder mehrere Häuser sowie Schutzwohnungen, in denen Frauen und deren Kinder Zuflucht finden können. Die Finanzierung wird teils von der Kommune getragen und zum Teil von der Frau selber.
  • Männerhäuser: In manchen Städten Deutschlands gibt es schon Männerhäuser, in denen auch männliche Opfer häuslicher Gewalt eine Zuflucht finden können.

Zudem gibt es noch viele andere Hilfsorganisationen wie zum Beispiel den Weißen Ring, oder Frauen helfen Frauen.

 

Wie kann ein Anwalt beim Thema Gewaltschutzgesetz behilflich sein?

Häusliche Gewalt ist ein Thema, welches Heutzutage zwar keine Seltenheit mehr ist, aber trotzdem immer noch eine gewisse Scham mit sich bringen kann. Außerdem ist dieses Thema sehr komplex und jeder Fall wird einzeln betrachtet. Viele Betroffene fühlen sich unwohl und oft ist das auch alles ein wenig unübersichtlich und nicht immer ganz klar nachvollziehbar, wie genau man nun vorgehen kann und muss. Hier kann ihnen ein Anwalt behilflich sein. Dieser nimmt sich Zeit für Sie und steht ihnen beratend und unterstützend zur Seite und hilft Ihnen, alles notwendige zusammen zu tragen. Auch der Antrag auf die Einstweilige Anordnung, kann von dem Rechtsanwalt ausgeführt werden und Sie wären damit auf der sicheren Seite.

Aber auch bei sehr komplexen und komplizierten Fällen ist der Gang zu einem Rechtsanwalt von Vorteil. Dieser wird sie auch bei Gerichtsverfahren unterstützen und alle Rechtsfragen mit ihnen besprechen, welche sich vor oder im Laufe des Prozesses bilden. Somit wird auch sichergestellt, dass sich für Sie keine Nachteile bilden und sie den vollen Schutz erhalten, welcher in dieser Situation Notwendig ist.

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FAQ: Gewaltschutzgesetz

Die Auswirkungen von häuslicher Gewalt hängen immer davon ab, was dem jeweiligen Opfer angetan wurden. Demnach können sie von körperlicher, aber auch von psychischer Natur sein und wirken dann auf das Opfer immer anders.
  • Körperliche Auswirkungen können von leichten Körperverletzungen bis hin zu Stichwunden oder schweren Körperverletzung mit Folgeschäden reichen.
  • Psychische Auswirkungen können von Angst und Schlafstörungen bis hin zu Depressionen, Isolation oder schwerwiegenden Krankheiten reichen.
Viele Opfer denken, dass sie Schuld an der ganzen Situation haben und es absehbar war, dass ausgerechnet ihnen so etwas passiert. Dies ist aber so nicht richtig. Das Opfer hat in den meisten Fällen keine Schuld an dem Verhalten des Täters. Dieses Schuldgefühl ist damit also unbegründet und sollte auch nicht länger auf sich genommen werden.
Schutz hat für das Opfer einen sehr großen Stellenwert, denn es sollte so schnell wie möglich aus dieser Lage genommen werden. Dies kann durch den Anruf bei der Polizei in die Wege geleitet werden, aber auch der Gang zu einer Beratungsstelle oder der Anruf bei einer Hilfshotline, kann der erste Weg sein, um sich aus den Händen des Täters zu befreien.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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