Einvernehmliche Scheidung § Ablauf, Kosten & Dauer
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Von der einvernehmlichen Scheidung spricht man immer dann, wenn die Ehepartner sich bezüglich des Endes der Ehe und somit den Scheidungswunsch einig sind und bezüglich aller relevanter Folgen der Scheidung grundsätzlich eine Einigung getroffen werden kann. Im Gegensatz zur sogenannten streitigen oder streitigen Scheidung stellt die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen die Eheleute weder vor die Herausforderung eines langen und nervenaufreibenden Scheidungsverfahrens noch vor enormen Scheidungskosten. Dennoch gilt es, wichtige rechtliche Aspekte zu beachten, um sich einvernehmlich scheiden lassen zu können. Im nun folgenden Beitrag möchten wir Ihnen die wichtigen Fakten und Informationen aufzeigen und häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung beantworten.
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Scheidung im Einvernehmen kann auch Scheidung auf gemeinsames Begehren genannt werden
- Voraussetzung sind das Scheitern der Ehe (§1565 BGB), sowie das vollzogene Trennungsjahr (§1567 BGB)
- Um die Scheidung beantragen zu können, müssen beide Ehegatten der Auflösung der Ehe zustimmen
- Die einvernehmliche Scheidung kann binnen 3 - 6 Monate vollzogen werden
- Es besteht für den Antragsteller "Anwaltspflicht"
- Die einvernehmliche Scheidung kann binnen 3 - 6 Monate vollzogen werden
- Die einvernehmliche Scheidung kostet im durchschnitt 2.000,00 Euro
- Bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil kann jederzeit Einspruch / Widerspruch gegen das Scheidungsbegehren eingereicht werden
Grundsätzliches zur einvernehmlichen Scheidung
Immer dann, wenn beide Ehepartner gemeinsam ihr Scheidungsbegehren im Rechtssinne erklären, spricht man von einer sogenannten einvernehmlichen Scheidung (oftmals auch als Scheidung auf gemeinsames Begehren bezeichnet). Wichtigstes Merkmal einer einvernehmlichen Scheidung ist somit, dass gemeinsame und einvernehmliche Scheidungsbegehren beider Ehegatten. Ehemann und Ehefrau müssen also dahingehend übereinstimmen, dass sie ihre Ehe nicht weiter fortführen möchten. Zudem muss bezüglich der sogenannten wesentlichen Scheidungsfolgen (zb: Unterhalt, Sorgerecht etc.) eine Einigung möglich sein. Dies muss im Zuge des Scheidungsantrags dem Gericht mitgeteilt werden.
Vorteile des gemeinsamen Scheidungsbegehren
Eine einvernehmliche Scheidung ist kostengünstiger und weniger zeitaufwendig als eine strittige Scheidung oder gar eine Härtefallscheidung. Insbesondere wenn das Ehepaar gemeinsame Kinder hat, ist eine einvernehmliche Scheidung oftmals empfehlenswert. Hierbei sind sich die Ehegatten über die Scheidung und bestenfalls deren Folgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich) bereits einig. Dadurch, dass zwischen den beiden Ehegatten Einigkeit besteht, können sie sich die Scheidungskosten für einen zweiten Anwalt und einen langwierigen Scheidungsprozess sparen. Denn bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren muss lediglich der Antragsteller zwingend von einem Anwalt vertreten werden. Der Ehepartner der den Scheidungsantrag nicht stellt, kann, muss aber nicht von einem Anwalt vertreten werden.
Was passiert mit Kindern bei der Scheidung?
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der klar für eine einvernehmliche Scheidung ohne ausufernden Streit spricht, ist das Wohl der eigenen Kinder. Denn eine Trennung ist für Kinder immer schwer. Abhängig vom Alter können Kinder manches Mal nur schwer verstehen, warum die Eltern nicht mehr zusammenleben möchten und je mehr Streit im Zuge der Scheidung aufkommt, umso schwerer wird es für die Kinder. Nicht wenige Scheidungskinder leiden manches Mal sogar ihr Leben lang an den Folgen jener Konflikte, die in der Kindheit während der Scheidung aufgekommen sind. Bei der einvernehmlichen Scheidung jedoch, wird das Wohl der Kinder gewahrt. Die Eltern sind sich einig, Streit kommt erst gar nicht auf und dem Kind oder den Kindern fällt es leichter, die neue Lebenssituation anzunehmen.
