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Gütertrennung und Unterhalt – Rechtslage, Ehevertrag & mehr

Einige Ehepaare möchten ihre ehelichen und finanziellen Angelegenheiten auseinanderhalten und wählen daher den Güterstand der Gütertrennung als vermögensrechtliche Grundlage. Doch auch bei einer Gütertrennung bestehen eheliche bzw. familiäre Pflichten, die sich auf finanzielle Angelegenheiten erstrecken. Bemerkbar wird dies im Scheidungsfall auch in Hinsicht auf Unterhaltsansprüche. Wie der Unterhalt bei Gütertrennung gehandhabt wird, erfahren Sie im Folgenden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Gütertrennung und Unterhalt

Der Güterstand der Gütertrennung kann laut § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Für Partner, die keinen Güterstand durch einen Ehevertrag festgelegt haben, gilt gemäß § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der jeweilige Güterstand, welcher die Vermögensverhältnisse der Ehegatten regelt, entscheidet jedoch nicht über alle finanziellen Fragen, die mit einer Scheidung zusammenhängen. Der Unterhalt wird im Familienrecht zum Beispiel gesondert behandelt, ebenso der Versorgungsausgleich.

Der für eine Ehe geltende Güterstand hat nur einen Einfluss darauf, wie die Partner ihre Vermögensverhältnisse während der Ehe handhaben und inwiefern es zu einem Vermögensausgleich bei einer Scheidung kommt. So fällt zum Beispiel beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Scheidungsfall der sogenannte Zugewinnausgleich an, wodurch die Vermögen der Partner, die während der Ehe erwirtschaftet wurden („Zugewinn“) untereinander ausgeglichen werden. Da die Vermögen der Ehegatten bei einer Gütertrennung als getrennt betrachtet werden und im Scheidungsfall auf einen Vermögensausgleich verzichtet wird, kann dies leicht so verstanden werden, dass keinerlei finanzielle Verpflichtungen mit der Ehe bzw. Scheidung verbunden sind.

Anspruch auf Vorsorgeausgleich

Doch auch bei einer Gütertrennung besteht grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt und auf Versorgungsausgleich. Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag jedoch zusätzlich zum Güterstand der Gütertrennung Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich treffen. Manche Arten von Unterhalt stehen aber unter besonderem gesetzlichen Schutz, wodurch die durch § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Vertragsfreiheit gewissen Einschränkungen unterliegt. Durch den Ehevertrag können zwar gesetzliche Regelungen zum Unterhalt durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden, bei der Vertragsgestaltung sind jedoch laut § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die guten Sitten zu wahren. Außerdem sind durch das Gesetz festgelegte Maßstäbe weitgehend zu beachten. Verstößt ein Ehevertrag zum Beispiel gegen gesetzliche Verbote, so ist dieser laut § 134 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nichtig.

Verzicht auf Alimente unzulässig

Gemäß § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet eine Ehe, dass die Gatten füreinander Verantwortung tragen. Kann ein Partner nach der Trennung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, so kann er für die Zeit ab der Trennung bis zu Scheidung Unterhaltszahlungen („Trennungsunterhalt“) verlangen. Nach der Scheidung steht jedoch der durch § 1569 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Grundsatz der Eigenverantwortung im Vordergrund. Demnach hat jeder Gatte nach der Scheidung primär selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Wenn er dazu nicht imstande ist, kann er nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Auch das Wohl der Kinder steht unter besonderem Schutz, daher sollten diesbezügliche Unterhaltsansprüche auf alle Fälle gewährleistet sein. Ein vertraglicher Verzicht auf Kindesunterhalt ist daher unzulässig. Aus dieser Gesetzesgrundlage ergibt sich mitunter die unterschiedliche Handhabung der verschiedenen Unterhaltsformen: Für den nachehelichen Unterhalt besteht laut § 1585c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen. Im Ehevertrag lässt sich diese Form des Unterhaltsanspruchs also individuell regeln – und zwar unabhängig von dem für die Ehe geltenden Güterstand.

Die Gütertrennung im Ehevertrag

Der Güterstand der Gütertrennung muss durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festgelegt werden. Entscheiden sich die Ehegatten für die Gütertrennung, dann bedeutet das, dass ihre jeweiligen Vermögen getrennt bleiben und im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich anfällt. Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass der Zugewinn der Ehegatten, welchen sie während der Ehe erwirtschaftet haben, verglichen und untereinander ausgeglichen wird.

