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Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt berechnen

Nach der Trennung und nach der Scheidung werden die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt geprüft und anschließend die Höhe des Unterhalts berechnet. Um den Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt berechnen zu können, wird das bereinigte Einkommen benötigt. Der folgende Artikel erläutert Ihnen alle notwendigen Schritte, die für die Unterhaltsberechnung des nachehelichen Unterhalts und Trennungsunterhalts relevant sind.

Inhaltsverzeichnis

Trennungsunterhalt kostenlos berechnen – Das sollten Sie vorab wissen!

Grundsätzlich muss der besserverdienende Ehegatte dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich in Form von Ehegattenunterhalt zahlen. In Deutschland unterscheidet man zwischen dem nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt wird während des Trennungsjahrs von der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geleistet. Ab der Scheidung besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Beide Unterhaltsansprüche sind rechtlich unabhängig voneinander, sodass beide gesondert beantragt werden müssen.

Trennungsunterhalt online berechnen – Ist ein Anwalt notwendig?

Lassen Sie sich keineswegs vom Paragraphendschungel aus der Ruhe bringen. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann eine aufwendige und nervenaufreibende Angelegenheit sein. Doch mit unseren Rechenbeispielen können Sie den Trennungsunterhalt online berechnen – Ist ein Anwalt notwendig? Sie kommen mit unseren Rechenbeispielen für den Ehegattenunterhalt bereits zu einem nützlichen Ergebnis, jedoch wird eine anwaltliche Beratung beim Familienrechtsanwalt notwendig sein, um eine exakte Berechnung des Trennungsunterhalts und nachehelichen Unterhalts durchzuführen.

Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihren Unterhalt richtig berechnen und diesen vor dem zuständigen Familiengericht geltend machen. In unserem Verzeichnis finden Sie den passenden Anwalt für Familienrecht, von dem Sie sich den Unterhalt berechnen lassen sollten. Sollten Sie eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt seitens Ihres Ehegatten erhalten haben, übernimmt der Scheidungsanwalt auch die Rechtsvertretung. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch beachten, dass vor dem Familiengericht Anwaltspflicht besteht. Nur Ihr Anwalt kann Anträge beim Gericht stellen.

Was ist der Trennungsunterhalt?

Leben die Ehegatten getrennt voneinander, dann hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings besteht dieser Anspruch nur, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte leistungsfähig ist und nach seinen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zahlen kann. Der Trennungsunterhalt muss monatlich im Voraus als Geldleistung gezahlt werden. Die Gründe der Trennung spielen für den Trennungsunterhalt keine Rolle. Ausführliche Informationen und Hinweise zum Thema „Trennungsunterhalt“ und „Trennungsjahr“ erhalten Sie in unseren verlinkten Hauptartikeln.

Trennungsunterhalt berechnen

Das BGB ist die Grundlage, um den Trennungsunterhalt zu berechnen. Dieses bestimmt jedoch, dass der bedürftige Ehepartner nur nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen kann. Für die Berechnung des Trennungsunterhalts müssen hingegen weitere Richtlinien der Familiengerichte herangezogen werden. Da Ihnen die Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte nicht zugänglich sind, benötigen Sie eine Rechtsberatung durch einen Rechtsexperten im Familienrecht.

Unterhalt berechnen – Das Bruttoeinkommen

Um den Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt berechnen zu können, muss man das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten ermitteln. Entscheidend ist hierbei das Bruttoeinkommen. Daher sind für die Berechnung des Trennungsunterhalts die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Unterhaltspflichtigen notwendig.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie als Unterhaltsgläubiger Unterhalt fordern oder als Unterhaltsschuldner Unterhalt zahlen müssen. Bei der Unterhaltsberechnung ist das monatliche Nettoeinkommen eingetragen, welches sich aus dem monatlichen Bruttoeinkommen abzüglich der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergibt. Jedoch zählt nicht nur das Bruttoeinkommen, welches der unterhaltspflichtigen Ehepartner im letzten Monat verdient hat. Als Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate genommen. Inbegriffen sind hierbei auch Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), welche den Durchschnittswert erhöhen. Bei einer vorliegenden Selbstständigkeit muss der Durchschnitt des Einkommens der letzten drei Jahre angegeben werden.

