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Sorgerechtserklärung – Rechtslage, Zweck & Voraussetzungen

Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet und möchten sich dennoch das Sorgerecht für ihr Kind teilen, so müssen sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Diese gilt als Vereinbarung bzw. Willenserklärung der unverheirateten Elternteile und legt das gemeinsame Sorgerecht schriftlich und rechtlich bindend fest. Damit die Sorgeerklärung auch Gültigkeit hat, muss sie vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden. Aber wann muss man überhaupt eine Sorgerechtserklärung abgeben? Und was muss ich dabei beachten? Alle notwendigen Infos und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im nachfolgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Sorgerechtserklärung: Rechtslage, Zweck und Notwendigkeit

Da das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß §1626 ohnehin einen Umgang mit beiden Elternteilen als bevorzugt ansieht, erhalten auch verheiratete Paare automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Dieses bleibt in der Regel auch nach einer Scheidung aufrecht.

In diesen Fällen ist daher die Abgabe einer Sorgeerklärung nicht notwendig. Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, so hat laut BGB § 1626a grundsätzlich die Mutter die elterliche Sorge. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, können sie eine Sorgeerklärung abgeben, in der sie festhalten, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Eine Sorgerechtserklärung kann neben der Einigung über ein gemeinsames Sorgerecht auch als Erklärung, dass das Sorgerecht bei der Mutter bleibt, abgegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Vereinbarungen über das Sorgerecht im Falle einer Trennung in der Sorgeerklärung festzuhalten, wie z.B. dem Lebensmittelpunkt des Kindes. Gilt infolge der Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht, so bleibt dieses aber grundsätzlich auch nach einer Trennung aufrecht.

Voraussetzungen für die gemeinsame Sorgeerklärung:

Möchte ein unverheiratetes Paar eine Sorgerechtserklärung abgeben, so muss insbesondere die Mutter, die bis dahin das alleinige Sorgerecht hat, zustimmen. Es darf also weder eine andere Person das Sorgerecht haben noch ein richterlicher Beschluss über diesem vorliegen. Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Vaters anerkannt oder durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt worden sein.

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Beantragung einer Sorgeerklärung:

Damit die gemeinsame Sorgeerklärung Gültigkeit erlangt, benötigt es eine öffentliche Beurkundung. Diese müssen die Eltern entweder vor einem Zuständigen des Jugendamtes oder einem Notar abgeben. Dazu werden die elterlichen Geburtsurkunden plus Personalausweise sowie die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Bei einem Antrag vor der Geburt ersetzt der Mutterpass die Geburtsurkunde. Sobald die entsprechende Urkunde von beiden Elternteilen unterschrieben sowie vom Jugendamt bzw. dem Notar bestätigt wurde, ist die Sorgerechtserklärung wirksam. Ist ein Elternteil oder beide minderjährig oder nur bedingt geschäftsfähig, so muss ein gesetzlicher Vertreter, wie ein Vormund oder die Eltern, der Sorgeerklärung in schriftlicher Form und öffentlich beurkundet zustimmen.

Kosten für die Erklärung

Erfolgt die öffentliche Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt, so ist diese im Normalfall kostenfrei. Wenden sich die Eltern an einen Notar, fallen entsprechende Kosten an. Die Höhe dieser richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftswert des Verfahrens und wird auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes ermittelt. In der Regel belaufen sich die Kosten für eine Beurkundung auf etwa 80 Euro pro Kind.

Inhaltsänderung und Widerruf einer Sorgerechtserklärung:

Um Änderungen des Inhalts einer Sorgeerklärung vorzunehmen, bedarf es eine Antragseinreichung beim zuständigen Familiengericht. Dieses muss dann über die Änderung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden.

So kann ein Anwalt Sie bei der Sorgerechtserklärung unterstützen

Insbesondere bei der Erstellung der formgerechten und gesetzmäßigen Sorgeerklärung kann es hilfreich sein, einen fachkundigen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihnen helfen, alle Richtlinien und Kriterien für eine Gültigkeit zu erfüllen, sodass dem gemeinsamen Sorgerecht nichts mehr im Wege steht. Auch bei Anträgen zu einer nachträglichen Änderung der Sorgeerklärung oder aufkommenden Konflikten zwischen den Eltern, beispielsweise nach einer Trennung, kann es hilfreich sein, die Beratung und Unterstützung eines Fachanwalts zur Seite stehen zu haben.

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FAQ: Sorgerechtserklärung

Wünscht sich der Vater ein gemeinsames Sorgerecht, die Mutter weigert sich jedoch, einer Sorgeerklärung zuzustimmen spricht sich das Gesetz grundsätzlich für die gemeinsame Sorge aus, da in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Der Vater kann daher beim Familiengericht beantragen, dass das Sorgerecht auf ihn ausgeweitet wird. Dann muss die Mutter innerhalb von sechs Wochen entsprechende Gründe vorlegen, die dem Zuspruch des Sorgerechts widersprechen, beispielsweise wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet werden könnte. Kommt die dieser Pflicht nicht nach oder kann keine ausschlaggebende Begründung liefern, wird dem Vater das Sorgerecht zugesprochen.
Besteht das gemeinsame Sorgerecht bereits bei der Geburt des Kindes, bestimmen die Eltern den Namen des Kindes anlässlich der Anmeldung gegenüber dem Standesamt. Diese Entscheidung kann durch eine beglaubigte Erklärung auch binnen eines Monats nachgeholt werden. Trägt das Kind zunächst den gesetzlich vorgegebenen Namen der allein sorgeberechtigten Mutter und es erfolgt erst später die gemeinsame Sorgeerklärung, so kann dieser innerhalb von drei Monaten durch die Eltern neu bestimmt werden.
Ist ein Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht mehr einverstanden, so kann dieser einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht stellen. Voraussetzung dafür ist eine dauerhafte Trennung der Eltern sowie die Zustimmung des anderen Elternteils und/oder die Überzeugung des Gerichts, dass die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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