Es empfiehlt sich, eine Auflistung der gemeinsamen Vermögensgegenstände zu erstellen und zusammen zu überlegen, wer was erhält und welche Dinge untereinander aufgeteilt werden können. Das kann dabei helfen, den Überblick zu bewahren und eine möglichst gerechte Aufteilung vorzunehmen. Wenn zu bestimmten Gegenständen keine Einigung möglich ist, dann können diese verkauft werden, um den Erlös untereinander aufzuteilen.
Bei Geldwerten wie zum Beispiel Guthaben auf gemeinsamen Konten ist die Aufteilung weniger problematisch: Diese werden einfach hälftig untereinander aufgeteilt. Gelingt es, dass die Ehepartner selbst vereinbaren, wer was erhält, so ist das in der Regel der schnellere und günstigere Weg – ansonsten müssen diese Punkte nämlich vor Gericht verhandelt werden.
Der Ausgleichsanspruch im Zuge der Scheidung mit Gütertrennung
Wie bereits erwähnt wurde, kann es im Falle einer Scheidung unter gewissen Umständen auch bei einer Gütertrennung zu Ausgleichszahlungen kommen. Wenn sich zum Beispiel eine Immobilie oder ein Unternehmen im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, der andere sich jedoch finanziell oder durch seine Arbeitskraft daran beteiligt hat, kann es sein, dass ihm entsprechende Ausgleichszahlungen (“familienrechtlicher Ausgleichsanspruch”) zuerkannt werden.
Hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Ein Ausgleichsanspruch besteht ausschließlich in solchen Fällen, in welchen ein Partner maßgeblich am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt war. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann zum Beispiel dann eingefordert werden, wenn ein Partner langfristig in das Unternehmen des anderen investiert hat oder seine Arbeitskraft für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat, ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben.
Ein Ausgleichsanspruch bzw. Rückforderungsanspruch kann auch in solchen Fällen gegeben sein, in welchen ein Ehepartner Vermögenswerte durch Schenkung an den anderen übertragen hat. Treffen Sie in Ihrem Ehevertrag keine Vereinbarung dazu, was im Scheidungsfall mit einer solchen Schenkung passiert, wird das Gericht den Fall prüfen und eine Entscheidung darüber treffen, wie damit umzugehen ist. In manchen Fällen beurteilt das Gericht dies als “Wegfall der Geschäftsgrundlage”, wodurch der Schenkende die Zuwendung im Falle einer Scheidung wieder zurückerhält.
Pro | Kontra |
Im Allgemeinen fallen keine Ausgleichszahlungen an
| Keine Garantie, getätigte Investitionen wieder zurückzuerhalten |
Man kann ohne Einschränkungen über sein Vermögen verfügen | Hat man selbst kein Vermögen erwirtschaftet, steht man nach der Ehe ohne etwas da |
Das Vermögen, das man selbst erwirtschaftet hat, bleibt bestehen | Ein Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung ist mit Kosten verbunden |
Scheidungsverfahren kann kostengünstiger und schneller sein | |
Wie kann ein Anwalt mit der Gütertrennung bei Scheidung helfen?
Ob im Einzelfall eher die Vorteile oder Nachteile einer Gütertrennung überwiegen, kommt auf die Perspektive an. Lassen Sie sich am besten gemeinsam mit Ihrem Ehepartner von einem Anwalt beraten, bevor Sie eine solche weitreichende Entscheidung treffen. Durch eine Beratung kann eine genaue Analyse Ihrer Lebenssituationen vorgenommen werden, sodass Sie die bestmögliche Lösung finden können. Im Anschluss können Sie dies in einem Ehevertrag festhalten. Ihr Anwalt kann Ihnen aufzeigen, welche Regelungen in Ihrem Fall sinnvoll sind und wie Sie den Ehevertrag Ihren Bedürfnissen entsprechend aufsetzen können.
Es ist auch ratsam, dass man den Anwalt zugleich mit der Erstellung des Ehevertrags beauftragt. So können Sie sicherstellen, dass die vertraglichen Formulierungen korrekt sind und alle wichtigen Aussagen darin enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass Ihr Ehevertrag im Scheidungsfall auch wirklich gültig ist. Es kann übrigens auch sein, dass es bei Ihrer Scheidung trotz Gütertrennung zu Vermögensauseinandersetzungen kommt. Ihr Anwalt kann Ihnen Ratschläge geben, wie Sie spätere Auseinandersetzungen möglichst gering halten können – aber auch dazu, wie Sie Ihre Interessen in der akuten Scheidungssituation geltend machen können.