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Elternunterhalt in Deutschland – Unterhalt von Kindern für Eltern

Das Thema Elternunterhalt rückt mit einer zunehmenden Überalterung unserer Bevölkerung jetzt häufiger in den Fokus. Dabei besteht für die Kinder eine Unterhaltspflicht, sofern sie leistungsfähig und die Eltern unterhaltsbedürftig sind. Hierbei soll der Elternunterhalt besonders dazu dienen, Heim- und Pflegekosten der Eltern zu decken.

In diesem Beitrag wollen wir die wichtigsten Fakten zum Thema Unterhalt für Eltern zusammentragen und dabei die wichtigsten Fragen beantworten: Was bedeutet Elternunterhalt? Wann müssen Kinder Unterhalt für Eltern zahlen? Wird das Vermögen der Eltern beim Elternunterhalt berücksichtigt? Wie hoch ist der Anspruch auf Unterhalt? Was ist bereinigtes Nettoeinkommen bei Elternunterhalt? Wie hoch ist Selbstbehalt beim Elternunterhalt? Was ist Schonvermögen?

Inhaltsverzeichnis

Warum müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht gegenseitige Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie. Deshalb sind nicht nur Eltern zum Unterhalt für Kinder verpflichtet, bis diese selbst für sich sorgen können. Auch Kinder haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern, wenn diese Elternunterhalt benötigen. Dabei muss ein Unterhalt für Eltern bezahlt werden, wenn diese einerseits bedürftig sind und andererseits die Kinder leistungsfähig sind.

Bereits 2014 waren mehr als ein Viertel aller Deutschen über 60 Jahre alt, Tendenz steigend. Deshalb werden auch immer mehr Menschen pflegebedürftig und müssen betreut werden in Pflege- und Altenheimen.

Wann müssen Kinder für Unterhalt an Eltern zahlen?

Zum Elternunterhalt verpflichtet sind nur die Kinder eines Berechtigten. Die Schwiegerkinder sind hingegen nicht zum Unterhalt verpflichtet. Jedoch kann auch das Einkommen der Schwiegerkinder bei der Berechnung des individuellen Bedarfs der Familie berücksichtigt werden. Deshalb kann es dabei auch zu einer indirekten Haftung und damit zum Elternunterhalt Schwiegerkinder kommen.

Für die Eltern gilt, nur wer nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat einen Anspruch auf Elternunterhalt. Deshalb muss erst das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern für den Unterhalt aufgebraucht werden. Für den Fall, dass Kinder aufgrund der eigenen Verpflichtungen nicht im Stande sind, Unterhalt für Eltern zu leisten, müssen sie auch nicht dafür zahlen. Grundsätzlich wird beim Elternunterhalt auf folgende Bedingungen abgestellt:

  • Geldbedarf eines Unterhaltsberechtigten: Wie hoch ist der monatliche Geldbedarf des Elternteils zur Sicherung des Unterhalts?
  • Bedürftigkeit: Inwiefern reichen die Einkünfte des Elternteils aus, um diesen Bedarf zu decken? (Rente, andere Einkommen, Leistung der Pflegeversicherung)
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen: Kann das unterhaltspflichtige Kind aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens den Elternunterhalt leisten?

Unterhalt der Eltern: Der Geldbedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils

Für die Höhe beim Elternunterhalt ist nicht das frühere Erwerbseinkommen eines Elternteils relevant. Dementsprechend sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei liegt die untere Grenze für einen angemessen Lebensunterhalt beim aktuellen Existenzminimum.

Unterhalt der Eltern: Die Bedürftigkeit der Eltern oder des Elternteils

Die Einkünfte und das Vermögen der Eltern

Bevor Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden können, müssen Eltern oder ein Elternteil alle Einkünfte aus ihrer gesetzliche und/oder privaten Rente und Pflegeversicherung ausgegeben haben. Zusätzlich wird auch das Vermögen der Eltern in Anspruch genommen. Dabei werden nicht nur die Vermögenserträge (Zinserträge, Mieteinnahmen etc.) berücksichtigt, sondern ebenfalls der Vermögensstamm.

Jedoch können die Eltern beim Elternunterhalt Schonvermögen einen Schonbetrag ihres Vermögens als Vermögensreserve behalten. Dies ist als eiserne Reserve in einer Höhe von 5000 Euro für einen Elternteil und in Höhe von 10.000 Euro für ein Ehepaar möglich (sog. unverwertbares Vermögen).

