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Sorgerecht beantragen § Ablauf & Besonderheiten

Wer das Sorgerecht beantragen möchte, sollte wissen, worauf er dabei genau achten muss. Denn auch bei der Sorgerechtserklärung gibt es verschiedene Möglichkeiten , die auf einen zutreffen können. Wer kann also das Sorgerecht beantragen und wie lange dauert es, bis das es zugesprochen wird? Was macht man, wenn man nicht Verheiratet ist und wie sieht dabei die Rechtsgrundlage aus? In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen wichtige Aspekte rund um das Sorgerecht Beantragen auf und erklären ihnen, auf was sie unbedingt achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage Sorgerecht und Sorgerechtserklärung

Die Sorgerechtserklärung dient dazu dass sowohl Vater, als auch Mutter bekannt geben, die gemeinsame Sorge des Kindes tragen zu wollen. Bei verheirateten Eltern, wird das Sorgerecht automatisch auf beide Elternteile übertragen.

Deshalb geben sich viele werdende Eltern noch vor der Geburt das Ja-Wort. Problematisch wird es erst dann, wenn eine Scheidung im Raum steht. Denn dann kommt die Frage auf, was aus dem gemeinsamen Sorgerecht wird.

Aber auch bei unverheirateten Eltern wird oft gerätselt, wie genau sie das Sorgerecht klären sollen. Denn hier sieht es das Gesetz vor, dass die Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht erhält und der Vater somit zunächst die Vaterschaft anerkennen und die gemeinsame Sorge erklären muss.

Wichtig: Das Sorgerecht ist nicht gleich das Umgangsrecht!

Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der Sorgerechtserklärung und gilt für das Kind genauso wie für die Elternteile.

Sorgerechtserklärung und gemeinsames Sorgerecht

Im Grunde bezeichnet das gemeinsame Sorgerecht, nach dem § 1627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Umstand, die Bestimmung für die Lebensführung und die Zukunft des Kindes zu teilen. Über die Zukunft, sowie die Lebensführung des Kindes darf dann nicht mehr alleine entschieden werden, da die Zustimmung beider Eltern notwendig ist.

Die Sorgerechtserklärung beschreibt eben diese Vereinbarung von unverheirateten Eltern vor oder nach der Geburt des Kindes. Sie wird Schriftlich festgehalten, ist rechtlich bindend und hält somit fest, dass beide Eltern die Sorge für ihr gemeinsames Kind tragen. Diese Sorgerechtserklärung ist nur bei unehelichen Paaren notwendig, da ein Ehepaar automatisch das geteilte Sorgerecht zugesprochen bekommen. Hierbei ist zu beachten, dass es immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils benötigt, damit ein geteiltes Sorgerecht erteilt werden kann.

Und was hat es mit dem alleinigen Sorgerecht auf sich?

Die alleinige Sorge für das Kind kann dann beantragt werden, wenn beide Eltern damit einverstanden sind. Oder aber wenn Probleme bei der Ausübung der gemeinsamen, elterlichen Sorge das Kindeswohl negativ beeinträchtigen. Dabei sollte man jedoch darauf achten, dass das Recht des anderen Elternteils nicht verletzt wird.

Wer kann ein Sorgerecht beantragen?

Sollte aufgrund einer Lebensgemeinschaft, das gemeinsame Sorgerecht nicht von Amtswegen gegeben sein, kann dieses im Zuge der Vaterschaftserklärung beantragt werden. Hierbei muss jedoch die Mutter, dem Antrag zustimmen. Im Falle einer Zustimmung der Mutter, wird dem Vater die gemeinsame Sorge zugesprochen und Mutter und Vater teilen sich ab diesem Zeitpunkt die gemeinsame Sorge für ihr Kind. Dies bedeutet dass der Vater, sollte die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen, einen Antrag beim Familiengericht stellen muss.