Achtung:

Bedenken Sie bitte, dass Sie bei einem Rechtsstreit die entsprechenden Unterlagen als Nachweis beim Familiengericht vorlegen müssen. Daher sollten Sie keinesfalls verfälschte Angaben machen oder Einkünfte verschweigen, denn im schlimmsten Fall wirkt sich dies vor Gericht nachteilig für Sie aus. Darüber hinaus hat Ihr Ehepartner das Recht, Ihre Einkommenssituation mithilfe von Unterlagen einzusehen. Ebenso ist der Familienrichter berechtigt, Auskünfte vom Arbeitgeber, dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern einzuholen.

Erstellen Sie noch heute eine Unterhaltsberechnung mit Ihrem Anwalt!
Die Berechnung des Trennungsunterhalts kann shr individuell ausfallen. Mit Ihrem Anwalt für Scheidungsrecht können Sie eine qualifizierte Berechnung erstellen.

Was gilt als Einkommen?

Nicht nur Ihr Einkommen auf der Lohnabrechnung ist relevant für die Berechnung des Trennungs-unterhalts oder Ehegattenunterhalts. Was gilt als Einkommen? Folgende Einnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn Sie den Trennungsunterhalt berechnen.

  • Mieteinnahmen und Einnahmen aus Verpachtungen.
  • Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).
  • Zinsen aus Aktienanlagen oder Sparbüchern nach Abzug der Kapitalertragssteuer.
  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Fahrkartenstellung, kostenfreies Essen, geldwerter Vorteil eines Firmen- oder Dienstwagens).
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Einkommenssteuerrückzahlungen
  • Abfindungen
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie
  • BAföG
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitet der unterhaltspflichtige Ehepartner absichtlich weniger, wird ein „fiktives Einkommen“ ermittelt.

Obige Einnahmen gelten auch für die Unterhaltsberechnung des nachehelichen Unterhalts. Jetzt den Ehegattenunterhalt berechnen.

Was ist das bereinigte Einkommen?

Um den Unterhalt berechnen zu können, benötigt man das bereinigte Nettoeinkommen. Was ist das bereinigte Einkommen? Das Nettoeinkommen errechnet sich aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung und muss zusätzlich bereinigt werden. Wer den Unterhalt berechnen möchte, muss genaue Angaben hinsichtlich des Einkommens machen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner hat die Möglichkeit, verschiedene Aufwendungen geltend zu machen und somit das Nettoeinkommen zu verringern. Folgende Aufwendungen können bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden:

  • Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Ausbildungs- und Fortbildungskosten
  • Berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens bis maximal 150€.
  • Leistungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttolohns.
  • Selbstständige können alle Betriebsausgaben geltend machen und diese anhand einer Bilanz, Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und betrieblichen Auswertung (BWA) nachweisen.
  • Kredite und Schulden
  • Selbstständigen stehen 20% des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge zu.

Muss der Kindesunterhalt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden?

Meist kommt es vor, dass ein unterhaltspflichtiger Ehegatte sowohl Kindesunterhalt als auch Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zahlen muss. Muss der Kindesunterhalt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Wer den Unterhalt berechnen möchte, muss auch den Kindesunterhalt berücksichtigen. Dieser ist vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt zu leisten und muss daher vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden. Die entsprechenden Beträge für die Alimente bzw. den Kindesunterhalt können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Höhe des Trennungsunterhalts kostenlos berechnen

Sobald Sie das bereinigte Einkommen ermittelt haben, können Sie mit unseren Rechenbeispielen die Höhe des Trennungsunterhalts kostenlos berechnen. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts gelten 3/7 als tatsächliche Unterhaltsleistung. Dieser Richtwert ist laut Anmerkung in der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Ehegattenunterhalts anzuwenden.

Da der Unterhaltspflichtige weiterhin motiviert zum arbeiten sein soll, erhält er 1/7 Erwerbstätigenbonus. Somit verbleiben ihm 4/7 seiner Einnahmen. Einige Oberlandesgerichte gewähren dem unterhaltsberechtigten Ehepartner bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht 3/7, sondern 45% des Nettoeinkommens.

