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Eheliches Güterrecht: Übersicht der Güterstände & deren Besonderheiten

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse innerhalb bzw. nach einer Ehe. Güterrechtlich gesehen, ist die wichtigste Entscheidung, in welchem Güterstand Sie leben möchten. Treffen sie keine Wahl, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema eheliches Güterrecht, was eheliches Güterrecht ist, welche Güterstände das deutsche Recht kennt und welche Auswirkungen diese auf Ihr Vermögen haben.

Inhaltsverzeichnis

Eheliches Güterrecht | Definition & Rechtslage

Das Güterrecht ist für alle Menschen von Relevanz, die in Deutschland geheiratet haben oder heiraten wollen. Sie sollten sich in jedem Fall mit Ihren güterrechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen und den passenden Güterstand für Ihre Lebenssituation wählen.

Ganz allgemein formuliert, hat das Güterrecht Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse innerhalb einer Ehe. Voraussetzung dafür, dass das Güterrecht zur Anwendung kommt, und dass Sie eine wirksame Ehe eingegangen sind.

Während einer Ehe hat das Güterrecht nur beschränkt Auswirkungen auf Ihren Alltag. Es wird vor allem dann wichtig, sollte die Ehe aufgelöst werden. Denkbare Gründe sind eine Scheidung / Trennung oder der Tod eines Partners. In diesem Fall begründet das Güterrecht Ausgleichsansprüche und Teilhaberecht. Das juristische Argument ist, dass das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde, beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zusteht. Wollen Sie Ihren Güterstand verändern bzw. nicht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft annehmen wollen, müssen Sie einen Ehevertrag abschließen. In diesem gilt es drei zentrale Aspekte zu klären:

  • Das Güterrecht
  • Der Versorgungsausgleich
  • Das Unterhaltsrecht

Abgrenzung zwischen Güterrecht und Unterhaltsrecht

Das Güterrecht und das Unterhaltsrecht werden gerne verwechselt. Der Hauptunterschied liegt darin, dass das Unterhaltsrecht abhängig von der Bedürftigkeit des Ehepartners ist. Liegt in der Praxis keine Bedürftigkeit vor, so gewährt das Unterhaltsrecht in der Regel keinen Anspruch. Beim ehelichen Güterrecht sieht das anders aus: die Teilungsregeln bzw. die Güterstände bestehen unabhängig davon, ob ein Ehepartner nach der Scheidung bedürftig ist oder nicht. Im Falle einer Scheidung steht dem Ex-Partner also grundsätzlich der geschuldete Betrag zu.

Güterstände in Deutschland

In Deutschland herrscht allgemeine Vertragsfreiheit und so können Sie auch den Güterstand bzw. eheliches Güterrecht für Ihre Ehe festlegen. Die entsprechenden Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. Eine Besonderheit ist, dass der gewählte Güterstand nicht zusätzlich individuell gestaltet werden darf. Das bedeutet: Sie haben die Wahl zwischen den drei Güterständen, können aber keine Mischformen festlegen.

Gütertrennung

Die Gütertrennung wird in § 1414 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wie es der Name schon sagt, ist die Gütertrennung quasi ein “Nicht-Güterstand”. Es besteht keine echte, güterrechtliche Beziehung zwischen den Eheleuten. Es gibt insgesamt zwei Vermögensmassen:

  • Das Eigengut der Frau
  • Das Eigengut des Mannes

Das macht es sehr unkompliziert. Jeder behält das, was er mitgebracht hat und was während der Ehe erwirtschaftet wurde. Und trotzdem gelten auch hier die allgemeinen Normen zur Ehe bzw. Ehewirkungen. Es ist also nicht so, als wären Sie und Ihr Partner gar nicht verheiratet. Etwaige Ansprüche wie zum Beispiel Ehegattenunterhalt, Schlüsselgewalt oder auch die Pflicht ein Haushaltsbuch zu führen, bleiben auch bei einer Gütertrennung bestehen.

