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Gütertrennung bei Scheidung – Eigenschaften, Auswirkungen & Alternativen

Bei einer Scheidung kommt es meist zu Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Wie werden die Vermögenswerte untereinander aufgeteilt? Wem steht was zu? Aufschluss darüber gibt der sogenannte Güterstand. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Gütertrennung bei einer Scheidung und setzt diese in einen Vergleich zu anderen Güterständen, sodass Sie eine für Ihre Situation geeignete Wahl treffen können.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Gütertrennung bei Scheidung

Die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten sind durch das sogenannte eheliche Güterrecht geregelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) wird dieses durch die Paragraphen 1363 – 1563 behandelt.

Durch das Güterrecht sind verschiedene Güterstände beschrieben – jeder für sich beinhaltet bestimmte Vorgaben für den Umgang mit den jeweiligen Vermögenswerten der Ehepartner und legt fest, wie sich diese innerhalb der Ehe zueinander verhalten.

Das hat wiederum Einfluss darauf, wie die Vermögenswerte im Scheidungsfall gehandhabt werden und inwiefern es zu einer Vermögensaufteilung bzw. zu Ausgleichszahlungen kommt oder nicht. Es gibt drei verschiedene Güterstände: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, das heißt: Treffen die Eheleute keine Vereinbarung zur Regelung der Vermögensverhältnisse durch einen Ehevertrag, so gilt für sie gemäß § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Heben die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand auf oder schließen sie ihn aus, so befinden sie sich von nun an automatisch im Güterstand der Gütertrennung – es sei denn, sie haben durch einen Ehevertrag anderes vereinbart. Dies ist aus § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu entnehmen. Weiters heißt es dort, dass die Gütertrennung auch dann eintritt, wenn der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben wird oder der Zugewinnausgleich (eine Form der Ausgleichszahlung innerhalb der Zugewinngemeinschaft) ausgeschlossen wird. Die Gütertrennung tritt also sozusagen an die Stelle der anderen Güterstände, wenn diese keinen Bestand mehr haben. Möchten die Partner zum Beispiel von einer Gütergemeinschaft in eine Zugewinngemeinschaft wechseln, so müssen sie dies explizit durch einen Ehevertrag vereinbaren.

Änderung und Aufhebung des Güterstands

Eine Änderung oder Aufhebung eines Güterstands ist übrigens jederzeit während der Ehe möglich und kann auch noch während des Scheidungsverfahrens vorgenommen werden. Ein diesbezüglicher Ehevertrag kann laut § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch noch nach der Eheschließung geschlossen werden. Wichtig ist, dass der Ehevertrag ordnungsgemäß ist: Laut § 1410 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Ehevertrag vor einem Notar und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten abgeschlossen werden.

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Grundlegendes zum Güterstand der Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein Wahlgüterstand – Sie müssen diese also gemeinsam mit Ihrem Gatten durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag festsetzen. Lassen Sie den Vertrag am besten von Ihrem Anwalt oder Notar erstellen, um sicherzugehen, dass er auch rechtsgültig formuliert ist.

Bei der Gütertrennung bleiben sowohl die Vermögenswerte, über welche die Eheleute vor der Eheschließung verfügten, als auch die Vermögenswerte, die im Laufe der Ehe hinzukommen, getrennt. Jeder Ehepartner verfügt über sein eigenes Vermögen und er kann damit verfahren wie er möchte. Die Ehegatten können jedoch auch gemeinsame Vermögenswerte erwerben („gemeinschaftliches Gut“). Die Vermögenswerte der Eheleute lassen sich also einteilen in das Vermögen, das jeder alleine besitzt und das gemeinschaftliche Gut, das beide gemeinsam besitzen.

Gütertrennung bei Scheidung

Wie erfolgt die Vermögensaufteilung, wenn Sie für Ihre Ehe bzw. Scheidung Gütertrennung vereinbart haben? Kurz gesagt: Jeder erhält das, was er selbst erworben hat und es kommt zu keinem Vermögensausgleich. Dadurch, dass die Eheleute ihre Vermögensstände getrennt voneinander verwaltet haben und diese nicht untereinander auszugleichen sind, hat eine Scheidung keinen großen Einfluss auf das jeweilige Vermögen.

Doch auch wenn generell keine Ausgleichszahlungen vorgesehen sind, so kann das Gericht in manchen Fällen dennoch beschließen, dass einem Ehegatten ein Teil des erwirtschafteten Vermögens zusteht. Besteht zudem auch noch gemeinschaftliches Gut, dann kann das ganze schon etwas komplizierter sein. Dieses muss bei einer Scheidung untereinander aufgeteilt werden. Streitigkeiten aufgrund einer Vermögensaufteilung können also auch beim Güterstand der Gütertrennung auftreten.

Was genau wird als gemeinschaftliches Gut bewertet?

Zum gemeinschaftlichen Gut zählen zum Beispiel gemeinsame Konten, Sparbücher und etwaige Gegenstände, die gemeinsam erworben wurden. Auch Immobilien zählen zum gemeinschaftlichen Gut, so beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind. Verbindlichkeiten bzw. Schulden können ebenfalls beide Partner betreffen, zum Beispiel wenn ein Kreditvertrag von beiden unterzeichnet wurde.

Es empfiehlt sich, eine Auflistung der gemeinsamen Vermögensgegenstände zu erstellen und zusammen zu überlegen, wer was erhält und welche Dinge untereinander aufgeteilt werden können. Das kann dabei helfen, den Überblick zu bewahren und eine möglichst gerechte Aufteilung vorzunehmen. Wenn zu bestimmten Gegenständen keine Einigung möglich ist, dann können diese verkauft werden, um den Erlös untereinander aufzuteilen.

