Was ist der Selbstbehalt?
Ein Ehegatte muss keinen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn ihm dadurch ein Einkommen unter dem Selbstbehalt bleibt. Was ist der Selbstbehalt? Der Selbstbehalt dient zum Schutz des Unterhaltspflichtigen und soll gewährleisten, dass ihm genug Geld zur Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten bleibt.
Dieses Mindesteinkommen in Höhe von 1.200 Euro darf keinesfalls unterschritten werden. Beim Ehegattenunterhalt gibt es keinen Mindestunterhalt und der Selbstbehalt beträgt 1.200 Euro. Allerdings gibt es beim Kindesunterhalt einen Mindestunterhalt, der gemäß Düsseldorfer Tabelle unter allen Umständen gezahlt werden muss.
Trennungsunterhalt berechnen – Beispiel anhand Düsseldorfer Tabelle
Herr Schmitt ist erwerbstätig und seine Frau nicht berufstätig. Das Ehepaar hat zwei Kinder im Alter von 7 und 12 Jahren, wobei die Ehefrau das Kindergeld erhält. Herr Schmitt hat ein Nettoeinkommen von 3.500 Euro, abzüglich 5% arbeitsbedingter Aufwendungen.
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nehmen wir den 100%igen Mindestunterhalt für Minderjährige bei einem Einkommen von 3.500 Euro für Kinder im Alter von 7 und 12 aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich dabei nach dem Existenzminimum des Kindes. Für 2019 gelten die folgenden Mindestunterhaltssätze:
Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro
Laut Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2019 gilt, sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.
Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen | Unterhalt nach Altersstufe | Unterhalt nach Altersstufe | Unterhalt nach Altersstufe | Unterhalt nach Altersstufe | Prozentsatz |
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
bis 1.900 € | 354 € | 406 € | 476 € | 527 € | 100 |
1.901 – 2.300 € | 372 € | 427 € | 500 € | 554 € | 105 |
2.301 – 2.700 € | 390 € | 447 € | 524 € | 580 € | 110 |
2.701 – 3.100 € | 408 € | 467 € | 548 € | 607 € | 115 |
3.101 – 3.500 € | 425 € | 488 € | 572 € | 633 € | 120 |
3.501 – 3.900 € | 454 € | 520 € | 610 € | 675 € | 128 |
3.901 – 4.300 € | 482 € | 553 € | 648 € | 717 € | 136 |
4.301 – 4.700 € | 530 € | 585 € | 686 € | 759 € | 144 |
4.701 – 5.100 € | 539 € | 618 € | 724 € | 802 € | 152 |
5.101 – 5.500 € | 567 € | 650 € | 762 € | 844 € | 160 |
über 5.501 € | nach individuellem Einzelfall | nach individuellem Einzelfall | nach individuellem Einzelfall | nach individuellem Einzelfall | |
Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind 204 € im Monat veranschlagt. Die Hälfte davon sind 102 Euro. Dieser Betrag ist mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. Ab dem dritten Kind beträgt das Kindergeld 200 Euro, daher sind 100 Euro abzuziehen. Ab dem vierten Kind beträgt der Betrag 225 Euro (die Hälfte ist 112,50 Euro). Bis zum 1. Juli 2019 gilt noch der alte Satz in Höhe von 194 Euro für das erste und das zweite Kind.
Arbeitsbedingte Aufwendungen:
Herr Schmitt hat ein Nettoeinkommen von 3.500 Euro, abzüglich 5% arbeitsbedingter Aufwendungen.
3.500 Euro x 0,05 = 175 Euro, aber maximal eine Pauschale von 150€. Dies entspricht einer Gehaltsstufe von 3.500 € – 150 € = 3.350 €
Verrechnung des Kindergelds mit dem Kindesunterhalt:
- Kind 1 (7 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 488 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 386 Euro.
- Kind 2 (12 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 572 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 470 Euro.
Nach Abzug des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von:
3.350 Euro – 386 Euro – 470 Euro = 2.494 Euro bereinigtes Nettoeinkommen
Daraus ergibt sich der folgende ein Anspruch auf Trennungsunterhalt:
Für Herrn Schmitt verbleibt der Erwerbstätigenbonus von 1/7, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird: 356,29 Euro. Das wäre ein verfügbares Nettoeinkommen von 2.137,71 Euro.