Berechnung des Trennungsunterhalts mit 3/7-Methode

Wie bereits im oberen Abschnitt erläutert, wird für die Berechnung des Trennungsunterhalts mit der 3/7-Methode durchgeführt. Gleiches gilt für den nachehelichen Unterhalt. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, dann werden die bereinigten Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung gegenübergestellt.

In diesem Fall wird die Differenz der Erträge errechnet und in 7 Teile gegliedert. Der besserverdienende Ehegatte muss dem bedürftigen Ehegatten gemäß der Berechnung des Trennungsunterhalts 3/7 des bereinigten Einkommens zahlen. Demnach behält der Unterhaltspflichtige 4/7 seiner Einnahmen.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts - Beispiel:

Frau Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.700 Euro und ihr Ehemann hat 5.000 Euro netto. Für den Ausgleich der Einkommensverhältnisse muss der Ehemann 557,14 Euro (3/7 von 1.300 Euro) an seine Frau überweisen. Er selbst behält 742,86 Euro und kommt somit auf ein Nettoeinkommen von 4442.86 Euro. Frau Müller hat somit ein Nettoeinkommen von 4257,14 Euro.

Was gilt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts bei fehlendem Arbeitseinkommen?

In manchen Fällen hat der Unterhaltsschuldner kein Arbeitseinkommen. Was gilt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts bei fehlendem Arbeitseinkommen? Wie berechnet man den Trennungsunterhalt bei Rentnern? Bei einer fehlendenden Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht 3/7, sondern die Hälfte als Unterhalt berechnet. Bezieht der unterhaltspflichtige Ehegatte kein Erwerbseinkommen oder Einnahmen als Rentner, aus Vermietungen, aus Kapitalvermögen, Arbeitslosengeld oder wohnt unentgeltlich in der eigenen Immobilie, hat er keinen Anspruch auf den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7.

Wohnvorteil der eigenen Immobilie

Entscheidet sich ein Ehepartner in der gemeinsamen Immobilie zu wohnen, muss er sich den Wohnvorteil der eigenen Immobilie anrechnen lassen. Entscheidend hierfür sind die Mietkosten, welche der in der Immobilie verbleibende Partner zahlen muss. Beachten Sie daher unbedingt den Wohnvorteil der eigenen Immobilie, wenn Sie den Unterhalt berechnen.

Was ist ein Mangelfall?

Kann ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nachkommen, spricht man von einem Mangelfall. Was ist ein Mangelfall genau? Der Gesetzgeber hat bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Rangfolge bestimmt, wonach der Kindesunterhalt stets vorrangig zu leisten ist. Kann der Unterhaltsschuldner nicht alle Unterhaltsleistungen erbringen, muss er vorrangig Unterhalt für seine minderjährigen Kinder leisten. Erst wenn dieser vollständig bezahlt ist, muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bestimmt das Familiengericht, wie der Trennungsunterhalt berechnet wird.

Trennungsunterhalt berechnen - Beispiel

Frau Schmitt muss einen Trennungsunterhalt in Höhe von 620 Euro an Herrn Schmitt entrichten, sodass ihr noch 1.600 Euro für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Würde der Betrag für den Unterhalt höher sein, wodurch ihr weniger als 1.200 Euro verblieben, stünde ihr ein Selbstbehalt von 1.200 Euro zu. Somit müsste sie nur den Trennungsunterhalt zahlen, der den Selbstbehalt übersteigt.

Was ist der Selbstbehalt?

Ein Ehegatte muss keinen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn ihm dadurch ein Einkommen unter dem Selbstbehalt bleibt. Was ist der Selbstbehalt? Der Selbstbehalt dient zum Schutz des Unterhaltspflichtigen und soll gewährleisten, dass ihm genug Geld zur Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten bleibt.

