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Modifizierte Zugewinngemeinschaft – Definition, Rechtslage & Besonderheiten

Die Zugewinngemeinschaft als ordentlicher Güterstand bringt unterschiedliche Vorteile für die Eheleute mit sich und die gesetzlichen Regelungen sorgen zumeist für ein stabiles, vermögensrechtliches Fundament. Immer häufiger ist es jedoch so, dass beide Eheleute unabhängig Geld verdienen und es nicht gewünscht ist, den Partner im Fall einer Scheidung, am finanziellen Erfolg teilhaben zu lassen. Für diesen Fall ist die so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft eine empfehlenswerte Alternative zur klassischen Gütertrennung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist, für wen sie sich eignet und wie Sie sie für Ihre Ehe festlegen können!

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Definition: modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der ordentlich Güterstand in Deutschland und das bedeutet, dass Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben, solange Sie nichts Gegenteiliges vereinbaren. Das gilt automatisch ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Ehe rechtsverbindlich geschlossen wird.

Noch heute kursieren zahlreiche Mythen, wann die Zugewinngemeinschaft der “richtige” Güterstand ist und wann doch lieber auf die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zurückgegriffen werden muss.

Was viele bei dieser Überlegung jedoch völlig vergessen, ist, dass es nicht nur “schwarz oder weiß” gibt. Der Deutsche Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass Sie mittels eines Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft nach Ihren Wünschen modifizieren bzw. anpassen können. In der Regel handelt es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um eine Mischform aus normaler Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Wirklich relevant wird diese Änderung erst dann, wenn es bei einer Scheidung oder nach dem Tod einer der Eheleute zur güterrechtlichen Auseinandersetzung kommt.

Der Zugewinnausgleich fällt bei der Gütertrennung weg, sodass Sie sich keine Sorge darüber machen müssen, für Ihren Partner finanziell einen Ausgleich schaffen zu müssen. Der Nachteil ist, dass der Ehepartner mit wenig Vermögen, der die Jahre nur zu Hause war, am Ende mit leeren Händen dasteht. Außerdem gibt es steuerliche Vorteile in der Zugewinngemeinschaft und die gesetzlichen Regelungen tragen Sorge dafür, dass es am Ende der Ehe zu einem fairen Ausgleich kommt. Kritisch wird es immer dann, wenn einer der Ehepartner ein großes Vermögen oder einen großen Vermögenswert (wie z.B. ein Unternehmen oder einen Immobilienbestand) besitzt. Hier tendiert man schnell zu sagen, dass der Güterstand der Gütertrennung die einzig sinnvolle Wahl ist. Warum das nicht immer stimmt, erfahren Sie jetzt!

Was meint der modifizierte Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich erfolgt im Normalfall so: es wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Eheleute betrachtet, zusammengerechnet, durch zwei geteilt und der, der tatsächlich mehr besitzt, muss mit einer Geldzahlung für gleiche Verhältnisse sorgen. Tatsächlich ist diese Form des Zugewinnausgleichs ursprünglich für die klassische “Hausfrauenehe” konzipiert. Es soll sicherstellen, dass (damals meist) die Frau nach der Ehe finanziell abgesichert ist. Da diese Form der Beziehung jedoch nachweislich im Rückgang ist und oft beide Eheleute erwerbstätig sind, verliert die Zugewinngemeinschaft langsam aber sicher an Relevanz. In einem Ehevertrag können Sie die Zugewinngemeinschaft modifizieren. Das bedeutet konkret, dass Sie im Einzelnen Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Norm abweichen:

  • Unterhalt
  • Persönlicher Verkehr
  • Vor allem Zugewinn und Zugewinnausgleich

Bezüglich des Zugewinns können Sie festlegen, welche Vermögenswerte zum Zugewinn gerechnet werden sollen und welche nicht. Um auf unser Beispiel zurückzukommen: Stellen Sie sich vor, dass 50.000 Euro Ihres Zugewinns entstanden sind, weil sich der Bilanzwert Ihres Unternehmens erhöht hat. Nun haben Sie aber vor der Ehe einen Vertrag geschlossen, der bestimmt, dass das Unternehmen nicht Teil des Zugewinnausgleichs sein soll – der Zugewinnausgleich ist mithin modifiziert. Ihr Zugewinn liegt dann – genau wie der Ihres Partners – bei 50.000 Euro und dementsprechend hat er / sie keinen Anspruch auf die Zahlung von 25.000 Euro.