Hierbei kann es sich dann um das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht handeln. In machen Fällen kann das Sorgerecht auch auf die Großeltern übergehen. Die geschieht zum Beispiel, wenn der alleinerziehende Elternteil das Sorgerecht im Einvernehmen an die Großeltern übergibt. Außerdem können Großeltern das Sorgerecht beantragen, wenn ein oder beide Sorgeberechtigte das Sorgerecht nicht wahrnehmen. Weiters kann das Jugendamt das Sorgerecht im Einvernehmen an die Großeltern übertragen.

Tipp:

Noch vor der Geburt können unverheiratete Partner das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Da von beiden Parteien eine persönliche Vorsprache verlangt wird, kann man sich so den Stress nach der Geburt ersparen. Auf lange Wartezeiten in Großstädten, sollte hierbei geachtete werden.

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Was passiert bei einer Trennung?

Sollte es doch einmal dazu kommen, dass ein Elternteil sich trennt oder Scheiden lässt, hat das erstmal keine Auswirkung auf die gemeinsame Sorge. Dafür ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei einer Nicht-ehelichen Trennung aber vorausgesetzt. Zudem wird im BGB unter dem § 1627 beschrieben, dass sich beide Elternteile dazu versuchen sollen, sich im Zuge einer außergerichtlichen Einigung über die Meinungsverschiedenheiten zu einigen.

Ist dieses allerdings nicht mehr im Bereich des Möglichen, wird ein Antrag auf die alleinige Entscheidungsgewalt beim Familiengericht gestellt. Hierbei ist es unerheblich, welcher der Elternteile diesen stellt. Passiert dieses, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, um das Sorgerecht auf einen der Eltern zu übertragen. Hierbei wird auch die Bindung zum Kind beachtet, als auch die sozialen Kontakte, mit welchen es umgeben ist.

Was tun, wenn das Sorgerecht verweigert wird?

Das Sorgerecht darf dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nur dann verweigert werden, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Auch das Umgangsrecht darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, zudem sollte das Jugendamt mit in diesem Fall einbezogen werdenAllem voran die Wünsche und das Wohlergehen des Kindes, stehen hierbei über den Rechten und Ansprüchen der Eltern. Im Zweifel müssen Eltern also ihre eigenen Interessen zurück stellen, um das Kindeswohl bestmöglich zu fördern.

Aufenthaltsbestimmungsrecht – wer hat es?

Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein wesentlicher und wichtiger Bestandteil des Sorgerechts darstellt, muss auch darüber entschieden werden. Da dieses beiden Eltern zusteht, sobald ein gemeinsames Sorgerecht besteht, muss auch darüber ein Gericht entscheiden. Liegt ein solcher gerichtlicher Beschluss nicht vor, verbleibt dieses Recht bei beiden Elternteilen. Dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht automatisch auf den Elternteil übergeht, bei welchem das Kind lebt, ist nach wie vor ein weit verbreiteter Mythos. Können sich die Eltern nicht einig werden, wo die Kinder schlussendlich leben sollen, entscheidet das Gericht darüber.

Wichtig: Vaterschaftserklärung ist nicht gleich Sorgerecht!

Nur weil der Vater in der Urkunde steht und die Vaterschaftserklärung unterschrieben hat, bedeutet dies nicht das automatische Sorgerecht. Dafür muss ein extra Antrag erstattet werden. Sollte die Mutter allerdings dagegen sein, dass der Vater das Sorgerecht mit ihr teilen möchte, so muss der Vater einen Brief an das Familiengericht schreiben. In diesem Schreiben schildert er den Antrag auf das geteilte oder sogar das alleinige Sorgerecht.

Worauf muss bei einem Antrag geachtet werden?

Wenn der Vater das alleinige Sorgerecht beantragen möchte, oder aber das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden soll, so gibt es einige Aspekte welche beachtet werden müssen. Zum einen muss die Beweisgrundlage vorhanden sein. Eine reine Vermutung oder die Meinung des antragstellenden Elternteils reicht hier nicht aus. Hierzu zählen Misshandlungen, welche per Fotos festgehalten werden sollten. Sowie die Nutzung des Kindesvermögen, welches in einem widerrechtlichen Umgang ausgegeben wird. Zudem sollte es mehrere vorangegangene Gespräche gegeben haben, bevor dieser Antrag wirklich erst gestellt wird. Damit der Versuch der außergerichtlichen Einigung stattgefunden hat. Erst dann sollte der formlose Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Dieser Antrag kann sowohl selbstständig, aber auch durch einen Anwalt erfolgen, welchen Sie dafür beauftragt haben.

