Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennt. Es kann bei einer Scheidung lediglich zu Ausgleichszahlungen kommen – diese beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Zugewinn der Eheleute. Der Zugewinn ist das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. In § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu: „Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“ Die darauf folgenden Paragraphen definieren das Anfangsvermögen als das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht, während das Endvermögen dasjenige ist, das bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorliegt. Rechtshängig ist er dann, wenn er vom Gericht an den anderen Ehepartner zugesandt wurde.
Auch wenn die Vermögen der Eheleute getrennt behandelt werden und jeder für sein eigenes Vermögen verantwortlich ist, so wird bei einer Zugewinngemeinschaft dennoch der andere Partner in gewissem Maße in die Entscheidungen, die das Vermögen betreffen, einbezogen. Gemäß § 1365 kann ein Gatte nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Sollte die Zustimmung jedoch ohne ausreichenden Grund verweigert werden oder der Gatte aus bestimmten Gründen daran gehindert sein (z.B. durch Krankheit), so kann das Gericht die Zustimmung erteilen.
Bezüglich der Ausgleichszahlungen („Zugewinnausgleich“), die bei einer Ehescheidung anfallen, heißt es in § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass derjenige, der einen höheren Zugewinn aufweist, die Hälfte des Überschusses an den Ehegatten zu zahlen hat. Die Zahlung erfolgt bei Beendigung des Güterstands, also dann, wenn die Ehe endgültig geschieden wurde oder auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen auch schon davor. Derjenige, der die Ausgleichszahlung zu leisten hat, darf davor nichts unternehmen, das die Zahlungsfähigkeit gefährdet.