Sie sind Anwalt?

Das Deutsche Güterrecht § Rechtslage, Güterstände & mehr

Manche Paare verstehen ihr jeweiliges Vermögen als gemeinsames Vermögen, andere wiederum möchten strikt trennen, wem was gehört. Oftmals ist es auch so, dass keine genauen Absprachen über diese Themen getroffen werden. Geht man eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft ein, sollte jedoch schon möglichst früh feststehen, wie man seine finanziellen Angelegenheiten untereinander handhaben möchte. Durch das sogenannte Güterrecht stehen verschiedene Güterstände zur Auswahl, durch die jeweils bestimmte Richtlinien zur Handhabung der Vermögensverhältnisse vorgegeben sind.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zum Güterrecht in Deutschland

Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft zeichnet sich meist auch durch eine gemeinsame Lebensführung aus. Mit der Verbindung treten sie auch automatisch in ein Rechtsverhältnis ein, in welchem bestimmte rechtliche Vorgaben für den Fall der Trennung oder Scheidung – aber auch für die Zeit der Ehe gelten.

Davon können verschiedene Lebensbereiche betroffen sein. Ein wichtiger Aspekt ist der Umgang mit den Vermögenswerten der Partner. Damit beschäftigt sich das sogenannte Güterrecht. Durch dieses sind bestimmte Rahmenbedingungen in Hinsicht auf die Finanzen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gegeben. Diese Rahmenbedingungen sind im Familienrecht durch §§ 1363 – 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB) festgelegt.

Dabei ist nicht nur vorgegeben, welche Auswirkungen eine Trennung bzw. Scheidung auf die Vermögen der Partner hat. Auch die Vermögensverhältnisse während der aufrechten Verbindung sind güterrechtlich geregelt. Meist kommt jedoch erst aufgrund eines Trennungs- oder Scheidungswunsches zu einer ersten Konfrontation mit dem Thema Güterrecht, da sich nun die Frage stellt, wie die Vermögen der Partner untereinander aufgeteilt werden. Eine Antwort auf diese Frage gibt der sogenannte Güterstand. Ein Paar kann zwischen verschiedenen Güterständen wählen und damit festlegen, wie sie die Vermögensverhältnisse handhaben möchten. Wird kein Güterstand für die Ehe oder eingetragene Partnerschaft festgelegt, so leben die Beteiligten laut § 1363 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Möchten die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbaren, so können sie dies laut § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch einen Ehevertrag tun – Das kann auch noch nach der Eheschließung geschehen.

Zur Wahl stehen auch noch die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Wodurch unterscheiden sich nun die unterschiedlichen Güterstände? Über die Zugewinngemeinschaft heißt es in § 1363 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen wird. Das betrifft sowohl das Vermögen vor der Eheschließung, als auch das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird („Zugewinn“). Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung) wird der Zugewinn untereinander ausgeglichen („Zugewinnausgleich“).

Sonderregelung bei Aufhebung oder Ausschluss der Zugewinngemeinschaft

Gemäß § 1414 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt mit dem Ausschluss bzw. der Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft automatisch der Güterstand der Gütertrennung ein, so sich die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag explizit auf eine Gütergemeinschaft geeinigt haben. Auch im Güterstand der Gütertrennung wird das Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Es kommt auch im Falle einer Beendigung des Güterstandes zu keinem Vermögensausgleich.

Anders verhält es sich bei einer Gütergemeinschaft, die sich laut § 1416 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgendermaßen definiert: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.“ Entschließen sich die Eheleute zu einer Gütergemeinschaft, so sollen Sie laut § 1421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Ehevertrag zusätzlich auch vereinbaren, wer für die Verwaltung des Gesamtguts zuständig ist. Ansonsten verwalten sie es gemeinschaftlich.

Grundlegendes zum Güterrecht

Das Güterrecht umfasst sämtliche grundlegende Vorgaben in Bezug auf die Vermögensverhältnisse in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese gliedern sich wiederum in unterschiedliche Güterstände, die letztendlich die Rahmenbedingungen für das eheliche bzw. partnerschaftliche Vermögen darstellen. Für jeden Güterstand gelten ganz bestimmte Regelungen. Welche das sind, erfahren Sie im weiteren Text.

Das Güterrecht ist nicht nur für die wirtschaftlichen Verhältnisse während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft relevant. Die Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei einer Aufhebung des jeweiligen Güterstandes – zum Beispiel durch Scheidung des Ehepaares oder durch Tod eines Ehegatten. Der Güterstand hat also auch einen Einfluss auf das Erbrecht. Wie die Vermögensverhältnisse eines Paares im Einzelnen geregelt sind und wie die Vermögensaufteilung im Scheidungs- oder Todesfall vonstatten geht, hängt davon ab, in welchem Güterstand es lebt.

