Beispiel: Berechnung des Zugewinnausgleich
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist sehr einfach, wenn man von fixen Vermögen ausgeht. In der Praxis sind die Entwicklung und Bestimmung des Vermögens, sowie die Eigentumszuordnung / der Beweis oft die Probleme. Deshalb kann eine Scheidung ein langes und kraftraubendes Verfahren werden. Stellen Sie sich vor Sie wären mit Ihrem Ehegatten eine Ehe eingegangen. Vor der Ehe hatte Ehepartner 1 ein Vermögen von 100.000 Euro. Ehepartner 2 hingegen hat nur 50.000 Euro. Nach einigen Jahren möchten Sie sich nun trennen. Für die Berechnung der Ausgleichsforderung müssen Sie nun auch wissen, wie es um Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung steht:
- Ehepartner 1 hat 250.000 Euro und Ehepartner 2 70.000 Euro.
- Das macht bei Ehepartner 1 einen Zugewinn von 150.000 Euro und bei Partner 2 einen Zugewinn von 20.000 Euro.
- Addiert kommt man also auf ein Zugewinn von 170.000 Euro.
- Teilt man das durch zwei, sollte jeder Partner nach der Scheidung 85.000 Euro haben.
- Ehepartner 1 muss also 65.000 Euro (Zugewinnausgleich) an Ehepartner 2 zahlen.
Übrigens besteht dieser Anspruch auf den Zugewinnausgleich erst dann, wenn die Ehegatten sich scheiden lassen oder einer stirbt. Vorher handelt es sich nur um so genanntes Vorbehaltsgut. Das Familienrecht sieht einen durchsetzbaren Anspruch (nach BGB) erst dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Es gibt aber noch deutlich mehr über den verbreitetsten Güterstand in Deutschland zu erfahren. Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, sollten Sie den Artikel über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lesen.
Wahl eines Güterstandes
Es ist ganz einfach: sollten Sie keinen Ehevertrag abschließen, so leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dafür müssen Sie keinen Antrag oder dergleichen stellen. Trotzdem kann auch die Zugewinngemeinschaft über einen Ehevertrag modifiziert werden. So kann Einfluss auf den Zugewinnausgleich, den Zugewinn (das Vorbehaltsgut) und so weiter genommen werden. Sollten Sie und Ihr Ehegatte jedoch in einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben wollen, so müssen Sie einen Ehevertrag abschließen. Dieser muss von einem Notar beglaubigt werden. Bleibt diese Beglaubigung aus, so ist der Vertrag nicht wirksam und der Inhalt hinfällig. Eine andere Lösung kann sein, den Ehevertrag vor Gericht protokolliert aufzunehmen.
Güterrechtliche Einordnung des Ehevertrag:
Der Ehevertrag spielt im Güterrecht eine zentrale Rolle. Hier haben die Ehegatten die Freiheit über ihren Güterstand zu entscheiden. Auch wenn – wie bereits erwähnt – grundsätzlich die Vertragsfreiheit gilt, müssen allgemeine Vorschriften gewahrt werden. Es darf beispielsweise nicht gegen Grundrechte verstoßen werden. Die Auswirkung der Grundrechte auf den Ehevertrag sind jedoch rechtlich sehr komplex. Der Gesetzgeber behält sich das Recht vor einen Ehevertrag auf zwei Ebenen zu prüfen:
- Liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor?
- Gesamtsituation(seit Vertragsschluss) erheblich verändert, sodass die nachträglich wegfällt?
Diese Fälle sind zwar selten, aber umso wichtiger zu vermeiden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vertragsabschluss durch Gewalt oder psychischen Druck erzwungen wurde.
Wie kann ein Anwalt beim Thema eheliches Güterrecht helfen?
Das Güterrecht hat erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen der Ehegatten und den Ablauf im Falle einer Scheidung / Trennung oder dem Tod eines Partners. Deshalb sollten Sie Ihren Güterstand mit bedacht wählen. Es macht in jedem Fall Sinn, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Der Güterstand hat weiterhin auch erbrechtliche Folgen.
Gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Familienrecht können Sie Ihre Vermögensverhältnisse bewerten und einen sinnvollen, passenden Ehevertrag gestalten. Es ist essentiell wichtig, dass der Ehevertrag individuell angepasst wurde. Nachträgliche Änderungen sind zwar möglich (in der Regel nur einvernehmlich), aber aufwändig in der Durchsetzung.
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und seien Sie sich sicher, eine gute Entscheidung fürs Leben getroffen zu haben. Auch im Falle eines Verstoßes gegen gesetzliche Normen oder bspw. die guten Sitten, hilft Ihnen Ihr Anwalt den Vertrag entweder ex nunc (ab jetzt) oder ex tunc (rückwirkend) aus der Welt zu schaffen.