Dieses Mindesteinkommen in Höhe von 1.200 Euro darf keinesfalls unterschritten werden. Beim Ehegattenunterhalt gibt es keinen Mindestunterhalt und der Selbstbehalt beträgt 1.200 Euro. Allerdings gibt es beim Kindesunterhalt einen Mindestunterhalt, der gemäß Düsseldorfer Tabelle unter allen Umständen gezahlt werden muss.

Trennungsunterhalt berechnen – Beispiel anhand Düsseldorfer Tabelle

Herr Schmitt ist erwerbstätig und seine Frau nicht berufstätig. Das Ehepaar hat zwei Kinder im Alter von 7 und 12 Jahren, wobei die Ehefrau das Kindergeld erhält. Herr Schmitt hat ein Nettoeinkommen von 3.500 Euro, abzüglich 5% arbeitsbedingter Aufwendungen.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nehmen wir den 100%igen Mindestunterhalt für Minderjährige bei einem Einkommen von 3.500 Euro für Kinder im Alter von 7 und 12 aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich dabei nach dem Existenzminimum des Kindes. Für 2019 gelten die folgenden Mindestunterhaltssätze:

Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro

Laut Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2019 gilt, sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen
Unterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeProzentsatz
0-56-1112-17ab 18
bis 1.900 €354 €406 €476 €527 €100
1.901 – 2.300 €372 €427 €500 €554 €105
2.301 – 2.700 €390 €447 €524 €580 €110
2.701 – 3.100 €408 €467 €548 €607 €115
3.101 – 3.500 €425 €488 €572 €633 €120
3.501 – 3.900 €454 €520 €610 €675 €128
3.901 – 4.300 €482 €553 €648 €717 €136
4.301 – 4.700 €530 €585 €686 €759 €144
4.701 – 5.100 €539 €618 €724 €802 €152
5.101 – 5.500 €567 €650 €762 €844 €160
über 5.501 €nach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfall

Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind 204 € im Monat veranschlagt. Die Hälfte davon sind 102 Euro. Dieser Betrag ist mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. Ab dem dritten Kind beträgt das Kindergeld 200 Euro, daher sind 100 Euro abzuziehen. Ab dem vierten Kind beträgt der Betrag 225 Euro (die Hälfte ist 112,50 Euro). Bis zum 1. Juli 2019 gilt noch der alte Satz in Höhe von 194 Euro für das erste und das zweite Kind.

Arbeitsbedingte Aufwendungen:

Herr Schmitt hat ein Nettoeinkommen von 3.500 Euro, abzüglich 5% arbeitsbedingter Aufwendungen.

3.500 Euro x 0,05 = 175 Euro, aber maximal eine Pauschale von 150€. Dies entspricht einer Gehaltsstufe von 3.500 € – 150 € = 3.350 €
Verrechnung des Kindergelds mit dem Kindesunterhalt:

 

  • Kind 1 (7 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 488 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 386 Euro.
  • Kind 2 (12 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 572 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 470 Euro.

Nach Abzug des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von:

3.350 Euro – 386 Euro – 470 Euro = 2.494 Euro bereinigtes Nettoeinkommen
Daraus ergibt sich der folgende ein Anspruch auf Trennungsunterhalt:

Für Herrn Schmitt verbleibt der Erwerbstätigenbonus von 1/7, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird: 356,29 Euro. Das wäre ein verfügbares Nettoeinkommen von 2.137,71 Euro.
Somit hat Frau Schmitt einen hälftigen Unterhaltsanspruch von 1068,85 Euro plus Kindesunterhalt: 1068,85 Euro + 386 Euro + 470 Euro = 1.924,85 Euro.
Demzufolge hätte Frau Schmitt inklusive Kindesunterhalt 1.924,85 Euro zur Verfügung und Herr Schmitt verblieben 1.425,15 Euro.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Berechnungsbeispiel Ehefrau ohne Einkünfte

Angenommen der Ehemann besitzt ein monatliches Nettoeinkommen von 3.900 Euro. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig, aber gelernte Krankenpflegerin. Sie fordert Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns wird zunächst um 5% für die berufsbedingten Aufwendungen, maximal aber um 150 Euro, bereinigt. Demzufolge beträgt das bereinigte Nettoeinkommen 3.750 Euro. Von diesem Betrag stehen der Ehefrau nach der Berechnung des Trennungsunterhals 3/7 zu.