Es gibt drei unterschiedliche Güterstände: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Eine Besonderheit der Zugewinngemeinschaft ist, dass dies der gesetzliche Güterstand ist, das heißt: Die Ehegatten leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, wenn sie sich nicht mittels Ehevertrag für einen anderen Güterstand entschieden haben. Bei den Wahlgüterständen der Gütergemeinschaft und Gütertrennung bedarf es also eines gegenseitigen Einverständnisses beider Partner, das sie durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag verankern müssen.

Entscheidet das Güterrecht auch darüber, ob im Falle einer Scheidung mit Unterhaltszahlungen zu rechnen ist?

Der Unterhalt wird im Familienrecht gesondert behandelt. Es ist insgesamt so, dass nicht alle finanziellen Fragen durch das Güterrecht geregelt sind. Neben dem Unterhalt betrifft das zum Beispiel auch den Versorgungsausgleich, dem eine eigene Rolle im Familienrecht zukommt und der unabhängig von den güterrechtlichen Regelungen vorgenommen wird. Setzt man einen Ehevertrag auf, so können jedoch auch Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland sehr verbreitet, da es der einzige Güterstand ist, der auch ohne Einverständnis der Beteiligten eintritt. Es ist dafür kein eigenes Zutun nötig. Sobald ein Paar heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, befindet es sich automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. In einer Zugewinngemeinschaft werden die Vermögen der Ehegatten bzw. Lebenspartner generell als getrennt betrachtet.

Jedoch kommt es bei einer Scheidung oder anderweitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu einer Vermögensaufteilung im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs. Durch den Zugewinnausgleich können Ausgleichszahlungen anfallen. Diese zielen auf eine gerechte Aufteilung der Vermögenswerte, die die beiden Partner als Zugewinn während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben – ab.

Was genau bedeutet Zugewinn?

Der Zugewinn ist das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat. Laut § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Zugewinn derjenige Betrag, um welchen das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Eheschließung, während das Endvermögen auf den Tag des Erhalts des Scheidungsantrags vom Ehepartner datiert ist.

Diejenigen Vermögenswerte, über welche jeder Ehegatte oder Lebenspartner bereits vor der Eheschließung bzw. vor Eintritt in die Lebenspartnerschaft verfügte, bleiben auch bei einer Trennung oder Scheidung weiterhin bestehen und sie sind nicht vom Zugewinnausgleich betroffen. Die Zugewinngemeinschaft hat auch keinen Einfluss auf Eigentumsrechte, egal ob sie vor oder während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben wurden. Jeder Beteiligte kann während der gemeinsamen Verbindung also durchaus über alleiniges Eigentum verfügen, dies kann jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegen. So heißt es zum Beispiel in § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass ein Ehegatte nur mit der Zustimmung des Anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Weiters ist laut § 1369 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Zustimmung auch dann nötig, wenn ein Ehegatte über Haushaltsgegenstände verfügen möchte.

Sie wollen Ihren Güterstand individualisieren?
Finden Sie bei uns den richtigen Anwalt für einen Ehevertrag. Auch nach Eheschließung lassen sich vertragliche Einigungen treffen.

Der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweiligen Vermögensstände der Beteiligten zu einem gemeinsamen verschmelzen. Das betrifft nicht nur das Vermögen, das während der gemeinsamen Zeit hinzukommt, sondern auch das, welches die beiden vor der Eheschließung oder vor der Eintragung der Partnerschaft besaßen. Wird eine Gütergemeinschaft vereinbart, so muss dies bei Anwesenheit beider Parteien mit einem Notar in einem Ehevertrag festgesetzt werden.

Im Ehevertrag sollte auch fixiert werden, wer für die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens zuständig ist. Es kann aber auch vereinbart werden, dass das Vermögen gemeinsam verwaltet wird. Übernimmt einer von ihnen alleine die Vermögensverwaltung, so heißt das jedoch nicht, dass er nach Belieben damit verfahren kann. Gemäß § 1422 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) benötigt er die Zustimmung des Anderen, bevor er über Vermögenswerte im Ganzen verfügen kann. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen besteht bei einer Gütergemeinschaft kein Recht auf alleiniges Eigentum. Hat zum Beispiel einer der beiden ein Haus, so hat der Andere einen Anspruch darauf, als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden.

Der Wahlgüterstand der Gütertrennung

Bei der Gütertrennung sind die Vermögensstände getrennt und jeder Partner kann mit seinem Vermögen ohne jegliche Einschränkung so verfahren, wie er möchte. Bei einer Trennung oder Scheidung besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Jeder behält seine Vermögenswerte für sich alleine. Dabei ist es egal, ob sie schon vor der Verbindung bestanden oder im Laufe der gemeinsamen Zeit hinzugekommen sind. Bei einer Gütertrennung werden die finanziellen Verhältnisse also als von der Ehe oder Partnerschaft unabhängig betrachtet.

