Bei einer Scheidung mit Zugewinnausgleich und Immobilie gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere dann, wenn das Haus beim Zugewinnausgleich Alleineigentum eines Ehepartners ist. Wurde im Grundbuch nur ein Ehepartner als Alleineigentümer eingetragen, dann gehört ihm das Haus auch beim Zugewinnausgleich allein.
Bei der Scheidung kann er das Haus behalten und darf grundsätzlich darin wohnen. Allerdings ist es möglich, dass der andere Ehepartner mit den Kindern die Nutzung zugewiesen bekommt, obwohl das Haus Alleineigentum des anderen Ehepartners ist. Dies kann auch für die Zeit nach der Scheidung der Fall sein.
Ferner muss der Ehepartner, der Alleineigentümer ist, den Kredit allein zurückzahlen, selbst wenn die Eheleute gemeinsam als Schuldner eingetragen sind. Hat ein Ehepartner ein Haus als Alleineigentum, wird dies im Zugewinnausgleich berücksichtigt, sofern es während der Ehe gekauft oder gebaut wurde.
Dabei ist jedoch nur der Vermögenszuwachs entscheidend. Das Haus als Alleineigentum eines Ehepartners führt zum Zugewinnausgleich, wenn es vor der Ehe gekauft, aber während der Ehe modernisiert wurde. Ist die Immobilie eine Erbschaft, dann fällt das Haus nicht in den Zugewinnausgleich. Wurde das Haus während der Ehe modernisiert, dann fällt die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich.
Vor dem Zugewinnausgleich kann ein Haus als Alleineigentum nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verkauft werden. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der Scheidung, wenn der Zugewinnausgleich noch nicht geklärt wurde.
Ein Ehevertrag kann jegliche Streitigkeiten um ein Haus beim Zugewinnausgleich verhindern und somit die Kosten der Scheidung senken.