Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet und möchten sich dennoch das Sorgerecht für ihr Kind teilen, so müssen sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Diese gilt als Vereinbarung bzw. Willenserklärung der unverheirateten Elternteile und legt das gemeinsame Sorgerecht schriftlich und rechtlich bindend fest. Damit die Sorgeerklärung auch Gültigkeit hat, muss sie vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden. Aber wann muss man überhaupt eine Sorgerechtserklärung abgeben? Und was muss ich dabei beachten? Alle notwendigen Infos und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im nachfolgenden Artikel.
Da das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß §1626 ohnehin einen Umgang mit beiden Elternteilen als bevorzugt ansieht, erhalten auch verheiratete Paare automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Dieses bleibt in der Regel auch nach einer Scheidung aufrecht.
In diesen Fällen ist daher die Abgabe einer Sorgeerklärung nicht notwendig. Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, so hat laut BGB § 1626a grundsätzlich die Mutter die elterliche Sorge. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, können sie eine Sorgeerklärung abgeben, in der sie festhalten, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
Eine Sorgerechtserklärung kann neben der Einigung über ein gemeinsames Sorgerecht auch als Erklärung, dass das Sorgerecht bei der Mutter bleibt, abgegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Vereinbarungen über das Sorgerecht im Falle einer Trennung in der Sorgeerklärung festzuhalten, wie z.B. dem Lebensmittelpunkt des Kindes. Gilt infolge der Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht, so bleibt dieses aber grundsätzlich auch nach einer Trennung aufrecht.
Möchte ein unverheiratetes Paar eine Sorgerechtserklärung abgeben, so muss insbesondere die Mutter, die bis dahin das alleinige Sorgerecht hat, zustimmen. Es darf also weder eine andere Person das Sorgerecht haben noch ein richterlicher Beschluss über diesem vorliegen. Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Vaters anerkannt oder durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt worden sein.
Damit die gemeinsame Sorgeerklärung Gültigkeit erlangt, benötigt es eine öffentliche Beurkundung. Diese müssen die Eltern entweder vor einem Zuständigen des Jugendamtes oder einem Notar abgeben. Dazu werden die elterlichen Geburtsurkunden plus Personalausweise sowie die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Bei einem Antrag vor der Geburt ersetzt der Mutterpass die Geburtsurkunde. Sobald die entsprechende Urkunde von beiden Elternteilen unterschrieben sowie vom Jugendamt bzw. dem Notar bestätigt wurde, ist die Sorgerechtserklärung wirksam. Ist ein Elternteil oder beide minderjährig oder nur bedingt geschäftsfähig, so muss ein gesetzlicher Vertreter, wie ein Vormund oder die Eltern, der Sorgeerklärung in schriftlicher Form und öffentlich beurkundet zustimmen.
Erfolgt die öffentliche Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt, so ist diese im Normalfall kostenfrei. Wenden sich die Eltern an einen Notar, fallen entsprechende Kosten an. Die Höhe dieser richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftswert des Verfahrens und wird auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes ermittelt. In der Regel belaufen sich die Kosten für eine Beurkundung auf etwa 80 Euro pro Kind.
Um Änderungen des Inhalts einer Sorgeerklärung vorzunehmen, bedarf es eine Antragseinreichung beim zuständigen Familiengericht. Dieses muss dann über die Änderung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden.
Insbesondere bei der Erstellung der formgerechten und gesetzmäßigen Sorgeerklärung kann es hilfreich sein, einen fachkundigen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihnen helfen, alle Richtlinien und Kriterien für eine Gültigkeit zu erfüllen, sodass dem gemeinsamen Sorgerecht nichts mehr im Wege steht. Auch bei Anträgen zu einer nachträglichen Änderung der Sorgeerklärung oder aufkommenden Konflikten zwischen den Eltern, beispielsweise nach einer Trennung, kann es hilfreich sein, die Beratung und Unterstützung eines Fachanwalts zur Seite stehen zu haben.
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