  • 3.900 Euro x 0,05% = 195 Euro (maximal 150 Euro).
  • 3.900 Euro – 150 Euro = 3.750 Euro.
  • 3.750 Euro x 3/7 = 1.607,14 Euro (Unterhalt für die Ehefrau).

Demnach bleiben dem Ehemann 2142,86 € und die Ehefrau erhält 1.607,14 €.
Da ein hoher Bedarf an Krankenpflegerinnen auf dem Arbeitsmarkt besteht, kann die Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt fordern. In diesem Sinne gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Trennungsunterhalt-Rechner mit Kind

Möchten Sie den Kindesunterhalt berechnen, können Sie diesen mithilfe unserer Rechenbeispiele und der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Wie in den vorangehenden Beispielen verfügt der Ehegatte über ein Einkommen in Höhe von 3.900 € und die Ehefrau ist nicht erwerbstätig, da sie das zweijährige Kind betreut. Sie fordert sowohl Trennungsunterhalt als auch nachehelichen Unterhalt. Das gemeinsame Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt und die Ehefrau erhält Kindergeld in Höhe von 204 € im Monat. Da der Kinderunterhalt immer vorrangig gezahlt werden muss, wird das Einkommen neben den berufsbedingten Aufwendungen auch um diesen Betrag bereinigt. Laut Düsseldorfer Tabelle stehen dem Kind monatlich Alimente in Höhe von 454 € zu.

  • 900 € – 5% = 3.750 € (bereinigtes Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).
  • Abzug des Kindergelds: 454 € – 102€ ( 50% von 204€) = 352 €.
  • 3.750 € – 352 € (Kindergeld) = 3.398 €.

Vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.398 € stehen der Ehefrau nach der Berechnung des Trennungsunterhalts 3/7 zu. Dies entspricht: 1.456,29 €.
Da die Ehefrau die Kinderbetreuung übernimmt, kann sie den gleichen Betrag als nachehelichen Unterhalt einfordern.

Trennungsunterhalt kostenlos berechnen – Ehegattenunterhalt und obligatorisches Einkommen

Wie im obigen Beispiel verfügt der Ehemann über 3.900 €, allerdings ist die Frau erwerbstätig und betreut das zweijährige Kind. Sie erhält Kindergeld und verfügt über ein bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 500 Euro. Da das Kind betreut werden muss, zahlt sie monatlich 200 Euro für die Kinderbetreuung. Faktisch müsste die Ehefrau aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten, daher müssen ihre überobligatorischen Einkünfte angerechnet werden.

Dabei mindert sich die Bedürftigkeit um die Hälfte jener Einkünfte. Allerdings muss die Ehefrau monatlich 200 Euro für die Betreuung aufwenden. In diesem Fall können die 200 Euro vom Nettoeinkommen abgezogen werden oder man überlässt ihr anrechnungsfrei das gesamte überobligatorische Einkommen von 500 Euro. Dabei würde ihr – wie im obigen Beispiel zum Berechnen des Trennungsunterhalts Unterhalt zustehen.

Trennungsunterhalt bei Rentnern:

Verfügt der Ehemann über 3.900 Euro Nettoeinkommen und bezieht gleichzeitig Altersrente, dann liegt ein überobligatorisches Erwerbseinkommen vor, da der Ehemann aufgrund seines Alters nicht mehr arbeiten müsste. In diesem Fall werden 50% des überobligatorischen Einkommens als unterhaltsrelevant betrachtet, wohingegen 50% anrechnungsfrei sind. Somit gilt der Trennungsunterhalt auch bei Rentnern und die Ehefrau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. 3/7 aus der Hälfte von 3.900 Euro = 835,71 €.

Trennungsunterhalt kostenlos berechnen – Ehegattenunterhalt und Vermögenseinnahmen

Erhält der Ehemann zusätzlich zu seinem bereinigten Einkommen in Höhe von 3.750 Euro noch einen Gewinn von 1.000 Euro aus seinem Vermögen, handelt es sich um zusätzliches Einkommen. Wie dieses berücksichtigt werden muss, erläutert das folgende Beispiel beim Berechnen des Trennungsunterhalts nach der 3/7-Methode.