Dem Versorgungsausgleich und dem Unterhalt kommt – sowohl bei einer Zugewinngemeinschaft als auch bei einer Gütertrennung – eine gesonderte Rolle zu. Den Ehepartnern steht es aber frei, ihren Ehevertrag nach ihren Wünschen zu gestalten. Auf diese Weise können auch Regelungen zum Unterhalt (wie auch zum Versorgungsausgleich) getroffen werden. Die alleinige Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag reicht also nicht aus, um eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Unterhaltsregelung zu erwirken. Der Ehevertrag muss dafür um die entsprechenden Klauseln erweitert werden. Es gibt hierbei jedoch einige Dinge zu beachten, die wir Ihnen im Folgenden kurz schildern werden.

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Unterhalt im Ehevertrag regeln

Möchten die Ehegatten Regelungen zu den Unterhaltsansprüchen in ihrem Ehevertrag treffen, ist es zunächst einmal wichtig, diesen auch ordnungsgemäß aufzusetzen. Das gilt ganz allgemein für Eheverträge. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren und den Vertrag mit diesem gemeinsam zu erstellen. Die Regelung von Unterhaltsansprüchen im Ehevertrag ist ein sehr komplexes Thema. Es kommt nicht selten vor, dass Partner, die solche Vereinbarungen getroffen haben, bei einer Scheidung erneut über die Unterhaltsansprüche verhandeln.

Je nach Situation kann es dann dazu kommen, dass das Gericht den Ehevertrag oder einzelne Vereinbarungen als unzulässig eingestuft. Auch wenn nur eine Klausel als unzulässig erkannt wurde, kann dadurch der gesamte Ehevertrag unwirksam werden. In unserem Artikel Ehevertrag und Unterhalt erhalten Sie einen allgemeinen Überblick und erfahren, welche Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung bei Unterhaltsvereinbarungen in Frage kommen. Sie können in Ihrem Ehevertrag vereinbaren, Unterhaltsansprüche abzuändern, zu erhöhen, zu begrenzen oder auszuschließen. Wie bereits erwähnt wurde, können manche Formen des Unterhalts auch nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Für ausführlichere Informationen dazu lesen Sie auch unseren Artikel Unterhaltsverzicht.

Beachten Sie:

In der Regel ist eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt unwirksam. Für den nachehelichen Unterhalt ist dies jedoch grundsätzlich möglich.

Wann kann Unterhalt beansprucht werden?

Um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Welche das sind, hängt davon ab, um welche Form des Unterhalts es sich handelt. In unserem Artikel Unterhalt – Welche Unterhaltsarten gibt es? erhalten Sie nähere Informationen zu den verschiedenen Unterhaltsformen.

Sind die Voraussetzungen für die Unterhaltsansprüche erfüllt, können Sie in jedem Fall Unterhalt beanspruchen. Dabei ist es egal, in welchem Güterstand Sie und Ihr Ehepartner leben. Lediglich dann, wenn Sie ausdrücklich und bindend auf Unterhaltsansprüche verzichtet haben, kann es sein, dass Ihnen bei der Scheidung kein Unterhalt zusteht. Doch auch in diesem Fall ist es unter Umständen möglich, dass Sie vor Gericht trotzdem Unterhaltszahlungen erwirken können. Dafür kämen zum Beispiel folgende Gründe in Frage:

  • Die Umstände der Eheleute haben sich wesentlich verändert, sodass die tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse anders sind als sie bei Erstellung des Ehevertrags angedacht waren.
  • Die Rechtslage hat sich nach der Vertragsschließung grundlegend verändert.
  • Vereinbarungen sind unvereinbar mit dem Gesetz.
  • Der Vertrag ist sittenwidrig. Das heißt: Ein Ehegatte ist dadurch einseitig benachteiligt und hat den Vereinbarungen nur zugestimmt, da er sich (zum Beispiel aufgrund einer Zwangslage) in einer schwachen Verhandlungsposition befand.

Bei einer Prüfung durch das Gericht werden viele verschiedene Faktoren in die Beurteilung einbezogen. Gerade das Zusammenspiel aller Faktoren und die Situation beider Parteien ist ausschlaggebend für die Entscheidung. In diesem Artikel können wir Ihnen daher nur allgemeine Hinweise geben. Für alles Weitere ist eine persönliche Beratung von einem Anwalt nötig.

Welche Rolle spielt der Güterstand bei der Berechnung der Unterhaltshöhe?