Somit hat Frau Schmitt einen hälftigen Unterhaltsanspruch von 1068,85 Euro plus Kindesunterhalt: 1068,85 Euro + 386 Euro + 470 Euro = 1.924,85 Euro.
Demzufolge hätte Frau Schmitt inklusive Kindesunterhalt 1.924,85 Euro zur Verfügung und Herr Schmitt verblieben 1.425,15 Euro.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Berechnungsbeispiel Ehefrau ohne Einkünfte
Angenommen der Ehemann besitzt ein monatliches Nettoeinkommen von 3.900 Euro. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig, aber gelernte Krankenpflegerin. Sie fordert Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns wird zunächst um 5% für die berufsbedingten Aufwendungen, maximal aber um 150 Euro, bereinigt. Demzufolge beträgt das bereinigte Nettoeinkommen 3.750 Euro. Von diesem Betrag stehen der Ehefrau nach der Berechnung des Trennungsunterhals 3/7 zu.
- 3.900 Euro x 0,05% = 195 Euro (maximal 150 Euro).
- 3.900 Euro – 150 Euro = 3.750 Euro.
- 3.750 Euro x 3/7 = 1.607,14 Euro (Unterhalt für die Ehefrau).
Demnach bleiben dem Ehemann 2142,86 € und die Ehefrau erhält 1.607,14 €.
Da ein hoher Bedarf an Krankenpflegerinnen auf dem Arbeitsmarkt besteht, kann die Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt fordern. In diesem Sinne gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Trennungsunterhalt-Rechner mit Kind
Möchten Sie den Kindesunterhalt berechnen, können Sie diesen mithilfe unserer Rechenbeispiele und der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Wie in den vorangehenden Beispielen verfügt der Ehegatte über ein Einkommen in Höhe von 3.900 € und die Ehefrau ist nicht erwerbstätig, da sie das zweijährige Kind betreut. Sie fordert sowohl Trennungsunterhalt als auch nachehelichen Unterhalt. Das gemeinsame Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt und die Ehefrau erhält Kindergeld in Höhe von 204 € im Monat. Da der Kinderunterhalt immer vorrangig gezahlt werden muss, wird das Einkommen neben den berufsbedingten Aufwendungen auch um diesen Betrag bereinigt. Laut Düsseldorfer Tabelle stehen dem Kind monatlich Alimente in Höhe von 454 € zu.
- 900 € – 5% = 3.750 € (bereinigtes Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).
- Abzug des Kindergelds: 454 € – 102€ ( 50% von 204€) = 352 €.
- 3.750 € – 352 € (Kindergeld) = 3.398 €.
Vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.398 € stehen der Ehefrau nach der Berechnung des Trennungsunterhalts 3/7 zu. Dies entspricht: 1.456,29 €.
Da die Ehefrau die Kinderbetreuung übernimmt, kann sie den gleichen Betrag als nachehelichen Unterhalt einfordern.
Trennungsunterhalt kostenlos berechnen – Ehegattenunterhalt und obligatorisches Einkommen
Wie im obigen Beispiel verfügt der Ehemann über 3.900 €, allerdings ist die Frau erwerbstätig und betreut das zweijährige Kind. Sie erhält Kindergeld und verfügt über ein bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 500 Euro. Da das Kind betreut werden muss, zahlt sie monatlich 200 Euro für die Kinderbetreuung. Faktisch müsste die Ehefrau aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten, daher müssen ihre überobligatorischen Einkünfte angerechnet werden.
Dabei mindert sich die Bedürftigkeit um die Hälfte jener Einkünfte. Allerdings muss die Ehefrau monatlich 200 Euro für die Betreuung aufwenden. In diesem Fall können die 200 Euro vom Nettoeinkommen abgezogen werden oder man überlässt ihr anrechnungsfrei das gesamte überobligatorische Einkommen von 500 Euro. Dabei würde ihr – wie im obigen Beispiel zum Berechnen des Trennungsunterhalts Unterhalt zustehen.