Zunächst steht der Ehefrau nach der Berechnung des Trennungsunterhalts 3/7 des bereinigten Einkommens zu. Dies entspricht monatlich 1.607,14 € als Unterhaltsleistung für die Ehefrau. Im Hinblick auf die Vermögenseinnahmen gilt der Halbteilungsgrundsatz, sodass die Ehefrau monatlich 500 Euro zusätzlich erhält. Demnach stehen ihr 2.107,14€ als Trennungsunterhalt zu.

Anwalt für die Berechnung des Unterhalts konsultieren

Wer den Trennungsunterhalt berechnen möchte, merkt schnell, wie komplex eine Unterhaltsberechnung sein kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen Anwalt für die Berechnung des Unterhalts zu konsultieren. Oftmals möchte der unterhaltspflichtige Ehegatte weniger zahlen und derjenige, der Unterhalt erhält, mehr erhalten. Das Familiengericht versucht dabei einen Kompromiss für die Interessen beider Eheleute zu ermöglichen.

Nicht immer ist dies einfach oder befriedigend für alle Beteiligten. Unabhängig davon, auf welcher Seite Sie stehen, lassen Sie sich anwaltlich beraten und den Unterhalt berechnen. Die Rechenbeispiele bieten Ihnen dabei einen ersten Einblick in Ihre Unterhaltansprüche, jedoch können sie keine anwaltliche Prüfung ersetzen. Darüber hinaus kann Sie ein Anwalt für Familienrecht ausführlich über die Themen nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Trennungsjahr, Zugewinnausgleich, Versorgungsaugleich und Kindesunterhalt beraten. Er klärt Sie über Ihre Unterhaltspflichten und Ansprüche auf und hilft Ihnen, diese geltend zu machen.

Trennungsunterhalt berechnen – Die einvernehmliche Lösung spart Geld

Es ist stets empfehlenswert eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, da diese meist zukunftsfähiger und akzeptabler ist als ein vom Familiengericht entschiedenes Urteil. Wichtige Hinweise zu den Vorteilen einer einvernehmlichen Scheidung erhalten Sie in unserem Leitartikel.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Mit der Trennung oder Scheidung eines Ehepaares kommt eine schwere Zeit auf die ehemalige Partner zu. Plötzlich muss der Lebensunterhalt alleine bewältigt werden, wobei das eigene Einkommen im schlimmsten Fall nicht ausreicht, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Unter diesen Umständen hat ein Ehegatte den Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ob auch Sie berechtigt sind Unterhalt einzufordern, kann ein Familienrechtsberater klären.

Bis zum Scheidungstermin hat ein bedürftiger Ehepartner während der Trennungszeit Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Da es lediglich Richtlinien für den Unterhaltsbedarf gibt, ist die Berechnung für den Einzelfall recht komplex. Daher empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts für Familienrecht, um eine ausführliche Kalkulation des Trennungsunterhalts und dessen Einforderung zu gewährleisten.

Expertise zum Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt berechnen gefragt?
Unsere Anwälte beraten Sie gerne zur Berechnung des Ehegattenunterhalts und Trennungsunterhalts und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt berechnen

Der finanziell schlechter gestellte Ehegatte hat während der Trennung und nach der rechtshängigen Scheidung ein Recht auf Ehegattenunterhalt, vorausgesetzt der unterhaltspflichtige Ehepartner ist leistungsfähig. Die Beantragung beider Ansprüche muss separat stattfinden.
Nach gegenseitiger Auskunft über die finanzielle Situation beider Ehepartner, können diese sich außergerichtlich über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen. Findet kein Übereinkommen statt, entscheidet ein Familiengericht per Antrag.
Mit Rechtskraft der Scheidung oder Versöhnung der Eheleute, erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Danach kann der nacheheliche Unterhalt beantragt werden. Rückwirkend kann man den Trennungsunterhalt nur erhalten, wenn der Zeitpunkt der Forderung belegbar ist.
Picture of Ein Beitrag der juristischen Redaktion
Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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