Generell erfolgt die Berechnung von Unterhaltsansprüchen unabhängig davon, welcher Güterstand für die Ehepartner gilt. Dennoch kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Da es in einer Zugewinngemeinschaft zu Ausgleichszahlungen durch den Zugewinnausgleich kommt, können die Unterhaltsansprüche dadurch niedriger ausfallen. Die so erhaltenen Vermögenswerte können nämlich zur Deckung des Unterhalts in Frage kommen. Davon betroffen ist vor allem der nacheheliche Unterhalt, da der Zugewinn erst dann ausgeglichen wird, wenn die Scheidung vollzogen ist. Bei einer Gütertrennung kommt es hingegen nicht zu Ausgleichszahlungen, die die Berechnung der Unterhaltszahlungen beeinflussen.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Möchten Sie einen Ehevertrag aufsetzen und Regelungen zum Güterstand bzw. zum Unterhalt vereinbaren, dann ist es auf alle Fälle ratsam, dies im Rahmen einer Beratung bei Ihrem Anwalt zu erledigen. Er kann Ihnen nicht nur dabei helfen, den Ehevertrag ordnungsgemäß aufzusetzen, sondern Ihnen auch Ihre diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen. Haben Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen und Sie befinden sich gerade in der Scheidung? Wie in diesem Artikel ersichtlich wurde, können gewisse Umstände bewirken, dass vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltszahlungen vor Gericht nicht anerkannt werden.

Wenn sich Ihnen die Frage stellt, ob dies in Ihrem Fall zutreffen könnte, dann schildern Sie am besten Ihrem Anwalt die Situation, um eine Einschätzung zu erlangen. Das Gericht wird solche Fälle immer nach den Gesamtumständen beurteilen. Aus diesem Grund ist es notwendig, alle relevanten Einzelheiten in die Betrachtung einzubeziehen. Das kann nur durch das persönliche Gespräch geschehen. Ein Anwalt ist nicht nur ein kompetenter Ansprechpartner, sondern er kann Sie auf Ihre möglichen Aussichten hinweisen und Sie gegebenenfalls vor Gericht vertreten, damit Sie Ihre Interessen durchsetzen können.

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FAQ: Gütertrennung und Unterhalt

Grundsätzlich besteht von Gesetzes wegen Anspruch auf Unterhalt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Scheidungsverfahren kommt dem Unterhalt eine gesonderte Rolle zu, das heißt: Auch wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, bleiben die Unterhaltsansprüche davon unberührt. Aber: Sie können den Ehevertrag Ihren Anliegen gemäß gestalten und auch Regelungen zum Unterhalt treffen. Bei der Vertragsgestaltung sind jedoch einige Dinge zu beachten. Das Gericht kann ansonsten einzelne Vertragsklauseln oder sogar den gesamten Ehevertrag als unwirksam erklären.
Man unterscheidet mehrere verschiedene Formen des Unterhalts. Je nachdem, um welche Unterhalts Art es sich handelt, unterliegt die Vertragsgestaltung mehr oder weniger Einschränkungen. Zum Beispiel sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass die Partner Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag treffen können. Vertragliche Unterhaltsregelungen zum Kindesunterhalt und zum Trennungsunterhalt (für die Zeit ab der Trennung bis zur Scheidung) können jedoch nicht so einfach vorgenommen werden. Außerdem spielt es auch eine wichtige Rolle, welche Regelungen Sie treffen möchten. Sie können Unterhaltsansprüche nämlich entweder erhöhen, begrenzen oder darauf verzichten. Möchten Sie auf den Unterhalt verzichten, so ist dies in manchen Fällen und bei bestimmten Unterhaltsformen unzulässig. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten.
Die Berechnung der Unterhaltsansprüche kann bei der Gütertrennung nur insofern etwas anders ausfallen, da kein Vermögensausgleich bei der Scheidung stattfindet. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird nämlich der Zugewinn, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben, untereinander ausgeglichen („Zugewinnausgleich“). Der Unterhaltsberechtigte kann dadurch bereits ein Vermögen zur Verfügung haben, um seinen Lebensbedarf zu decken. So können die Unterhaltszahlungen in einer Zugewinngemeinschaft unter Umständen niedriger ausfallen. Bei der Gütertrennung erfolgt kein Zugewinnausgleich, der bei der Berechnung der Unterhaltshöhe eine Rolle spielen könnte.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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