Unterhalt der Eltern: Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder (der Unterhaltspflichtigen)

Für pflegebedürftige Eltern muss eine angemessene Versorgung und Betreuung gewährleistet sein, die meist höhere Kosten verursacht. In den meisten Fällen kommt eine Pflegeversicherung für die Kosten auf. Außerdem werden für die Pflegekosten auch die Rente und andere Einnahmen des Elternteils berücksichtigt sowie ihr Vermögen. Jedoch lassen sich die Kosten dadurch nicht immer vollständig decken und in diesen Fällen können die Kinder verpflichtet sein, Unterhalt für Eltern zu leisten.

Üblicherweise übernimmt das Sozialamt den Elternunterhalt, bis die Einkommensverhältnisse der Kinder geklärt sind. Dabei haben die Kinder eine Auskunftspflicht nach § 1605 BGB. Hierbei werden jedoch auch andere Unterhaltsverpflichtungen der Kinder berücksichtigt. Deshalb spielt für den Unterhalt der Eltern die Rangfolge der Unterhaltsansprüche eine entscheidende Rolle (§ 1609 BGB).

Anspruch auf einen Elternunterhalt durch die Kinder kann erst entstehen, wenn andere Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt sind. Hierbei hat der eigene Unterhalt der Kinder, der Unterhalt der Ehepartner und geschiedenen Ehepartner sowie der Enkelkinder Vorrang. Für den Fall, dass darüber hinaus noch Einkommen verfügbar ist für den Unterhalt der Eltern, kann der Unterhaltsanspruch der Eltern greifen. In der Rangfolge der Unterhaltsansprüche rangieren die Eltern deshalb erst an sechster Stelle.

Vermögen der Kinder

Für den Fall, dass das Einkommen der Kinder nicht ausreicht für den Unterhalt der Eltern bzw. die Pflegekosten, kann das Sozialamt eine Berechnung der Vermögenswerte der Kinder veranlassen. Dabei werden dann sowohl Ersparnisse als auch Vermögen aus Geldanlagen und Immobilien berücksichtigt. Jedoch ist diese Maßnahme die letzte Instanz, wenn durch Mieteinnahmen und Zinsen der Unterhalt nicht gedeckt werden kann.

Wie teuer ist ein Pflegeheimplatz? Im Durchschnitt müssen Pflegebedürftige bei einer Heimunterbringung ca. 1800 Euro Eigenenteil leisten, wenn sie keine private Pflegeversicherung haben. Dabei wird der Elternunterhalt vom Sozialamt zunächst vorgestreckt, wenn Rente und Pflegeversicherung sowie das Vermögen der Eltern nicht ausreichen. Jedoch kann dieser Vorschuss von unterhaltspflichtigen und leistungsfähigen Kindern als Unterhalt für Eltern zurückgefordert werden.

Sonderfall Elternunterhalt bei Eltern mit Anspruch auf Grundsicherung

Der Anspruch auf Grundsicherung der Eltern

Für den Fall, dass Eltern einen Anspruch auf eine Grundsicherung im Alter haben, müssen sie dies auch beantragen. Dabei haben diese Einkünfte Vorrang vor dem Elternunterhalt durch die Kinder. Wird von den Eltern eine Grundsicherung bezogen, so müssen die Kinder diese nicht an den Staat zurückzahlen.

Wenn Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden, kommen als staatliche Hilfe zur Grundsicherung noch Hilfeleistungen zur Pflege hinzu. Für den Fall, dass diese staatlichen Leistungen nicht ausreichen zur Deckung der Kosten, wird der restliche Betrag zunächst vom Sozialhilfeträger übernommen. Jedoch müssen in diesem Fall die Kinder dann im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit dafür aufkommen als Elternunterhalt.

EXKURS Grundsicherung:

Wenn Eltern ab dem 65. Lebensjahr ihren Unterhalt nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bestreiten können, haben sie Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung. Diese beläuft sich seit Januar 2019 auf einen monatlichen Regelsatz von 424 Euro für alleinstehende Elternteile und für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften zusätzlich 382 Euro.

Weiterhin können Aufwendungen für die Unterkunft und die Nebenkosten sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung beantragt werden. Diese Leistungen im Rahmen der Grundsicherung von Eltern verlangt der Staat nicht von den Kindern zurück. Allerdings haben Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherung, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient.