Gütergemeinschaft

Wer in einer Gütergemeinschaft leben möchte, sollte einen Blick auf die §§ 1515-1518 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werfen. Dort ist geregelt, dass es bei einer Gütergemeinschaft ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen beider Ehegatten gibt. Klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach: Das Vermögen, welches von den Ehegatten in die Ehe eingebracht wird und welches während der Ehe erworben wird, ist Teil des Gesamtvermögens (auch genannt: Gesamtgut). Lediglich in Ausnahmen soll ein Eigengut / Sondergut bestehen. Das sind dann Vermögenswerte, die einem Ehepartner allein gehören. Folglich gibt es drei Vermögensmassen:

  • Gesamtgut
  • Eigengut / Sondergut Frau
  • Eigengut / Sondergut Mann

In einem Ehevertrag kann weiterhin festgelegt werden, wer für die Verwaltung des Gesamtgutes verantwortlich sein soll. In der Regel verwalten die Eheleute gemeinsam das Vermögen. Es kann aber auch vereinbart werden, dass nur die Frau oder nur der Mann mit der Verwaltung betraut sind.

Achtung bei Schulden:

Sollte ein Partner Schulden haben, so ist der Güterstand der Gütergemeinschaft vielleicht nicht die richtige Lösung für Sie. Selbst wenn Sie von den Schulden Ihres Ehegatten nichts wussten, kann es passieren, dass Sie dafür haften müssen. Das ist bei der Gütertrennung und auch der Zugewinngemeinschaft nicht so.

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Zugewinngemeinschaft

Statistisch gesehen leben die meisten Eheleute in Deutschland in einer Zugewinngemeinschaft. Das hat auch damit zu tun, dass ein Ehevertrag vergleichsweise selten geschlossen wird und ungerechtfertigterweise ein “schlechtes Image” hat. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, in welchem man automatisch lebt, sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wird. In Relation zur Gütertrennung und Gütergemeinschaft ist die Zugewinngemeinschaft komplex.

Das Vermögen, welches von den Eheleuten in die Ehe eingebracht wird und welches während der Ehe erwirtschaftet wird, bleibt im ersten Moment Alleineigentum des Ehepartners. Grundsätzlich gibt es kein Gesamtgut. Eine Ausnahme sind Vermögensgegenstände, die ausdrücklich im Mit-Eigentum des Ehepartners stehen. Erst bei einer Trennung wird das Vermögen, welches während der Ehe hinzugekommen ist, aufgeteilt bzw. für den schlechter dastehenden Partner ausgeglichen (Zugewinn).

Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft:

Auch wenn in der Zugewinngemeinschaft das Vermögen von den Ehegatten selbst verwaltet wird, dürfen sie nicht über ihr gesamtes Vermögen alleine verfügen. Das BGB (z.B. § 1369 BGB oder § 1365 BGB) sieht vor, dass eine Vermögensverfügung, die einen erheblichen Teil des Vermögens umfasst, zustimmungsbedürftig ist. Bedeutet: wollen Sie beispielsweise all Ihr Geld verschenken, so müsste in der Zugewinngemeinschaft Ihr Ehegatte zustimmen.

Beispiel: Berechnung des Zugewinnausgleich

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist sehr einfach, wenn man von fixen Vermögen ausgeht. In der Praxis sind die Entwicklung und Bestimmung des Vermögens, sowie die Eigentumszuordnung / der Beweis oft die Probleme. Deshalb kann eine Scheidung ein langes und kraftraubendes Verfahren werden. Stellen Sie sich vor Sie wären mit Ihrem Ehegatten eine Ehe eingegangen. Vor der Ehe hatte Ehepartner 1 ein Vermögen von 100.000 Euro. Ehepartner 2 hingegen hat nur 50.000 Euro. Nach einigen Jahren möchten Sie sich nun trennen. Für die Berechnung der Ausgleichsforderung müssen Sie nun auch wissen, wie es um Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung steht:

  • Ehepartner 1 hat 250.000 Euro und Ehepartner 2 70.000 Euro.
  • Das macht bei Ehepartner 1 einen Zugewinn von 150.000 Euro und bei Partner 2 einen Zugewinn von 20.000 Euro.
  • Addiert kommt man also auf ein Zugewinn von 170.000 Euro.
  • Teilt man das durch zwei, sollte jeder Partner nach der Scheidung 85.000 Euro haben.
  • Ehepartner 1 muss also 65.000 Euro (Zugewinnausgleich) an Ehepartner 2 zahlen.

Übrigens besteht dieser Anspruch auf den Zugewinnausgleich erst dann, wenn die Ehegatten sich scheiden lassen oder einer stirbt. Vorher handelt es sich nur um so genanntes Vorbehaltsgut. Das Familienrecht sieht einen durchsetzbaren Anspruch (nach BGB) erst dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Es gibt aber noch deutlich mehr über den verbreitetsten Güterstand in Deutschland zu erfahren. Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, sollten Sie den Artikel über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lesen.