Ablauf des gerichtlichen Beantragungsverfahrens

Nachdem der Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht wurde, wird ein Aktenzeichen vergeben, unter welchem das Verfahren läuft. In der weiteren Instanz werden alle Beteiligten, welche für den Prozess von Bedeutung sind, informiert. Sie bilden mit ihren Aussagen eine große Bedeutung für den gesamten Ablauf des Prozesses. Sie dienen sowohl dafür, die Beweislage zu verschärfen, oder aber auch um diese zu entlasten. Zudem bieten sie dem Jugendamt und dem jeweiligen Verfahrensbeistand, oder Richter, einen bestmöglichen Einblick in die Situation. Das ist von großer Wichtigkeit, da nur so ein aussagekräftiges Urteil erfolgen kann und der jeweiligen Partei zugesprochen werden kann.

Nach Antragstellung

In der ersten Hälfte des Prozesses, werden alle Beteiligten benachrichtigt und um eine Stellungnahme zu dem vorliegen Sachverhalt gebeten. Diese Beteiligten bestehen meistens aus den zwei Elternteilen, einem Verfahrensbeistand, dem zuständigen Jugendamt und einem Anwalt, welcher für das Kind eintritt. Die Frist beträgt für diese Stellungnahme meistens 14 Tage und wird sowohl vom Jugendamt, als auch vom Verfahrensbeistand abgehalten. Außerdem besucht das Jugendamt auch die Familie, um sich ein eigenes Bild der gegeben Situation machen zu können. Im gleichen Zug hat der Elternteil, welcher mit dem gestellten Antrag nicht zufrieden ist, die Möglichkeit sich dazu schriftlich zu äußern. In diesem Schriftsatz sollte der Grund verfasst werden, weshalb der Antrag nicht stattgegeben werden soll. Dies dient dazu, gegen dem bestehenden Antrag eine Abweisung zu beantragen. Nachdem alle Beteiligten eine Stellungnahme abgegeben haben und sich sowohl der Verfahrensbeistand, als auch das Jugendamt, ein Bild der Familie gemacht haben, reichen diese ihre Stellungnahme ebenfalls beim Gericht ein. Daraufhin wird ein Termin festgelegt, an welchem die Anhörung stattfinden soll und zu dem alle Beteiligten erscheinen müssen.
Wichtig: Terminverlegung!

Bei wichtigen Gründen, weshalb eine beteiligte Person nicht erscheinen kann, kann eine Terminverlegung beantragt werden. Dies geht aber nur dann, wenn es ein triftiger Grund ist, weshalb diese Person nicht am Termin teilnehmen kann.

Während des Gerichtsverfahrens

Zu allererst sollte gesagt sein, dass bei solcher Art Gerichtsterminen kein Publikum gestattet ist. Auch weitere Familienangehörigen oder Lebenspartner sind unerwünscht. Während des Anhörungstermins werden im ersten Zug die Elternteile befragt. Diese haben dann die Möglichkeit sich zu dem Sachverhalt zu äußern, und ihren Standpunkt zu vertreten. Erst danach werden alle weiteren Beteiligten nach deren Meinung befragt .

Sollten die Kinder, um welche es sich dann dreht, ein gewisses Alter erreicht haben (ca. ab 7 Jahren) werden auch sie befragt. Dies wird vom Verfahrensbeistand und dem Richter durchgeführt, welches grundsätzlich Kindgerecht verläuft. Die Eltern dürfen dabei allerdings nicht dabei sein, weil sie einen zu großen Einfluss ausüben könnten. An diesem Tag wird in den meisten Fällen keine Entscheidung getroffen. Diese Erfolgt dann 2 Wochen später per Brief.