Elternunterhalt Gesetzesänderung: Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen bei Eltern mit Anspruch auf Grundsicherung
Die Elternunterhalt Gesetzesänderung, die im August 2019 beschlossen wurde, sieht vor, dass Kinder von Eltern mit Anspruch auf Grundsicherung erst Elternunterhalt ab 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen zahlen müssen. Dieses Gesetz tritt ab dem Januar 2020 in Kraft. Dabei galt diese Grenze bislang nur für Sozialhilfeberechtigte nach Kapitel 4 des SGB XII. (Sozialhilfeberechtigte mit Erwerbsminderung). Jedoch wird nun die Regelung auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Allerdings tritt das neue Gesetz erst an Januar 2020 in Kraft. Deshalb wird die Regelung auch nicht rückwirkend auf bereits gezahlten Unterhalt für Eltern angewendet. Dabei werden also keine Zahlungen von geleistetem Elternunterhalt vor 2020 zurückgezahlt.

Die Höhe des Elternunterhalts durch die Kinder

Für den Elternunterhalt ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Kindes sein bereinigtes Nettoeinkommen. Jedoch, was ist bereinigtes Nettoeinkommen beim Elternunterhalt?

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Wie wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Kindes ermittelt?

Um ermitteln zu können, ob ein Kind Unterhalt an Eltern leisten kann, müssen beim Elternunterhalt berechnen seine tatsächlich erzielten Einkünfte (Nettoeinkommen) zusammengerechnet werden:

  • Das Kind als Arbeitnehmer: Hierbei muss der Durchschnitt des Nettogehalts aus den zwölf zusammenhängenden Monaten berechnet werden, die vor dem Eintritt des Unterhaltsbedarfs liegen.
  • Das Kind als Selbstständiger: Hierbei muss der Selbstständige sein durchschnittliches Nettoeinkommen der vergangenen drei bis Jahre ermitteln.

Positionen, die vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden können

Von diesem ermittelten Nettoeinkommen können folgende Kosten abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu errechnen:

  • Kosten für die allgemeine Krankheitsvorsorge und krankheitsbezogene Aufwendungen
  • Kosten für die private Altersvorsorge bis zu 5 Prozent vom Bruttoeinkommen
  • Berufsbezogene Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
  • Verbindlichkeiten für Darlehen, besonders die Tilgungs- und Zinszahlungen für Wohneigentum (höchstens bis zur max. Höhe des Wohnvorteils)
  • Aufwendungen, die für regelmäßige Besuche des Elternteils entstehen

Außerdem können alle anderen Unterhaltspflichten abgezogen werden, die das Kind gegenüber dem Ehepartner und den eigenen Kindern hat. Diese Verpflichtungen haben Vorrang vor dem Unterhalt an Eltern (§ 1609 BGB). Positionen, die NICHT vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden können. Folgende Kosten können nicht beim bereinigten Nettoeinkommen geltend gemacht werden, da diese bereits im Selbstbehalt enthalten sind:

  • Hausrats- und Haftpflichtversicherungsbeiträge
  • GEZ- bzw. Rundfunkgebühren
  • Miete sowie Mietnebenkosten bis zu 480 Euro.

Für den Fall, dass die Miete inkl. Nebenkosten höher liegt beim Kind, können die tatsächlichen zusätzlichen Aufwendungen nachgewiesen werden und dann ebenfalls abgezogen werden.

Achtung:

Um das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen zu verringern, sollte man auf keinen Fall ein Darlehen aufnehmen. Dadurch entstehen nicht nur Zinskosten, auch wird die Bemessung der Unterhaltszahlungen sich immer an einer angemessenen Lebensweise im Einzelfall orientieren.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt?

Von diesem errechneten und bereinigten Nettoeinkommen kann das Kind einen Elternunterhalt Selbstbehalt nach der Vorgabe Elternunterhalt Düsseldorfer Tabelle abziehen. Dieser Selbstbehalt verbleibt dem Kind immer zur Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs. Dabei steht einem unterhaltspflichtigen Kind ein Elternunterhalt Selbstbehalt in Höhe von 1800 Euro zu.

Für den Fall, dass das Kind verheiratet ist, kommt ein Elternunterhalt Selbstbehalt von 1440 Euro für den Ehepartner hinzu. Somit kann ein Familienselbstbehalt monatlich maximal 3240 Euro betragen. Dies gilt jedoch nicht für Paare ohne Trauschein. Allerdings können zusätzliche Freibeträge für die eigenen Kinder geltend gemacht werden nach dem Elternunterhalt Düsseldorfer Tabelle.

