Außerdem haben sich die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um 5 % erhöht. Die Bedarfssätze der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe wurden sogar um 8 % angehoben. Volljährige sind von diesen Änderungen ausgeschlossen. Der Selbstbehalt liegt bei Nichterwerbstätigen bei monatlich 880 Euro und bei Erwerbstätigen bei 1.080 Euro. Dieser Betrag darf keinesfalls unterschritten werden. Andernfalls kommt es zu einem so genannten Mangelfall, der zur Folge hat, dass der Kindesunterhaltsanspruch sinkt / nur in eingeschränkter Höhe besteht.
Besonderheiten der Düsseldorfer Tabelle 2019
Im Internet finden sich für das Jahr 2019 zwei unterschiedliche Tabellen zu den jeweiligen Zahlbeträgen. Das hängt damit zusammen, dass zum 01.07.2019 das Kindergeld angehoben wird. Dadurch verringern sich die Zahlbeträge um den Betrag, den das Kindergeld angehoben wird. Welche Auswirkungen das genau hat, sehen Sie nach den Zahlbeträgen, die für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und 01.07.2019 gelten… Bei Unsicherheiten und Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht. Dieser hilft Ihnen bei Unterhalts- und Scheidungsbelangen rechtssicher und kompetent weiter!
Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2019 Übersicht
Um die Düsseldorfer Tabelle richtig auslegen zu können, müssen Sie eigentlich nur zwei Zahlen kennen:
- Ihr Nettoeinkommen pro Monat
- Das Alter Ihres Kindes
So können Sie ermitteln, in welcher Höhe Kindesunterhalt – wahrscheinlich – geschuldet ist. Warum wahrscheinlich? Das hängt damit zusammen, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat. Bedeutet: Sie können aus diesen Zahlen keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch ableiten. Einen Anspruch haben Sie nach dem BGB auf “angemessenen Kindesunterhalt” – die Düsseldorfer Tabelle ist ein deutschlandweit akzeptierter, jährlich wechselnder Vorschlag, was eine “angemessene” Zahlung sein könnte / ist. Im Einzelfall kann der Kindesunterhalt aber auch abweichend von der Tabelle festgelegt werden.
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz | Bedarfskontroll-
Betrag
|
bis 1.900 Euro | 354 | 406 | 476 | 527 | 100 | 880 / 1.080 |
1.901-2.300 Euro | 372 | 427 | 500 | 554 | 105 | 1.400 |
2.301-2.700 Euro | 390 | 447 | 524 | 580 | 110 | 1.500 |
2.701-3.100 Euro | 408 | 467 | 548 | 607 | 115 | 1.600 |
3.101-3.500 Euro | 425 | 488 | 572 | 633 | 120 | 1.700 |
3.501-3.900 Euro | 454 | 520 | 610 | 675 | 128 | 1.800 |
3.901-4.300 Euro | 482 | 553 | 648 | 717 | 136 | 1.900 |
4.301-4.700 Euro | 510 | 585 | 686 | 759 | 144 | 2.000 |
4.701-5.100 Euro | 539 | 618 | 724 | 802 | 152 | 2.100 |
5.101-5.500 Euro | 567 | 650 | 762 | 844 | 160 | 2.200 |
Wenn Sie im Wechselmodell betreuen, so haben übrigens rechtliche beide Elternteile einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Diese Ansprüche werden aber verrechnet, sodass nur dann Unterhalt geleistet werden muss, sollte ein Elternteil mehr verdienen, als der Andere.