Wichtig: Ausnahme der Entscheidung

Sollte es wichtige Fragen geben, die eine sofortige Entscheidung benötigen, werden diese noch im Gerichtssaal geklärt. Eine solche Frage könnte zum Beispiel den Wohnort des Kindes betreffen, an welchem es bis zur Entscheidung durch das Gericht, leben soll.

Das Beweisverfahren

Manchmal kann es passieren, dass ein Gericht auf Grund der vorliegenden Beweise keine Entscheidung feststellen kann. Dann wird von dem Gericht ein Sachverständigengutachten oder eine andere, zielführende Möglichkeit angeordnet. Dadurch wird das Hauptverfahren bei einem neuen Anhörungstermin fortgesetzt, nachdem die zusätzlichen Informationen eingeholt wurden.

Beweisart:Beschaffung:
MisshandlungenHalten Sie solche Auffälligkeiten mit Fotos fest.
Schwerwiegende ErziehungsfehlerDies sollten sie am besten Schriftlich festhalten.
Veränderungen am kindlichen Wohlbefinden.Auch dieses sollten sie genauestens Dokumentieren und festhalten.
Vernachlässigung von Schulpflicht oder Veruntreuung des Kindesvermögens.Hier sollten sie sich mit der Schule zusammen setzen und wenn möglich, Kontoauszüge sammeln auf denen deutlich hervorgeht, inwieweit diese Veruntreuung stattfindet.
Gefährdung aufgrund Suchtkrankheit, gefährliches Umfeld durch dritte oder Gesundheitsgefährdung. Hier sollten sie ebenfalls alles dokumentieren. Wenden sie sich mit ihren Sorgen zudem immer an das Jugendamt, dieses sollte ihre erste Anlaufstelle sein.

Ungültige Beweise:Warum:
Bilder des anderen ElternteilsAufgrund dem bestehenden Recht am eigenen Bild, sowie dem Verletzen der Privatsphäre machen sie sich damit Strafbar.
Aufnahmen von TelefonatenAuch hier gilt ganz klar, dass das aufnehmen von Gesprächen oder Telefonaten eine Straftat darstellt und vor Gericht nicht verwertet werden darf.
Spionieren und AuflauernAuch dieses stellt eine Straftat dar, zumal hier auch die Privatsphäre verletzt wird.
In die Wohnung eindringen und Bilder davon machen.Hier macht man sich des Einbruchs strafbar und verletzt zu dem auch noch die Privatsphäre

Wichtig: Beschleunigungsgebot

Durch die benötigten, erweiterten Maßnahmen kann sich so ein Prozess Monate oder sogar Jahre hinziehen. Dies hängt dann ganz davon ab, welche Maßnahmen getroffen wurden, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht mehr länger greift.

Entscheidung des Gerichts

Sobald der Anhörungstermin abgehalten wurde, und sich die Beteiligten nicht durch einen Vergleich einigen konnten, erhalten sie nach einigen Wochen den Beschluss per Post. Dort ist dann beschrieben, wie sich das Gericht entschieden hat und mit welcher Begründung es zu diesem Beschluss gekommen ist. Zudem findet sich in diesem Brief auch die Angabe, wie genau und ob überhaupt gegen diesen Beschluss rechtlich vorgegangen werden kann.

Wichtig: Die Frist

Die angegeben Frist, in welcher ein rechtliches Vorgehen möglich ist, beginnt mit dem Tag an dem der Brief zugestellt wurde.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer des Verfahrens wird für Sorgerechtsstreitigkeit mit einem Beschleunigungsgebot versehen. Da es sich hierbei um das Wohl des Kindes handelt, wird das Gericht dazu angehalten ein solches Verfahren, so schnell wie es möglich ist, verbindlich zu klären. Es ist davon auszugehen, dass bei einer konkreten Beweislage innerhalb von 6 Wochen – 3 Monaten ein Beschluss durch das Familiengericht zu erwarten ist. Liegen allerdings keine klaren Beweise vor, wird ein weiterer Anhörungstermin vereinbart. Mit einem beauftragten Sachverständigengutachten, wird der Fall während des neuen Termins aufgerollt und neu betrachtet. Dadurch kann sich die Dauer des gesamten Verfahrens auf bis zu einem Jahr strecken.