Berechnung des Elternunterhalts

Das unterhaltspflichtige Kind muss von diesem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen die Hälfte an Elternunterhalt zahlen, sofern dies notwendig ist. Dabei ergibt sich beispielsweise bei einem bereinigten Nettoeinkommen eines alleinstehenden Kindes von 2500 Euro ein Selbstbehalt von 1800 Euro. Für die Differenz von 700 Euro besteht ein max. Anspruch auf Elternunterhalt in Höhe von 50 Prozent, also 350 Euro. Überschreitet der Elternunterhalt den Selbstbehalt, ist das Kind nicht leistungsfähig.

Hinweis:  Ein Kind, das einen Elternteil pflegt, kann nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaft einen Pflegefreibetrag von max. 20.000 Euro geltend machen.

Welche Grenzen gibt es bei der Verwertung des Vermögens der Kinder?

Ein unterhaltspflichtiges Kind muss auch mit seinem eigenen Vermögen für den Elternunterhalt im Zweifelsfall einstehen. Ausgenommen ist davon das Elternunterhalt Schonvermögen. Einige Vermögengegenstände können beim Elternunterhalt ins Schonvermögen fallen und sind dann bei der Berechnung nicht relevant. Allerdings handelt es sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen. Jedoch sind weitere Elternunterhalt Freibeträge möglich. Dabei darf z. B. ein Kind, das eine Immobilie besitzt, Rücklagen für Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen bilden. Diese müssen jedoch den Lebensverhältnissen angemessen sein. Ferner bleibt ein Vermögen geschützt, das nachweisbar für die Alterssicherung des Kindes angelegt wurde. Jedoch sind keine festen Schongrenzen festgelegt. Das unterhaltspflichtige Kind muss dem Sozialhilfeträger darlegen, in welcher Höhe und für welche Zwecke Geld zurückgelegt wird.

Die eigene Wohnimmobilie des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt

Für den Fall, dass ein unterhaltpflichtiges Kind eine Wohnimmobilie besitzt und diese bewohnt, fällt sie beim Unterhalt an Eltern nicht vollkommen außer Betracht. Jedoch kann ein Kind i.d.R. nicht dazu gezwungen werden, eine Immobilie zu veräußern, um leistungsfähig für den Elternunterhalt zu werden. Allerdings muss der Wohnraum der Immobilie dabei den persönlichen Verhältnissen entsprechen.

Was ist der Wohnwert? Wenn durch selbstgenutztes Wohneigentum Mietkosten entfallen, müssen diese ersparten Kosten für die Berechnung des Elternunterhalts zum Einkommen hinzugerechnet werden (Wohnwert). Denn Mietkosten sind bereits in der Pauschalsumme des Selbstbehalts eingerechnet. Hierbei ist zur Berechnung jedoch nicht die mögliche Marktmiete entscheidend, die Gerichte ziehen hierbei einen subjektiven Wohnwert heran. Dabei können dann von diesem subjektiven Wohnwert dann Zins- und Tilgungsleistungen und auch die Kosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherung abgezogen werden.

Diese so ermittelten „Mietkosten“ für Wohneigentum liegen damit relativ niedrig und es ergibt sich ein sogenannter Elternunterhalt Wohnvorteil. Für die eingesparten Mietkosten beim Selbstbehalt wird der Elternunterhalt Wohnvorteil also nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt.

Berechnung des Wohnvorteils beim Elternunterhalt

Für die Berechnung eines subjektiven Wohnwerts wird von den Gerichten eine theoretische Wohnfläche angenommen, die jedoch nicht den realen Verhältnissen entsprechen muss. Deshalb kann ein Gericht z. B. bei einem alleinstehenden Kind eine Wohnfläche von 70 qm, annehmen, obwohl es tatsächlich 110 qm bewohnt. Wenn die durchschnittlichen Mietkosten in der Wohnlage bei ca. 7 Euro /qm liegen, wird dieser Preis mit der theoretischen Wohnfläche multipliziert. Also 7 x 70 = 490 Euro subjektiver Wohnwert. Da jedoch der reale Wohnwert höher liegt (110qm), entscheiden die Gerichte also beim Elternunterhalt Wohnvorteil zugunsten des Unterhaltspflichtigen.