Bei Geldwerten wie zum Beispiel Guthaben auf gemeinsamen Konten ist die Aufteilung weniger problematisch: Diese werden einfach hälftig untereinander aufgeteilt. Gelingt es, dass die Ehepartner selbst vereinbaren, wer was erhält, so ist das in der Regel der schnellere und günstigere Weg – ansonsten müssen diese Punkte nämlich vor Gericht verhandelt werden.

Der Ausgleichsanspruch im Zuge der Scheidung mit Gütertrennung

Wie bereits erwähnt wurde, kann es im Falle einer Scheidung unter gewissen Umständen auch bei einer Gütertrennung zu Ausgleichszahlungen kommen. Wenn sich zum Beispiel eine Immobilie oder ein Unternehmen im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, der andere sich jedoch finanziell oder durch seine Arbeitskraft daran beteiligt hat, kann es sein, dass ihm entsprechende Ausgleichszahlungen (“familienrechtlicher Ausgleichsanspruch”) zuerkannt werden.

Hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Ein Ausgleichsanspruch besteht ausschließlich in solchen Fällen, in welchen ein Partner maßgeblich am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt war. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann zum Beispiel dann eingefordert werden, wenn ein Partner langfristig in das Unternehmen des anderen investiert hat oder seine Arbeitskraft für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat, ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben.

Ein Ausgleichsanspruch bzw. Rückforderungsanspruch kann auch in solchen Fällen gegeben sein, in welchen ein Ehepartner Vermögenswerte durch Schenkung an den anderen übertragen hat. Treffen Sie in Ihrem Ehevertrag keine Vereinbarung dazu, was im Scheidungsfall mit einer solchen Schenkung passiert, wird das Gericht den Fall prüfen und eine Entscheidung darüber treffen, wie damit umzugehen ist. In manchen Fällen beurteilt das Gericht dies als “Wegfall der Geschäftsgrundlage”, wodurch der Schenkende die Zuwendung im Falle einer Scheidung wieder zurückerhält.

ProKontra

Im Allgemeinen fallen keine Ausgleichszahlungen an
Keine Garantie, getätigte Investitionen wieder zurückzuerhalten
Man kann ohne Einschränkungen über sein Vermögen verfügenHat man selbst kein Vermögen erwirtschaftet, steht man nach der Ehe ohne etwas da
Das Vermögen, das man selbst erwirtschaftet hat, bleibt bestehenEin Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung ist mit Kosten verbunden
Scheidungsverfahren kann kostengünstiger und schneller sein

Wie kann ein Anwalt mit der Gütertrennung bei Scheidung helfen?

Ob im Einzelfall eher die Vorteile oder Nachteile einer Gütertrennung überwiegen, kommt auf die Perspektive an. Lassen Sie sich am besten gemeinsam mit Ihrem Ehepartner von einem Anwalt beraten, bevor Sie eine solche weitreichende Entscheidung treffen. Durch eine Beratung kann eine genaue Analyse Ihrer Lebenssituationen vorgenommen werden, sodass Sie die bestmögliche Lösung finden können. Im Anschluss können Sie dies in einem Ehevertrag festhalten. Ihr Anwalt kann Ihnen aufzeigen, welche Regelungen in Ihrem Fall sinnvoll sind und wie Sie den Ehevertrag Ihren Bedürfnissen entsprechend aufsetzen können.

Es ist auch ratsam, dass man den Anwalt zugleich mit der Erstellung des Ehevertrags beauftragt. So können Sie sicherstellen, dass die vertraglichen Formulierungen korrekt sind und alle wichtigen Aussagen darin enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass Ihr Ehevertrag im Scheidungsfall auch wirklich gültig ist. Es kann übrigens auch sein, dass es bei Ihrer Scheidung trotz Gütertrennung zu Vermögensauseinandersetzungen kommt. Ihr Anwalt kann Ihnen Ratschläge geben, wie Sie spätere Auseinandersetzungen möglichst gering halten können – aber auch dazu, wie Sie Ihre Interessen in der akuten Scheidungssituation geltend machen können.

Kümmern Sie sich um Ihre Vorsorge!
Auch wenn Sie bereits verheiratet sind, aber noch keinen Ehevertrag haben, sollte Sie gemeinsam Ihre finanzielle Situation regeln!

FAQ: Gütertrennung bei Scheidung

Es werden unter den Ehepartnern lediglich diejenigen Vermögenswerte aufgeteilt, die zum gemeinschaftlichen Gut zählen. Das ist alles, was die Gatten gemeinsam erworben haben. Darunter fallen zum Beispiel gemeinsame Bankkonten, Sparbücher oder andere Vermögensanlagen. Diese werden hälftig aufgeteilt. Zum gemeinschaftlichen Gut zählen auch diverse Gegenstände oder Immobilien, die sich im Eigentum beider Partner befinden. Hier sollten die Gatten zu einer Einigung kommen, wie sie diese Dinge möglichst gerecht aufteilen können. Ist das nicht möglich, können die betreffenden Vermögenswerte auch veräußert werden – der Erlös aus dem Verkauf lässt sich dann einfach untereinander aufteilen.
Unter gewissen Umständen können auch hier Ausgleichszahlungen anfallen. Das ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte maßgeblich am Vermögensaufbau des anderen mitgewirkt hat – sei es durch seine Arbeitskraft oder durch seine finanzielle Unterstützung.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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