Vorteile bei Erbschaften:

Einer der entscheidendsten Vorteile der Zugewinngemeinschaft ist, dass im Todesfall keine Erbschaftssteuer auf den Zugewinn anfällt. Bedeutet: stirbt Ihr Ehepartner und hinterlässt kein Testament, so erhalten Sie nach gesetzlicher Erbfolge ¼ des Vermögens als pauschalen Zugewinnausgleich. Diese Summe erhalten Sie steuerfrei bzw. Sie müssen keine Erbschaftssteuer zahlen. Anders ist das bei der Gütertrennung. Hier steht Ihnen ebenfalls – mindestens der Pflichtteil – ein Erbanspruch zu, doch müssen Sie das geerbte Vermögen vollständig versteuern (Erbschaftssteuer). Der Vorteil der modifizierten Zugewinngemeinschaft besteht mithin darin, dass Sie bei dieser Variante des Güterstandes deutlich weniger Steuern abführen müssen. Sollten Sie ein Testament hinterlassen oder Ihren Partner enterben, so gilt nicht mehr der pauschale Zugewinnausgleich von ¼ des Vermögens, sondern der tatsächliche Zugewinnausgleich muss berechnet werden.

Modifizierungen rechtsverbindlich vereinbaren:

Damit Sie die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Zugewinngemeinschaft modifizieren können, müssen Sie einen Ehevertrag abschließen. Ein Ehevertrag hat ungerechtfertigterweise ein schlechtes Image, zumal er nur als Instrument genutzt wird, um übereinstimmend abweichende und individuell passende Regelungen zu treffen.

Die Zugewinngemeinschaft ist bewusst kein starres Modell, sondern ein anpassbares, rechtliches Konstrukt. Bei der Erstellung Ihres Ehevertrages sollten Sie nach Möglichkeit nicht auf ein Muster aus dem Internet zurückgreifen, sondern im Voraus den Rechtsrat Ihres Anwalts für Familienrecht einholen. Nur so können Sie sicherstellen, dass der Vertrag korrekt formuliert und damit rechtswirksam ist.

Außerdem unterstützt Sie Ihr Anwalt dabei, Ihre Wünsche und Vorstellungen juristisch im Vertrag umzusetzen. Für einen Laien ist das regelmäßig nicht / nur begrenzt möglich. Damit der Ehevertrag Gültigkeit erlangt, muss er von einem Notar beurkundet werden. Unterbleibt die notarielle Beurkundung, ist der Vertrag unwirksam und entfaltet keinerlei rechtliche Bindung. Die Kosten für den Notar ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen maßgeblich vom Geschäftswert ab, über den der Ehevertrag insgesamt verfügen soll. Eine Investition, die sich langfristig in jedem Fall lohnt, sofern Sie bestimmte Güter aus den Regelungen der Zugewinngemeinschaft ausschließen möchten!

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Für wen lohnt sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Es gibt unterschiedliche Szenarien, in denen das Vereinbaren der modifizierten Gütergemeinschaft Sinn machen kann. Vor allem dann, wenn:

  • bestimmte Vermögenswerte
  • oder der Zugewinnausgleich in Fällen der Scheidung

nicht erfasst sein sollen / nicht stattfinden soll, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Wahl.