Wie ist der Elternunterhalt geregelt, wenn mehrere Kinder Unterhalt leisten können?

Für den Fall, dass mehrere Kinder mit ausreichend Einkünften unterhaltspflichtig sind, so haften sie anteilig (§1606 Abs. 3 BGB). Dabei sind immer die einzelnen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Einbeziehung des jeweiligen Selbstbehalts relevant. Wenn ein Kind dabei alleine für den Unterhalt an Eltern aufkommt und die Geschwister ebenfalls genug Einkommen und Vermögen besitzen, so kann es einen finanziellen Ausgleich für den Elternunterhalt Geschwister verlangen.

Können meine Eltern auf den Elternunterhalt verzichten?

Eltern wollen ihre Kinder oft nicht finanziell belasten und deswegen auf den Elternunterhalt verzichten. Allerdings können sie dies nicht frei wählen, wenn sie Pflegeleistungen in Anspruch nehmen müssen, die sie nicht selbst bezahlen können. Deshalb können Eltern ihre Kinder dann nicht von der Verantwortung für Unterhaltszahlungen befreien.

Der Staat muss den Elternunterhalt von den Kindern einfordern, wenn diese unterhaltspflichtig sind. Ferner sind auch Abfindungen oder andere Vereinbarungen, die den Elternunterhalt umgehen würden, nicht wirksam. Elternunterhalt vermeiden lässt sich deshalb nur, wenn sich aus bereits getätigten Unterhaltszahlungen Rücklagen gebildet haben.

Verwirkung von Elternunterhalt

Ein Elternunterhalt kann nur verwirkt werden, wenn schwere Verfehlungen gegen das Kind begangen wurden (§ 1611 BGB). Jedoch ist dies auf Ausnahmefälle beschränkt. Dabei liegt z. B. keine schwere Verfehlung vor, wenn ein Elternteil den Kontakt seit Jahrzehnten zum Kind abgebrochen hat und auch im Testament bis auf den Pflichtteil enterbt hat.

In so einem Fall musste das Kind trotzdem den Elternunterhalt leisten. Im Gegensatz hierzu musste ein Kind nicht für den Unterhalt an Eltern einstehen, weil neben jahrelangem Kontaktabbruch der Elternteil auch seine frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hat. In solchen Fällen kann der Elternunterhalt verwirken.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Die Bevölkerung wird immer älter. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind nicht nur Eltern zum Unterhalt der Nachkommen verpflichtet, bis diese selbst Sorge tragen können, sondern auch Kinder sind unterhaltspflichtig. Verfügen die Eltern nicht über genügend finanzielle Mittel, greift das Recht auf Elternunterhalt. Dies wird vorrangig benötigt, wenn die Kosten für ein Pflege- oder Altenheim mit der Rente nicht vollkommen gedeckt werden können. Ein Anwalt für Familienrecht berät Sie rund um das Thema Elternunterhalt.

Es ist auch möglich den Elternunterhalt zu umgehen und etwa in ein Eigenheim oder einer Altersvorsorge zu investieren. Zudem kann die Dokumentation des eigenen Lebensstandards genutzt werden, damit dieser bei Forderung des Elternunterhalts nicht herabgesetzt wird. In Einzelfällen können Sie mit einem erfahrenen Familienrechtsexperten bewirken, den Elternunterhalt komplett zu umgehen. Dies kann beispielsweise durch Vernachlässigung der Eltern in der Kindheit oder die Ausübung körperlicher Gewalt begründet werden.

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FAQ: Elternunterhalt

Eltern haben nach §1601 BGB den Anspruch auf Elternunterhalt, wenn diese nicht im Stande sind für sich selbst aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht gilt für Verwandte in gerader Linie.
Unter den Voraussetzungen fallen die Bedürftigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils, die aktuelle finanzielle Situation sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Bevor ein Kind für den Unterhalt der Eltern aufkommen muss, werden alle privaten sowie gesetzlichen Einkünfte und das Vermögen der Eltern herangezogen.
Wenn mehrere Kinder unterhaltspflichtig sind, haften diese anteilig. Dabei sind die einzelnen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts ausschlaggebend.
Nach § 1611 BGB kann in Ausnahmefällen bei schweren Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen oder eines nahe Angehörigen, der Elternunterhalt umgangen werden.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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