Kosten – Mit wieviel gerechnet werden muss.

So wie bei jedem anderen Verfahren auch, fallen hier ebenfalls einige Kosten an, die man beachten sollte. Zum einen gibt es die Gerichtskosten, zum anderen die Anwaltskosten. Doch zuallererst sollte gesagt sein, dass sich die Kosten für jeden Einzelfall betrachtet werden muss und man dies nicht Pauschal benennen kann. Hierzu gehören nämlich auch noch wichtige Faktoren. Zum einen macht es einen Unterschied, ob es sich hierbei um etwas materielles handelt oder um etwas, was sich nur sehr schwer in Geld messen lässt.

Der Sorgerechtsstreit gehört demnach zu dem zweiten Punkt und wird daher mit einem pauschalen Streitwert angenommen. Dieser Streitwert wird vom Gericht festgelegt und beläuft sich in den meisten Fällen auf 3.000 €. Dieser Wert wird für die weitere Kostenberechnung herangezogen. Ist der Streitwert des Falles erst einmal festgelegt, können sowohl die Gerichtskosten, als auch die Anwaltskosten berechnet werden. Dies passiert, wie schon erwähnt, immer sehr individuell und auf den jeweiligen Fall angepasst.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Streitwert des Falles bestimmt. Dies lehnt sich an das Gerichtskostengesetz (GKG), welches die Gebühren regelt. Das bedeutet, dass sich die grundlegenden Kosten des Verfahrens nach § 34 GKG berechnen. Der Wert, welcher daraus ermittelt wird, wird dann mit einem Faktor multipliziert. Bei komplizierten Fällen, in welchen die Prozesshandlungen öfter anfallen, wird meistens mit einem höheren Faktor multipliziert und bei besonders schnellen Fällen, wird hier ein niedriger Faktor angesetzt. Im Normalfall werden die Gerichtskosten in einfachen Verfahren mit zwei vollen Gerichtsgebühren berechnet. Jedoch kann dies bei komplizierten Fällen nicht nur zweifach sondern auch mehrfach anfallen, was dann als “mehrere Gebühren” bezeichnet wird.

Hinweis:

Die Gerichtskosten sind Mehrwertsteuerfrei. Demnach erfolgt die Abrechnung in Nettobeträgen.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten können in zwei verschiedenen Konstellationen berechnet werden. Einmal gibt es die Gebührenvereinbarung und einmal die Berechnung aufgrund des Streitwertes.

Gebührenvereinbarung:

Bei der Gebührenvereinbarung, welche auch als Vergütungsvereinbarung gilt, werden Sie ganz individuell mit ihrem Anwalt die Preisfrage klären. Hierbei gibt es die Möglichkeit die Kosten für die Arbeitsstunden des Anwalts fest zu legen oder aber eine Pauschale zu vereinbaren. Wichtig hierbei ist, dass sie sich genügend Gedanken dazu machen. Ein zu schnelles Handeln führt zu Fehlern, weshalb sie immer bedacht und in aller Ruhe das Gespräch führen sollten. Hierbei gilt es vor allem, die genaue Preisfrage zu klären und alles Konkret zu Hinterfragen und abzusprechen. Sollten sie keine Vereinbarung besprochen haben, werden die Kosten nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Diese werden nach dem “Gegenstandswert” bestimmt.

Wichtig: Der Rechtsanwalt muss sie aufklären!

Sollte keine Gebührenvereinbarung stattgefunden haben, ist der Anwalt dazu verpflichtet sie nach dem §49 b Abs. 5 Bravo über den Gegenstandswert zu informieren. Sollte er dieses nicht tun, sollte er dazu gedrängt werden, da es unter den Wertgebührenhinweis fällt.

Berechnung aufgrund des Streitwertes

Wenn keine Vereinbarung stattgefunden hat, werden die Anwaltskosten aufgrund des bestehenden Streitwerts berechnet. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden unter § 13 die Gebühren für die jeweiligen Streitwerte aufgeführt , wonach sich die Berechnung regelt.

