Zugewinngemeinschaft und Erbe
Erbschaften sollen laut dem deutschen Gesetzgeber nicht zum Endvermögen zählen. Verständlicher ausgedrückt bedeutet das, dass eine während der Ehe erworbene Erbschaft nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs geteilt werden muss. Diese Regelung findet seine dogmatische Begründung darin, dass ein Erbe meist dem einen Ehepartner persönlich zukommen soll. Ein Ausnahmefall ergibt sich dann, wenn ein Erbe während der Ehe einen Wertzuwachs erfährt. Denkbar sind:
- Immobilien
- Kapitalanlagen in Form von Aktien
- Kapitalanlagen in Form von Fonds
- Kapitalanlagen in Form von Anleihen
- Die Wertsteigerung, die die Erbschaft während der Ehe erlebt, wird auf das Endvermögen angerechnet. Der Vermögenswert (also z.B. der Immobilienwert per se) jedoch nicht.
Welchen Einfluss hat die Zugewinngemeinschaft im Erbfall?
Der Güterstand bzw. die Zugewinngemeinschaft hat außerdem einen entscheidenden Einfluss auf das Erbe. Es macht in manchen Konstellationen durchaus einen erheblichen Unterschied, ob die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch Tod aufgehoben wird. Für den Fall, dass kein Testament hinterlassen wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass dem hinterbliebenen Ehepartner ein Viertel aus der Erbschaft zusteht und noch ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Insgesamt bekommt er / sie also die Hälfte des Vermögens. Der Unterschied wird an zwei Beispielen ganz deutlich:
Hochzeit ohne erhebliches Anfangsvermögen
Heiratet ein Paar in jungen Jahren und hat kein erhebliches Anfangsvermögen, so macht es keinen so bedeutenden Unterschied, ob die Zugewinngemeinschaft auf Grund von einer Scheidung oder Tod aufgelöst wird:
| Ehefrau
| Ehemann
|
Anfangsvermögen
| 10.000 Euro
| 0 Euro
|
Endvermögen
| 20.000 Euro
| 200.000 Euro
|
Zugewinn
| 10.000 Euro
| 200.000 Euro
|
Zugewinnausgleich bei Scheidung
| bekommt 95.000 Euro
| muss 95.000 Euro zahlen
|
Im Todesfall
| bekommt 100.000 Euro
| bekommt 10.000 Euro
|
Wie Sie sehen macht es hier “nur” einen Unterschied von 5.000 Euro für die Frau (die Person, die weniger Zugewinn hat). Sollten die Anfangsvermögen höher sein – zum Beispiel, wenn Sie sich mit 50 Jahren entscheiden nochmal zu heiraten – sieht das schon ganz anders aus…
Hochzeit mit Anfangsvermögen
| Ehefrau
| Ehemann
|
Anfangsvermögen | 300.000 Euro | 100.000 Euro |
Endvermögen | 350.000 Euro | 150.000 Euro |
Zugewinn | 50.000 Euro | 50.000 Euro |
Zugewinnausgleich bei Scheidung | kein Zugewinnausgleich | kein Zugewinnausgleich |
Im Todesfall
| bekommt 75.000 Euro | bekommt 175.000 Euro |
Hier macht es durchaus finanziell einen Unterschied, ob die Ehe durch Tod oder Scheidung endet. Dementsprechend sollten Sie diese Aspekte bei der Planung Ihrer Erbschaft berücksichtigen.
Schenkungen während der Ehe in Zugewinngemeinschaft
Bei den Schenkungen, die während der Ehe erfolgen, sieht es ähnlich aus: Schenkungen und Zuwendungen, die einen Ehepartner persönlich bereichern sollen, werden nicht zum Endvermögen hinzugezählt. Sie werden in der Regel als Teil des Anfangsvermögens vermerkt. Aber auch hier gibt es einen Ausnahmefall: in manchen Fällen handelt es sich um eine Schenkung, die explizit an beide Eheleute gerichtet ist. Populäre Beispiele sind Hochzeitsgeschenke (Geld für gemeinsame Anschaffungen etc.).
Alternativen zur Zugewinngemeinschaft
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Für welchen Güterstand Sie sich entscheiden sollten, hängt ganz von Ihrer individuellen Lebens- und Vermögenssituation ab. Die güterrechtliche Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Zukunft (Scheidung, Zugewinnausgleich, Erbe) haben und deshalb sollten Sie sichergehen, dass Sie den richtigen Güterstand wählen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Die Wahl des richtigen Güterstandes ist im besten Fall wortwörtlich eine Entscheidung fürs Leben. Dementsprechend sollten Sie sich gut überlegen, wie Sie Ihre Zukunft – vor allem finanziell – gestalten möchten. In vielen Fällen ist eine Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Wahl.
Sind Sie sich unsicher, welcher Güterstand für Sie optimal ist? Oder möchten Sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mittels Ehevertrag? Dann sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Familienrecht aufsuchen. Dieser hilft Ihnen Ihre Situation zu analysieren und einen sinnvollen Plan für die Zukunft zu erstellen. Ebenso ist es ratsam einen Anwalt aufzusuchen, sollten Sie sich in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung befinden (Scheidung / Trennung). In dieser schwierigen Zeit unterstützt Sie Ihr Anwalt rechtlich mit Rat und Tat, damit es zu einem (vermögensrechtlich und moralisch) fairen Ergebnis kommt.