Worauf muss bei einem Antrag geachtet werden?
Wenn der Vater das
alleinige Sorgerecht beantragen möchte, oder aber das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden soll, so gibt es einige Aspekte welche beachtet werden müssen. Zum einen muss die
Beweisgrundlage vorhanden sein. Eine reine Vermutung oder die Meinung des antragstellenden Elternteils reicht hier nicht aus. Hierzu zählen Misshandlungen, welche per Fotos festgehalten werden sollten. Sowie die Nutzung des Kindesvermögen, welches in einem widerrechtlichen Umgang ausgegeben wird.
Zudem sollte es mehrere vorangegangene Gespräche gegeben haben, bevor dieser Antrag wirklich erst gestellt wird. Damit der
Versuch der außergerichtlichen Einigung stattgefunden hat. Erst dann sollte der formlose Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Dieser Antrag kann sowohl selbstständig, aber auch durch einen Anwalt erfolgen, welchen Sie dafür beauftragt haben.
Ablauf des gerichtlichen Beantragungsverfahrens
Nachdem der Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht wurde, wird ein
Aktenzeichen vergeben, unter welchem das Verfahren läuft. In der weiteren Instanz werden
alle Beteiligten, welche für den Prozess von Bedeutung sind, informiert. Sie bilden
mit ihren Aussagen eine große Bedeutung für den gesamten Ablauf des Prozesses.
Sie dienen sowohl dafür, die Beweislage zu verschärfen, oder aber auch um diese zu entlasten. Zudem bieten sie dem Jugendamt und dem jeweiligen Verfahrensbeistand, oder Richter, einen bestmöglichen Einblick in die Situation. Das ist von großer Wichtigkeit, da nur so ein aussagekräftiges Urteil erfolgen kann und der jeweiligen Partei zugesprochen werden kann.
Nach Antragstellung
In der ersten Hälfte des Prozesses, werden alle Beteiligten benachrichtigt und um eine Stellungnahme zu dem vorliegen Sachverhalt gebeten. Diese Beteiligten bestehen meistens aus den
zwei Elternteilen, einem Verfahrensbeistand, dem zuständigen Jugendamt und einem
Anwalt, welcher für das Kind eintritt. Die Frist beträgt für diese
Stellungnahme meistens 14 Tage und wird sowohl vom Jugendamt, als auch vom Verfahrensbeistand abgehalten. Außerdem
besucht das Jugendamt auch die Familie, um sich ein eigenes Bild der gegeben Situation machen zu können.
Im gleichen Zug hat der Elternteil, welcher mit dem gestellten Antrag nicht zufrieden ist, die Möglichkeit sich dazu schriftlich zu äußern. In diesem Schriftsatz sollte der Grund verfasst werden, weshalb der Antrag nicht stattgegeben werden soll. Dies dient dazu, gegen dem bestehenden Antrag eine Abweisung zu beantragen.
Nachdem alle Beteiligten eine Stellungnahme abgegeben haben und sich sowohl der Verfahrensbeistand, als auch das Jugendamt, ein Bild der Familie gemacht haben, reichen diese ihre Stellungnahme ebenfalls beim Gericht ein. Daraufhin wird ein Termin festgelegt, an welchem die Anhörung stattfinden soll und zu dem alle Beteiligten erscheinen müssen.