Für pflegebedürftige Eltern muss eine angemessene Versorgung und Betreuung gewährleistet sein, die meist höhere Kosten verursacht. In den meisten Fällen kommt eine Pflegeversicherung für die Kosten auf. Außerdem werden für die Pflegekosten auch die Rente und andere Einnahmen des Elternteils berücksichtigt sowie ihr Vermögen. Jedoch lassen sich die Kosten dadurch nicht immer vollständig decken und in diesen Fällen können die Kinder verpflichtet sein, Unterhalt für Eltern zu leisten.
Üblicherweise übernimmt das Sozialamt den Elternunterhalt, bis die Einkommensverhältnisse der Kinder geklärt sind. Dabei haben die Kinder eine Auskunftspflicht nach § 1605 BGB. Hierbei werden jedoch auch andere Unterhaltsverpflichtungen der Kinder berücksichtigt. Deshalb spielt für den Unterhalt der Eltern die Rangfolge der Unterhaltsansprüche eine entscheidende Rolle (§ 1609 BGB).
Anspruch auf einen Elternunterhalt durch die Kinder kann erst entstehen, wenn andere Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt sind. Hierbei hat der eigene Unterhalt der Kinder, der Unterhalt der Ehepartner und geschiedenen Ehepartner sowie der Enkelkinder Vorrang.
Für den Fall, dass darüber hinaus noch Einkommen verfügbar ist für den Unterhalt der Eltern, kann der Unterhaltsanspruch der Eltern greifen.In der Rangfolge der Unterhaltsansprüche rangieren die Eltern deshalb erst an sechster Stelle.