Wie lange dauert es das Umgangsrecht einzuklagen?
Wie lange es dauert, das Umgangsrecht einzuklagen, ist abhängig vom individuellen Einzelfall und der Auslastung der Gerichte. Gerichtliche Verfahren, die den Umgang regeln, können 4-6 Wochen dauern, aber auch mehrere Monate und mitunter Jahre. Dies kann unterschiedliche Ursachen haben und einerseits an nicht interessierten betreuenden Elternteilen und ihren Rechtsanwälten liegen und andererseits an einer immensen Auslastung der Familiengerichte. Um den betroffenen umgangsberechtigten Elternteilen und Kindern Zumutungen zu ersparen, wäre die Festlegung einer gerichtlichen Mindestzeit für die Entscheidungsfindung wünschenswert.
Elternteil verweigert Umgang – Umgangsrecht durchsetzen?
Nicht immer geht es darum, dass der betreuende Elternteil nicht die Vereinbarungen einhält oder das Umgangsrecht verweigert. In einigen Fällen möchte der betreuende Elternteil, dass der umgangsberechtigte Elternteil sich an die Vereinbarungen hält und das Umgangsrecht durchsetzen. Meist wünscht die Mutter, dass der Vater das Umgangsrecht mit dem Kind gewissenhaft pflegt. Doch kann man den Vater dazu zwingen?
Prinzipiell kann man den umgangsunwilligen Elternteil verpflichten, den Kontakt mit dem Kind zu pflegen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Muss das Umgangsrecht jedoch unter Zwang fortgesetzt werden, ist es fraglich, ob dies der Entwicklung des Kindes dienlich ist. Häufig verweigern umgangsunwillige Elternteile nicht den Umgang, sondern sind lediglich unzuverlässig und müssen an ihre Umgangspflicht und verantwortungsbewusste Einhaltung der Vereinbarungen erinnert werden. Bevor eine Klage eingereicht wird, sollte eine Drohung zur Durchsetzung des Rechts ausreichend sein, um Wirkung zu erzielen.
Umgangsrecht einklagen, wenn das Kind nicht will?
Es ist nicht sinnvoll, das Umgangsrecht einzuklagen, wenn das Kind keinen Kontakt wünscht. Man darf ein Kind nicht zum Kontakt zwingen, wenn es diesen nicht wünscht. Dies stellt eine Missachtung des Kindeswillens dar und bedeutet letztendlich eine Kindeswohlgefährdung. Verwehrt ein Kind den Kontakt zum anderen Elternteil, muss hinterfragt werden, warum dies so ist. Gegen den Willen eines Kindes zu entscheiden, kann aber unter Umständen in manchen Fällen notwendig sein – und zwar dann, wenn eine Beeinflussung durch Dritte vorliegt. Dann ist der Kindeswille vor Gericht nicht zu berücksichtigen. Somit stimmt der Kindeswille nicht immer mit dem Kindeswohl überein.
Nichtsdestotrotz hat das Kind auch einen eigenen Willen, der Gehör finden sollte. Je älter das Kind ist, desto mehr ist sein Wille bei der Umgangsentscheidung zu berücksichtigen. Es ist eine selbstständige und eigenverantwortliche Person, die ihr Leben selbst bestimmen kann und Entscheidungen treffen darf, die letztendlich von Erwachsenen akzeptiert werden. Daher gilt zu prüfen, ob die Ablehnung des Kindes seine eigene Entscheidung ist oder nicht. Es gibt die Möglichkeit, den Kontakt unter Beisein des Jugendamtes an einem neutralen Ort stattfinden zu lassen.