Beispiele für Schenkungen, die nicht auszugleichen sind
- Firmengeschenke
Geschenke dieser Art sind oftmals nicht vom Zugewinnausgleich betroffen, da diesen eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.
- Geburtstagsgeschenke
Diese sind ebenfalls in den meisten Fällen durch ein persönliches Verhältnis zwischen Schenker und Empfänger vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Es gibt auch Fälle, in denen nicht eindeutig feststeht, welches Kriterium zutrifft, weil zum Beispiel eine Mischung beider Aspekte vorliegt. Ein Geschenk kann zum Beispiel sowohl als Zuwendung in Verbindung mit der Ehegemeinschaft als auch als Zuwendung aufgrund einer persönlichen Beziehung zu einem Ehegatten gesehen werden. Ein Sonderfall sind auch die sogenannten gemischten Schenkungen, auf die wir im weiteren Text noch etwas genauer eingehen werden. Für die Sonderfälle werden spezielle Herangehensweisen bezüglich des Zugewinnausgleichs vorgenommen. Wann von einem Sonderfall gesprochen werden kann und wie dieser im Familienrecht behandelt wird, erfahren Sie im Folgenden.
Schenkungen der Eltern oder Großeltern
Ein typisches Beispiel sind Schenkungen, die von den Eltern eines Ehepartners ausgehen und das künftige Eheleben unterstützen sollen. Die Zuwendung steht in diesem Fall in Verbindung mit der Ehe, richtet sich aber in der Hauptsache an das eigene Kind. Mit Wegfall der Ehe entfällt auch der Grund der damals erfolgten ehelichen Zuwendung. Die Eltern oder Großeltern werden meist ein Interesse daran haben, dass dieser Vermögenswert bei einer Scheidung in der Familie bleibt und nicht zu Ausgleichszahlungen an den anderen Ehepartner führt. Gehandhabt wird das in der Regel so, dass er für das Kind zum Anfangsvermögen gerechnet wird, für das Schwiegerkind jedoch zum Endvermögen. Somit können für das Schwiegerkind Ausgleichszahlungen anstehen.
Der Sachverhalt ist jedoch nicht immer klar, zum Beispiel wenn das Schwiegerkind behauptet, dass die Zuwendung der Eltern oder Großeltern sich an beide gleichermaßen richtete. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, in Hinsicht auf eine spätere Beweisführung schon zum Zeitpunkt des Erhalts klare Verhältnisse zu schaffen. Zum Beispiel kann eine Zweckvereinbarung aufgesetzt werden, um festzulegen, dass die Zuwendung an die Bedingung der Ehe geknüpft ist. Kommt es zur Scheidung, entfällt also die Bedingung, wodurch der Ehepartner keinen weiteren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.
Des Weiteren gibt es für die Eltern die Möglichkeit auf Rückforderung der Schenkung. Die Rückforderung muss innerhalb der Verjährungsfrist, also innerhalb von drei Jahren nach der vollzogenen Scheidung, geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein Grundstück, muss die Rückforderung innerhalb von 10 Jahren nach der Scheidung geschehen.
Gemischte Schenkung
Erfolgen Zuwendungen in Verbindung mit einer Gegenleistung, dann spricht man von gemischten Schenkungen. Das betrifft jedoch nur solche Fälle, in welchen die Gegenleistung deutlich unter dem Wert der geschenkten Sache liegt, da ansonsten nicht mehr von einer Schenkung gesprochen werden kann. Die Gegenleistung kann finanzieller Natur sein, es sind jedoch auch Vereinbarungen in Bezug auf spezielle Rechte wie zum Beispiel Wohnrechte bei Immobilien möglich. Hängt die Schenkung mit der Forderung einer Ausgleichszahlung zusammen, so wird dies auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Somit wird der Wert nur teilweise zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.