Wie wird die Gütergemeinschaft vereinbart?
Sollten Sie sich einig sein, dass Sie im Güterstand der Gütergemeinschaft leben möchten, so stellt sich die Frage, wie diese güterrechtliche Entscheidung rechtlich fixiert werden kann. Und hier gibt es nur einen Weg: Ein notariell beglaubigter Ehevertrag. Mündliche oder formale Abreden sind unwirksam und können nicht Rechtsgrund für die Festlegung der güterrechtlichen Gemeinschaft sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Gütertrennung ist die Hochzeit. Der Vertragsschluss kann jedoch im Voraus erfolgen. Beachten Sie, dass der Vertrag nach Ihren individuellen Wünsche und Vorstellungen angepasst sein sollte. Ein Mustervertrag eignet sich hier nur bedingt.
Arten der Gütergemeinschaft:
Es gibt unterschiedliche Arten der Gütergemeinschaft. Man unterscheidet zwischen:
- Allgemeine Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- Beschränkte Gütergemeinschaft (2 Sonderformen)
Um den Grundgedanken, der rechtlich hinter der Gütergemeinschaft steckt, erfassen zu können, müssen Sie sich ein Verständnis für die unterschiedlichen Gütermassen aneignen. Am leichtesten geht das, wenn Sie sich die Regelungen der “Allgemeinen Gütergemeinschaft” ansehen:
Allgemeine Gütergemeinschaft:
Wenn Sie die Gütergemeinschaft festlegen, verschmelzen Ihr Vermögen und das Vermögen Ihres Partners zu einer Einheit. Diese gemeinsame Vermögensmasse wird auch Gesamtgut genannt. Die Vermögenswerte verschmelzen dabei durch Gesetzeskraft und ein separates Rechtsgeschäft ist nicht notwendig.
Gütermassen in der Gütergemeinschaft:
Man unterscheidet allgemein zwischen drei Gütermassen in der Gütergemeinschaft. Eine Gütermasse können Sie sich wie ein Konto vorstellen. Die unterschiedlichen Konten sind für unterschiedliche “Arten” von Vermögen und haben unterschiedliche Zugriffsrechte. Ihr Ehepartner kann beispielsweise nicht auf Ihr “Vorbehalts-Konto” zugreifen, während er durchaus über das Gesamtgut mit verfügen kann.
Gesamtgut
Als Gesamtgut wird das “neue” gemeinschaftliche Vermögen bezeichnet. Die entsprechend Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich in § 1416 I S. 1 BGB. Die Ehepartner sind mit gleichen Rechten und Pflichten gegenüber dem Vermögen ausgestattet. Dabei ist es unerheblich, wer wie viel tatsächlich zum Gesamtgut beigetragen hat. Dieses ausgewogenen Verhältnis äußert sich dadurch, dass kein Partner alleine über einzelne Vermögensgegenstände des Gesamtgutes verfügen. Eine Vermögensverfügung muss stets übereinstimmend getroffen werden. Ausnahmen sind hier Sonder- und Vorbehaltsgüter:
Sondergut
Das Sondergut wird in § 1417 BGB definiert. Es handelt sich dabei um Gegenstände / Vermögenswerte, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Ein populäres Beispiel ist ein Nießbrauchrecht. Dieses verleiht Ihnen das Recht einen Gestand, Vermögenswert oder ein Vermögen zu nutzen. Das Sondergut wird von dem betreffenden Ehegatten selbstständig verwaltet. Die Kosten, die dafür anfallen (z.B. Steuerberater), werden vom Gesamtgut getragen.