Voraussetzungen für Scheidung im Einvernehmen
Wie der Wortlaut bereits beschreibt, ist die grundsätzliche Voraussetzung für eine Scheidung im Einvernehmen, der übereinstimmende Wille die Ehe nicht fortzuführen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber jedoch noch einige weitere wichtige Voraussetzungen für den Scheidungsantrag und somit die einvernehmliche Eheauflösung. Diese nötigen Voraussetzungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert und zwar wie folgt:
- Das Scheitern der Ehe muss gegeben sein (§1565)
- Das Ehepaar muss getrennt Leben (§1567)
Nur wenn die Ehe als gescheitert angesehen werden kann und die Ehepartner seit mindestens 1 Jahr von “Tisch und Bett getrennt leben” kann der Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das sogenannte Trennungsjahr ist somit für die einvernehmliche Scheidung zwingend vorgeschrieben.
Versöhnungsversuch im Trennungsjahr
Eine Trennung der Lebensbereiche bedeutet nicht, dass kein Versöhnungsversuch vorgenommen werden kann. Hält diese Versöhnungsphase maximal drei Monate an, dann ist die Scheidung nicht gefährdet und kann weiterhin vollzogen werden. Wird die Trennungsphase jedoch über mehr als drei Monate hinaus unterbrochen, beginnt die Frist von einem Jahr von vorne.
Regelung der Scheidungsfolgen
Neben diesen grundsätzlichen Anforderungen für die Beantragung einer einvernehmlichen Scheidung, gilt es zudem auch die sogenannten Scheidungsfolgen zu Regeln. Hierfür wird üblicherweise eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung herangezogen, die dem Scheidungsantrag beigelegt werden kann. Dazu gibt es jedoch keine Pflicht, es reicht aus, wenn im Scheidungsantrag erklärt wird, dass die wesentlichen geklärt sind. Die Eheleute müssen sich somit bereits im Vorfeld des Scheidungsprozesses über die Folgen der Eheauflösung einig werden. Hierbei gilt es also Regelungen für folgende Aspekte zu treffen:
- Sorge-, Umgangs- und Besuchsrechte im Hinblick auf die Kinder
- Unterhaltsansprüche für Kinder, des finanziell schlechter gestellten Ehepartner
- eheliche Wohnung, Hausrat, gemeinsame Verbindlichkeiten u. Pflichten
Zudem sollten bereits im Vorfeld die Vermögensverhältnisse geklärt werden. Denn auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung muss der Versorgungausgleich durchgeführt werden, d.h. die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung im Alter werden ausgeglichen. Bei einer Ehe von bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich aber nur auf Antrag der Ehegatten durchgeführt.
Scheidung trotz Einvernehmen nicht möglich?
Grundsätzlich gilt, selbst wenn beide Ehepaare sich über ihren Scheidungswunsch einig sind, kann es vorkommen, dass die Scheidung zum gewünschten Zeitpunkt trotz einvernehmen nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Trennungsjahr nicht oder nicht vollständig vollzogen wurde, oder wenn das Gericht Zweifel am Scheitern der Ehe hat. Darüber hinaus kann es durchaus sinnvoll sein, unterschiedliche Anträge im Verlauf des Scheidungsverfahrens zu stellen (zum Beispiel zum Schutz des eigenen Unternehmen o.Ä.), in diesem Fall spricht der Gesetzgeber jedoch nicht mehr vom Einvernehmen und die Scheidung kann somit nicht auf gemeinsames Begehren durchgeführt werden.
Anwaltspflicht bei einvernehmlicher Scheidung!
Zu guter Letzt gilt es einen Rechtsbeistand zu ernennen. Denn auch bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren gilt in Deutschland für den Antragssteller die Anwaltspflicht. Es ist somit zwingend nötig einen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht oder Familienrecht hinzuzuziehen, um den Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einzubringen. Jedoch gilt dies nur für den Antragsteller, der Ehepartner, der die Scheidung nicht beantragt kann frei entscheiden, ob er sich anwaltlich vertreten lassen möchte oder ob er darauf verzichtet.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Die Dauer der Scheidung im Einvernehmen ist grundsätzlich immer abhängig vom individuellen Einzelfall. Je mehr Scheidungsfolgen oder Regelungen getroffen und festgelegt werden müssen, umso länger kann es dauern, bis die Scheidung vollzogen ist. Jedoch ist die einvernehmliche Scheidung zweifelsohne die schnellste Form der Eheauflösung. Denn dank Einvernehmen bezüglich des Ende der Ehe und dessen Folgen nimmt eine einvernehmliche Scheidung in Deutschland ungefähr 4 bis 6 Monate Zeit in Anspruch. Hierbei ist der Versorgungsausgleich inbegriffen. Ohne den Versorgungsausgleich verringert sich die Dauer einer einvernehmlichen Scheidung auf 1 bis 3 Monate. Eine strittige Scheidung kann sich hingegen auf mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger hinziehen.