Bei einem einfachen Verfahren, in welchem keine weiteren Kosten wie zum Beispiel Versäumnis- oder vergleichskosten anfallen, ist es normal das insgesamt 2,5 Gesamtgebühren anfallen. Meistens setzen sich diese Gebühren aus “Verfahrensgebühr” und “Termingebühr” zu jeweiligen Teilgebühren zusammen. Schon ab dem Klageauftrag, einschließlich aller Informationen, fallen die Verfahrensgebühren an und werden mit in die Kosten rein berechnet. Die Termingebühren fallen hingegen erst an, wenn die Anwälte die Parteien während einer Anhörung ordnungsgemäß vertreten.

Was ist, wenn die Kosten nicht getragen werden können?

Sollte es, aus welchem Grund auch immer, dazu kommen, dass sie die anstehenden Kosten nicht alleine Tragen können, dann müssen sie eine Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies kann man sowohl selbstständig, als auch über einen Anwalt machen. Wobei hierbei zu beachten ist, dass einem solchen Antrag immer ein Entwurf der Klage beiliegen sollte. Denn, ganz gleich ihrer Finanziellen Situation, wird diesem Antrag nur unter der voraussetzung stattgegeben, dass ihr Fall eine Erfolgsaussicht hat.

Wie kann ein Anwalt beim Sorgerecht beantragen behilflich sein?

Das Sorgerecht zu beantragen, kann sich zu einem sehr komplexen Thema entwickeln, da es je nach Fall und Härte eine ganze Menge zu beachten gibt. Es kommt nicht selten vor, dass man sich in den ganzen Rechtsfragen verrennt und auch im Internet nicht immer genau das findet, was man vielleicht wissen muss. Deshalb wäre es sehr zu empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser nimmt sich Zeit für sie und ihr Anliegen. Zudem steht er Ihnen beratend zur Seite und unterstützt sie dabei, alle Anträge zusammen zu tragen und diese an die richtige Stelle zu schicken. Auch das Ausfüllen dieser Anträge kann von dem Anwalt übernommen werden und er kann ihnen sagen, an was sie noch denken sollten. Zudem hilft der Rechtsanwalt Ihnen auch während des Prozesses und hilft Ihnen, ihre Interessen vernünftig zu vertreten. Somit können sie auch Sicherstellen, dass es für sie keine Nachteile mehr gibt.

Beantragen Sie das Sorgerecht für Ihre Kinder!
Gerade nach einer Scheidung kann das gemeinsame Sorgerecht zu Konflikten führen. Mit einem besonnen Anwalt für Familienrecht sind Sie am richtigen Weg!

FAQ: Sorgerecht beantragen

Das Sorgerecht kann von dem Vater des Kindes beantragt werden. In den meisten Fällen hat die Mutter dieses schon automatisch ab der Geburt. Sollte dies nicht der Fall sein, weil es eben gewisse Umstände gab, so kann der Antrag auch von ihr gestellt werden. Das geteilte Sorgerecht muss nur dann von dem Vater beantragt werden, wenn das Paar bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war. Bei einem Ehepaar ist es automatisch ein geteiltes Sorgerecht.
Im Normalfall wird die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt geleistet. Dies geschieht meistens im Zuge der Vaterschaftserklärung und bedeutet keinen erhöhten Aufwand. Wenn dies nicht gemacht wurde und der Vater dies beantragen möchte, ohne das die Mutter dem zustimmt, so muss er sich an das zuständige Familiengericht wenden und dort einen Formlosen Antrag stellen.
Wenn das alleinige Sorgerecht beantragt werden soll oder aber dem einen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden, so braucht es mehr als nur den Antrag. Auf eine reine Vermutung, wird das Sorgerecht nicht entzogen. Hier benötigt der antragstellende Elternteil genug Beweise, welche zum Beispiel Fotos von körperlichen Veränderungen sein können. Zudem sollten vorangegangene Gespräche mit dem anderen Elternteil erfolgt sein, da immer eine außergerichtliche Einigung versucht werden soll.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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