In der Praxis kann es dennoch zu Vermögensauseinandersetzungen kommen: Hat einer der Lebensgefährten Investitionen getätigt, die dem Anderen zugute kommen, und die Verbindung der beiden geht auseinander, so kann es schwierig sein, das investierte Vermögen zurückzuerhalten. Im Familienrecht ist hier nämlich im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft kein Vermögensausgleich vorgesehen. Das kann jedoch auch vorteilhaft sein, da die Beteiligten auf diese Weise ihren Vermögensstand gegen spätere Forderungen absichern können. Vermögenswerte, die gemeinsam erworben wurden, sind hingegen auch bei einer Gütertrennung als gemeinschaftliches Gut zu betrachten und bei einer Scheidung untereinander aufzuteilen. Entscheiden Sie sich für die Gütertrennung, so müssen Sie auch hier einen gültigen, notariell beglaubigten Ehevertrag aufsetzen.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht bei Fragen zum Güterrecht helfen?

Die meisten Paare wollen nicht einmal daran denken, dass sich ihre Wege einmal trennen könnten. Es empfiehlt sich aber durchaus, dass man sich damit auseinandersetzt und schon frühzeitig für klare Verhältnisse sorgt. Auf diese Weise lassen sich nicht nur Konflikte im Trennungs- oder Scheidungsfall vermeiden, sondern es können gegebenenfalls auch finanzielle Auseinandersetzungen im alltäglichen Leben vorweggenommen werden. Eine Beratung von einem Anwalt für Familienrecht unterstützt Sie dabei, geeignete Lösungen und den passenden Güterstand für Ihre individuellen Ansprüche und Vorstellungen zu finden.

Auf der Basis eines sachlichen Umfelds und einer neutralen Herangehensweise eines Anwalts können unangenehme Themen wesentlich einfacher zu besprechen sein. Das betrifft auch das oftmals als besonders schwierig empfundene Thema des Erbrechts, welches ebenfalls mit dem Güterrecht verknüpft ist. Sind solche Dinge jedoch einmal besprochen worden, so kann dies schlussendlich zu einer Erleichterung für beide Beteiligten führen. Sollten Sie sich dann für den Wechsel in einen Wahlgüterstand oder für bestimmte Anpassungen innerhalb des gesetzlichen Güterstandes entscheiden, kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht bei der ordnungsgemäßen Erstellung eines Ehevertrags helfen.

Sorgenfrei den Güterstand festlegen!
Wenn Sie kurz vor einer Eheschließung stehen, kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Ehevertrag. Auch wenn es nie eine Scheidung geben wird, ist eine vertragliche Einigung vorteilhaft!

FAQ: Güterrecht

Das Güterrecht ist ein Teilaspekt im Familienrecht und ist für alle Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften von Relevanz. Durch das Güterrecht werden die Vermögensverhältnisse für die gemeinsame Verbindung festgelegt, was sich auch auf die Zeit danach auswirkt. Die güterrechtlichen Auswirkungen werden nämlich insbesondere dann bemerkbar, wenn es zu einer Trennung bzw. Scheidung oder zu einem Todesfall eines Beteiligten kommt.
Durch den Güterstand entscheidet sich, wie die Vermögensverhältnisse geregelt sind. In Deutschland gibt es drei verschiedene Güterstände, die jeweils andere Charakteristika aufweisen. Sie legen nicht nur für die Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft fest, in welchem Verhältnis die jeweiligen Vermögenswerte zueinander stehen. Wird die eheliche oder partnerschaftliche Verbindung aufgehoben, kann es – je nach Güterstand – zu einer Aufteilung der Vermögenswerte kommen oder auch nicht.
Gesetzlicher Güterstand bedeutet, dass dieser sozusagen standardmäßig eintritt, wenn kein anderer Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart wurde. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Sie befinden sich also automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Was, wenn ich nicht möchte, dass mein Ehegatte im Scheidungsfall einen Zugewinnausgleich von mir erhält? In dem Fall könnte der Güterstand der Gütertrennung geeignet für Sie sein. Informieren Sie sich am besten ausführlich über diesen Güterstand und besprechen Sie mit Ihrem Lebensgefährten, wie er dazu steht. Wenn Sie beide einverstanden sind, dann sollten Sie unbedingt einen Ehevertrag aufsetzen und ihn auch notariell beglaubigen lassen, damit die Vereinbarung auch eine rechtliche Gültigkeit erlangt. Als Alternative käme auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. So kann jeder Ehegatte zum Beispiel bestimmte Vermögenswerte ausnehmen, sodass es im Scheidungsfall nicht zu einem Zugewinnausgleich kommt. Ein notariell beurkundeter Ehevertrag ist auch in diesem Fall nötig.
Picture of Ein Beitrag der juristischen Redaktion
Ein Beitrag der juristischen Redaktion

Unsere juristische Redaktion erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Rechtsthemen zu bieten, die jedoch lediglich eine erste Information darstellen und keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

War dieser Artikel hilfreich für Sie?

Geben Sie uns Feedback, damit wir unsere Qualität immer weiter verbessern können.

Weitere interessante Beiträge zum Thema:
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn
WhatsApp
Email

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Familienrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Familienrecht in unserer Anwaltssuche finden

[finditoo-listing-email-link]