Ablauf der einvernehmlichen Ehescheidung
Ist die Entscheidung für die Auflösung der Ehe erst einmal getroffen, fragen sich viele Ehepaare, wie denn nun die einvernehmliche Scheidung ablaufen wird. Eine berechtigte Frage, der wir uns nun explizit widmen. Es beginnt alles mit der Entscheidung gegen die Ehe und für eine Scheidung. Ist diese Entscheidung erst einmal getroffen, gilt es – wenn nicht bereits vorhanden – einen erfahrenen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht zu finden. Dieser wird im Zuge eines ersten Informationsgesprächs die Wünsche und Erwartungen in Erfahrung bringen und eine grundlegende Aufklärung hinsichtlich der Rechtslage, wichtiger Voraussetzungen und Abläufe vornehmen.
Vorbereitung des Scheidungsbegehrens
Im nächsten Schritt gilt es alles für das Scheidungsbegehren (also den Antrag auf Scheidung beim Familiengericht) vorzubereiten. Nun gilt es alle relevanten Scheidungsfolgen zunächst mit dem Anwalt zu besprechen und dann im Einvernehmen zu regeln. Im Zuge dieser Regelung werden gemeinsam Antworten auf mitunter folgende Fragen gefunden:
- Wer darf in der ehelichen Wohnung wohnen bleiben?
- Wer bekommt welche Teile des Hausrats?
- Wie soll mit gemeinsamen Verbindlichkeiten umgegangen werden?
- Bei wem sollen die Kinder leben und wie wird das Besuchsrecht geregelt?
- Wer kommt künftig für Ausgaben der Kinder (Kleidung, Schulbedarf etc.) auf?
- Bestehen Unterhaltsansprüche und wenn ja wie werden diese gehandhabt?
Natürlich können auch sehr konkrete Scheidungsfolgen wichtig werden. Besitzen die Ehepartner ein Unternehmen, gibt es gemeinsame Anlagen oder Verbindlichkeiten oder Ähnliches, so gilt es auch hierfür die Folgen der Scheidung zu regeln. Sobald alle Regelungen getroffen sind und das Trennungsjahr sich seinem Ende zuneigt, bereitet der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag vor und reicht diesen beim zuständigen Gericht ein.
Ablauf des Scheidungsprozess
Mit der Antragstellung auf Ehescheidung beginnt der eigentliche Scheidungsablauf. Der Anwalt reicht bei Gericht den Antrag auf Scheidung ein und leitet somit den Prozess der Eheauflösung ein. Das Gericht übermittelt im nächsten Schritt den Scheidungsantrag an beide Parteien (Ehemann und Ehefrau) und gibt diesen eine letzte Möglichkeit, dem Scheidungsbegehren zu widersprechen oder eigenständige Anträge zu stellen. Bleibt das Einvernehmen der Eheleute bestehen, werden keine gesonderten Anträge gestellt und das Gericht nimmt (bei Ehedauer von mehr als 3 Jahren) den Versorgungsausgleich vor. Zeitgleich wird ein Termin für eine sogenannte Tagsatzung (Gerichtstermin) festgelegt.
Am Tag des Gerichtstermins erscheinen beide Ehepartner vor Gericht und ein Richter hört noch einmal die Parteien an. Zu diesem Zeitpunkt ist der absolut letztmögliche Zeitpunkt gekommen, die Scheidung einseitig oder im einvernehmen zu stoppen. Besteht am Ende des ca. 15 bis 30 Minuten langen Gerichtstermins keine Veranlassung für weitere Termine, so erklärt der zuständige Richter den Scheidungsbeschluss, der den Eheleuten in Schriftform zugestellt wird. Die einvernehmliche Scheidung ist zu diesem Zeitpunkt vollzogen, jedoch noch nicht rechtskräftig. Erst nach Ablauf einer 1-Monats Frist ergeht der Scheidungsbeschluss in Rechtskraft und die Ehe ist geschieden.
Einvernehmliche Scheidung trotz Meinungsverschiedenheiten
Eine einvernehmliche Scheidung ist trotz Meinungsverschiedenheiten möglich. Sollten Sie Klärungsbedarf haben oder eine Konfliktsituation nicht im gemeinsamen Gespräch lösen können, sollten Sie unbedingt einen Mediator aufsuchen. Als überparteiliche Gesprächsinstanz hilft er Ihnen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die einvernehmliche Scheidung durch Mediation zu vollziehen, ist um einiges kostengünstiger als ein strittiges Scheidungsverfahren.