Wahl eines Güterstandes

Es ist ganz einfach: sollten Sie keinen Ehevertrag abschließen, so leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dafür müssen Sie keinen Antrag oder dergleichen stellen. Trotzdem kann auch die Zugewinngemeinschaft über einen Ehevertrag modifiziert werden. So kann Einfluss auf den Zugewinnausgleich, den Zugewinn (das Vorbehaltsgut) und so weiter genommen werden. Sollten Sie und Ihr Ehegatte jedoch in einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben wollen, so müssen Sie einen Ehevertrag abschließen. Dieser muss von einem Notar beglaubigt werden. Bleibt diese Beglaubigung aus, so ist der Vertrag nicht wirksam und der Inhalt hinfällig. Eine andere Lösung kann sein, den Ehevertrag vor Gericht protokolliert aufzunehmen.

Güterrechtliche Einordnung des Ehevertrag:

Der Ehevertrag spielt im Güterrecht eine zentrale Rolle. Hier haben die Ehegatten die Freiheit über ihren Güterstand zu entscheiden. Auch wenn – wie bereits erwähnt – grundsätzlich die Vertragsfreiheit gilt, müssen allgemeine Vorschriften gewahrt werden. Es darf beispielsweise nicht gegen Grundrechte verstoßen werden. Die Auswirkung der Grundrechte auf den Ehevertrag sind jedoch rechtlich sehr komplex. Der Gesetzgeber behält sich das Recht vor einen Ehevertrag auf zwei Ebenen zu prüfen:

  • Liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor?
  • Gesamtsituation(seit Vertragsschluss) erheblich verändert, sodass die nachträglich wegfällt?

Diese Fälle sind zwar selten, aber umso wichtiger zu vermeiden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vertragsabschluss durch Gewalt oder psychischen Druck erzwungen wurde.

Wie kann ein Anwalt beim Thema eheliches Güterrecht helfen?

Das Güterrecht hat erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen der Ehegatten und den Ablauf im Falle einer Scheidung / Trennung oder dem Tod eines Partners. Deshalb sollten Sie Ihren Güterstand mit bedacht wählen. Es macht in jedem Fall Sinn, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Der Güterstand hat weiterhin auch erbrechtliche Folgen.

Gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Familienrecht können Sie Ihre Vermögensverhältnisse bewerten und einen sinnvollen, passenden Ehevertrag gestalten. Es ist essentiell wichtig, dass der Ehevertrag individuell angepasst wurde. Nachträgliche Änderungen sind zwar möglich (in der Regel nur einvernehmlich), aber aufwändig in der Durchsetzung.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und seien Sie sich sicher, eine gute Entscheidung fürs Leben getroffen zu haben. Auch im Falle eines Verstoßes gegen gesetzliche Normen oder bspw. die guten Sitten, hilft Ihnen Ihr Anwalt den Vertrag entweder ex nunc (ab jetzt) oder ex tunc (rückwirkend) aus der Welt zu schaffen.

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FAQ: Eheliches Güterrecht

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse innerhalb einer wirksam geschlossenen Ehe. Im Güterrecht gibt es unterschiedliche Vermögensmassen. Je nach Güterstand kann es: Eigengut, Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut geben. Güterrechtlich erfolgt eine Auseinandersetzung dann, wenn die Ehe geschieden wird oder ein Ehepartner verstirbt. Dabei ist der Güterstand maßgeblich für die Vermögensaufteilung. Klassischerweise wird der Zugewinn ermittelt (Zugewinnausgleich), um aus dem Vorbehaltsgut einen durchsetzbaren Anspruch zu konstruieren.
Sie können zwischen den drei Güterständen wählen, die das deutsche Recht (namentlich das BGB) kennt: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) (§ 1363 BGB) Gütertrennung (§ 1414 BGB) Gütergemeinschaft (§ 1415-1418 BGB) Die entsprechenden Regelungen / Normen sind im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. Eine Mischform unterschiedlicher Güterstände können und dürfen Sie nicht im Ehevertrag vereinbaren.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Ihr Güterstand gewählt werden kann:

  • Sie schließen keinen gesonderten Ehevertrag, der über das Güterrecht disponiert
  • Sie schließen einen Ehevertrag, der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung festlegt

Sollten Sie keinen Ehevertrag abschließen, so leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Fall einer Scheidung einen Zugewinnausgleich leisten müssen an Ihren Ehegatten leisten müssen. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden, um wirksam zu sein.

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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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