Praxisbeispiel #1

Wenn Sie als Eheleute gemeinsam beschließen, dass Sie nicht auf die erbrechtlichen Vorteile verzichten möchten, sollten Sie darauf achten, dass Sie stets im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben. Im Ehevertrag können Sie trotzdem vereinbaren, dass für den Fall einer Scheidung bzw. Trennung, kein Zugewinnausgleich gezahlt werden muss. So wird der Zugewinn nur dann an den Partner ausgezahlt, wenn die Ehe durch den Tod des Anderen endet. Andernfalls gestaltet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als hätte das Paar in Gütertrennung gelebt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft an Bedingungen knüpfen

Für den Fall, dass Sie über gemeinsame Kinder nachdenken, können Sie die Zugewinngemeinschaft auch an Bedingungen knüpfen. Konkret bedeutet das, dass Sie beispielsweise vereinbaren so lange in Gütertrennung zu leben, bis ein gemeinsames Kind auf die Welt kommt. Ab diesem Zeitpunkt soll der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten..

Praxisbeispiel #2

Deutlich häufiger ist es in der Praxis jedoch, dass ein Ehepartner ein erhebliches Vermögen in die Ehe bringt bzw. Vermögenswerte besitzt, die in ihrem Wert mit der Zeit steigen. Erbschaften, Immobilien und Unternehmen sind grundsätzlich nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs relevant. Besitzen Sie beispielsweise schon vor der Ehe ein Haus im Wert von 100.000 Euro, so müssen Sie im Fall einer Scheidung nicht 50.000 (die Hälfte) davon an Ihren Ehegatten abgeben. Was Sie jedoch ggf. ausgleichen müssen, ist die Wertsteigerung, die während der Ehe erfolgt ist. Besonders bei Unternehmen kann das eine ganze Menge sein. Und genau hier wird es interessant: Immobilieneigentümer und Unternehmer können sich mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft absichern, indem bestimmte Vermögenswerte zu einer Art “Sondergut” erklärt werden. Steigen diese im Wert, so ist das für den Zugewinnausgleich unerheblich.

Beispiele: Zugewinngemeinschaft konkrete Modifizierungsmöglichkeiten

Damit Sie sich besser vorstellen können, welche Vorteile es hat, Vermögenswerte vom Zugewinn auszuschließen, haben wir zwei Praxisbeispiele für Sie. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die modifizierte Zugewinngemeinschaft der für Sie passende Güterstand ist, empfehlen wir dringend dazu einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Neben der Beratung bezüglich des Güterstandes unterstützt dieser Sie außerdem dabei, den eigentlichen Ehevertrag aufzusetzen. Besonders dann, wenn die Zugewinngemeinschaft an bestimmte Bedingungen gebunden ist, ist präzise, juristische Vertragsgestaltung gefragt, um schlussendlich Streitigkeiten / Unklarheiten zu vermeiden.

Ausschluss eines Unternehmens

Sofern Sie ein Unternehmen besitzen, ist es nachvollziehbar, dass dieses vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll. Das hat den Hintergrund, dass der Wert des Unternehmens sich an Hand der Bilanz bemisst. So kann es gut sein, dass der Vermögenswert rasant ansteigt, während liquide Mittel knapp sind. Würde in solch einem Fall eine Scheidung anstehen, könnte es sein, dass Sie eine derart hohe Zahlung leisten müssen, dass das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. In einem Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft kann das Unternehmen als gesamter Vermögenswert ausgeschlossen werden. Das sichert einerseits den Fortbestand des Unternehmens und schützt den Eigentümer.

Ausschluss eines Immobilienbestands

Ähnlich ist es mit Immobilien. Mittlerweile ist eine Immobilie ein beliebtes Anlageobjekt und es kommt vor, dass ein Ehegatte eine oder mehrere Immobilien besitzt, die monatliche Mieteinnahmen abwerfen. Im Fall einer Scheidung steht dem anderen Partner zwar kein Recht auf die Hälfte des Immobilienwertes zu, jedoch kann er / sie einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Wertsteigerung, die das Objekt während der Ehe erlebt hat, geltend machen. Auch hier können Sie im Ehevertrag vereinbaren, dass eine Immobilie oder gar der gesamte Immobilienbestand vom Zugewinn ausgeschlossen sein soll. Näher geklärt werden muss, ob die Mieteinnahmen das Anfangsvermögen mehren, sodass diese schlussendlich doch zum Zugewinnausgleich fallen, oder nicht.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft Muster

Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe an Muster-Eheverträgen, die mitunter eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Wir raten Ihnen jedoch dringend davon ab, einen solchen Mustervertrag für Ihre eigene Ehe zu nutzen. Die Vertragsmuster eignen sich lediglich dazu, sich einen groben Überblick über vertragstypische Inhalte und Formulierungen zu verschaffen. Jede Lebenssituation und Zukunftsplanung ist einzigartig und dementsprechend bedarf es einer sorgfältigen Anpassung des Ehevertrag. Es muss sichergestellt werden, dass der Ehevertrag nur das rechtlich fixiert, was Sie sich für Ihre Zukunft wünschen. Deshalb sollten Sie stets einen Rechtsanwalt für Familienrecht aufsuchen und sich bei der Vertragsgestaltung professionell unterstützen lassen.

Beispielhafte Formulierung einer modifizierte Zugewinngemeinschaft:

"Bezüglich des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung treffen die Vertragsparteien folgende Abmachung: Aus dem Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ist das Betriebsvermögen der Firma XY herauszunehmen. Dies bezieht sich auf solches Vermögen, welches schon vor der Ehe bestand und solches, welches während der Ehe hinzu kommt. (Unternehmer) Ebenso scheidet ein Anspruch auf Ausgleich aus der Immobilie des Ehepartners NAME aus. Konkret geht es um die folgende Immobilie: Straße Hausnummer, Postleitzahl Stadt." (An dieser Stelle bietet es sich an, den Grundbucheintrag beizulegen).

Wie kann ein Anwalt bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft helfen?

Sollten Sie die modifizierte Zugewinngemeinschaft für Ihre Ehe in Betracht ziehen, sollten Sie sich in jedem Fall im Voraus anwaltlich beraten lassen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin bei einem Anwalt für Familienrecht. Dieser hilft Ihnen einzuschätzen, welcher Güterstand für Ihre Bedürfnisse, Wünsche und Verhältnisse der “Richtige” ist.

Gleichzeitig ist er / sie der Ansprechpartner, wenn es im nächsten Schritt darum geht, den Ehevertrag aufzusetzen. Der Ehevertrag ist sehr individuell und muss rechtlich einwandfrei formuliert und anschließend notariell beglaubigt werden. Er bildet die Grundlage für die vermögensrechtliche Regelung des Ehelebens und sollte dementsprechend mit sorgfältig ausgearbeitet werden. Neben dem Güterstand müssen im Ehevertrag noch weitere Aspekte (z.B. Unterhaltsansprüche usw.) geklärt werden. Auch hier unterstützt Sie Ihr Anwalt für Familienrecht.

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FAQ: modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereint die Vorteile der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Sie gibt Ihnen die Möglichkeit bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn auszuschließen, sodass am Ende der Ehe ein geringerer Zugewinn ausgezahlt werden muss. Vor allem Unternehmer, Immobilienbesitzer und Ehen, in denen das Vermögen einseitig verteilt ist, profitieren von dieser Möglichkeit.
Wenn ein Ehegatte während der Ehe etwas erbt, so wird dieses Erbe regelmäßig auf das Anfangsvermögen angerechnet. Einfach ausgedrückt: eine Erbschaft zählt nicht als Zugewinn und muss dementsprechend nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Anders ist es, wenn das Erbe während der Ehe eine Wertsteigerung erfährt (bspw. Immobilie gewinnt an Wert, Kurssteigerung bei Kapitalanlagen etc.). Dieser Wertwachstum zählt durchaus zum Zugewinn, wenn der Vermögenswert nicht von einem Ehevertrag (modifizierte Zugewinngemeinschaft) vom Zugewinn ausgeschlossen wird.
Nein. Da die modifizierte Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag festgelegt werden muss, gilt auch hier die Pflicht, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen. Unterbleibt der Besuch beim Notar und der Ehevertrag wird beispielsweise auf der Couch unterschrieben, ist der Vertrag unwirksam und kann rechtlich nicht durchgesetzt werden.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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