Mit Mediation zur einvernehmlichen Scheidung
Oftmals sind Unstimmigkeiten ein Resultat von sich langsam verhärtender Sichtweisen. In diesem Fall kann eine Mediation helfen, diese Unstimmigkeiten auszuräumen und trotz scheinbar verhärteter Fronten eine einvernehmliche Scheidung zu ermögilchen.
Beachten Sie bitte auch, dass ein Versöhnungsversuch von maximal drei Monaten nicht zur Unterbrechung des Trennungsjahrs führt. Damit soll den Ehegatten die Chance gegeben werden, nochmals aufeinander zuzugehen und eine kostspielige Scheidung zu verhindern. Die Mediation kann bei der einvernehmlichen Scheidung eine Möglichkeit sein, anhand eines konstruktiven Gesprächs die Ehe zu retten. Ist der kurzzeitige Versöhnungsversuch erfolglos, kann die Ehe noch geschieden werden.
Kosten einer einvernehmlichen Scheidung
Die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Ehescheidung sind zweifelsohne geringer, als die strittiger Scheidungen oder gar Ehescheidungen aufgrund eines sogenannten Härtefalls. Doch wie bei jeder anderen Scheidungsart, lassen sich die anfallenden Kosten auf drei Bereiche aufteilen. Diese sind:
- Gerichtsgebühren
- Anwaltsgebühren
- Auslagen und sonstige Kosten
Für die Berechnung der konkret anfallenden Kosten der einvernehmlichen Scheidung sind jedoch nicht nur die einzelnen Kostenbereiche relevant, sondern auch der sogenannte Verfahrensstreitwert, anhand dessen alle Kosten und Gebühren berechnet werden.
Hinweis zum Verfahrenswert
Bei einer Scheidung berechnet sich der Verfahrenswert aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten, multipliziert mal 3 Monate. Doch nur ein festgelegter Bruchteil des Verfahrenswerts muss gezahlt werden.
Grundsätzlich gilt für die Scheidung auf gemeinsames Begehren, dass beide Eheleute die anfallenden Scheidungskosten zu gleichen Teilen tragen müssen. Das Bedeutet alle anfallenden Kosten werden durch zwei geteilt und Ehemann wie auch Ehefrau müssen ihren Anteil an den Kosten begleichen. Doch das Einvernehmen bietet erhebliches Einsparpotenzial im Vergleich zu anderen Scheidungsarten. So lassen sich die Kosten für den Rechtsbeistand halbieren, wenn nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt. Auch Gerichtsgebühren können positiv beeinflusst werden, wenn bereits vor der Antragstellung umfassende Regelungen und Vereinbarungen getroffen werden und somit nur ein kurzer Gerichtstermin nötig wird. Sollte der finanzielle Spielraum selbst für die einvernehmliche Scheidung zu knapp werden, bietet sich zudem die sogenannte Prozesskostenhilfe an, die es weniger Vermögenden ermöglicht, trotz mangelnder Finanzen ein Gerichtsverfahren zu bestreiten.
Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Bleibt die Frage, wie viel kostet die Scheidung im Einvernehmen nun? Leider gibt es dafür keine pauschale Antwort. Abhängig vom Verfahrenswert und der individuellen Rechtslage lässt sich jedoch sagen, dass die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung im deutschlandweiten Durchschnitt bei rund 800,00 Euro beginnen. Hierbei wird lediglich der Antragsteller von einem Anwalt vertreten und der Verfahrenswert wird mit 3.000 Euro bemessen. Jedoch ist diese Mindestbemessung nur in seltenen Fällen realitätsnah. Eine Studie aus dem Jahr 2009 hat bei einer Umfrage unter 4.500 Teilnehmer ermittelt, dass die durchschnittlichen Kosten für die einvernehmliche Eheauflösung bei rund 2.000 Euro lagen.
So kann Sie ein Anwalt für Familienrecht unterstützen!
Eine Scheidung ist ein unangenehmes Ereignis, das neben Trauer und Wut oft auch mit enormen Scheidungskosten verbunden ist. Eine einvernehmliche Scheidung stellt dabei einen wesentlich kürzeren Prozess dar, als ein strittiges Verfahren und kann bei Unstimmigkeiten darüber hinaus von einer Mediation begleitet werden. Um die formale Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung einzuhalten, empfiehlt sich eine kompetente Rechtsberatung durch einen Familienanwalt. Haben Sie und Ihr Ex-Partner sich für eine einvernehmliche Scheidung entschieden, ist es ratsam sich zu entscheiden wer den Antrag stellt und hierfür einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen.
FAQ: einvernehmliche Scheidung
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