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Getrennt leben ohne Scheidung – Folgen & Risiken

Einer Scheidung geht immer ein Trennungsjahr voraus. Diese Trennungsphase dauert in der Regel mindestens 1 Jahr, sie kann von den Eheleuten jedoch beliebig lange fortgeführt werden. Daher kann sich hier für einige Ehepaare durchaus die Frage stellen: Warum nicht weiterhin getrennt leben ohne Scheidung? Im Folgenden erfahren Sie, was bei einer Trennung beachtet werden sollte – und zwar insbesondere dann, wenn Sie diese als Dauerlösung in Betracht ziehen.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Allgemeines zum Thema

Der Trennungsfall ist im Familienrecht ausführlich geregelt: Eine Trennung der Ehegatten ist gemäß § 1567 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) so definiert, dass keine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen mehr besteht, da mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Von einer Trennung kann auch dann gesprochen werden, wenn beide Ehepartner zwar noch in der Ehewohnung leben, jedoch innerhalb dieser getrennt voneinander leben („Trennung von Tisch und Bett“).

Kommt es zu Versöhnungsversuchen während der Trennung, so wird dies nicht als Unterbrechung der Trennung gewertet. Denn ob nun Versöhnungsversuche stattgefunden haben oder nicht – Nach einem Jahr der Trennung können die Partner laut § 1566 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schließlich die Scheidung einreichen, so beide damit einverstanden sind. Sollten die Gatten bereits drei Jahre in Trennung lebend verbracht haben, ist das Einverständnis des anderen Gatten nicht mehr nötig – es reicht aus, wenn nur einer die Scheidung möchte.

Beachten Sie:

Sobald die Ehepartner getrennt leben, kann gemäß § 1361 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Ehegatte Unterhaltszahlungen für die Zeit der Trennung fordern, wenn dies aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner geboten ist.

Leben die Ehegatten getrennt, dann können beide die ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände beanspruchen, wie es durch § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt ist. Sollte ein Partner einen Gegenstand jedoch zur Führung des Haushalts benötigen, so kann es angemessen sein, ihm diesen einstweilen zum eigenen Gebrauch zu überlassen. Gegenstände, die beiden gemeinsam gehören, sind ebenso untereinander aufzuteilen.

Klärungsbedarf zwischen den Eheleuten besteht auch bezüglich der Ehewohnung. Hierzu heißt es in § 1361b im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass Eigentumsrechte oder sonstige Nutzungsrechte an der Wohnung (wie zum Beispiel der Nießbrauch oder das Wohnrecht) besonders zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, welcher der Ehepartner in der Ehewohnung bleibt. Jedoch kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm ein Teil oder die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Sobald einer der Ehegatten ausgezogen ist, hat er 6 Monate lang Zeit, zu bekunden, dass er wieder in die Wohnung zurückkehren möchte. Ansonsten ist davon auszugehen, dass er diese dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlässt.

Doch was ist nun konkret zu beachten, wenn Ehepartner getrennt leben und dies anstelle einer Scheidung vielleicht sogar auf Dauer tun wollen? Verbringen die Eheleute eine lange Zeit getrennt lebend, dann kann das einen Einfluss auf diverse Ansprüche haben. So ist zum Beispiel laut § 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die Berechnung des Zugewinnausgleichs der Zeitpunkt relevant, zu welchem die Scheidung rechtshängig wird. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich, der laut § 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) für die gesamte Ehezeit, die erst mit Zustellung des Scheidungsantrags endet, vorgenommen wird. Auch in Bezug auf nachehelichen Unterhalt kann eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung Nachteile mit sich bringen. Ausführliche Informationen zu den Trennungsfolgen und den Risiken für Eheleute, die auf Dauer ohne Scheidung getrennt lebend bleiben wollen, erhalten Sie im Folgenden.

 

Was bedeutet eine Trennung für die Ehepartner?

So manche Ehekrise führt zu einer Trennung der Eheleute. Entweder einer der Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus oder beide bleiben – ohne dass dabei jedoch noch von einer gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung gesprochen werden kann. Mit der Trennung ist der erste Schritt in Richtung einer Scheidung getan, doch muss eine Trennung nicht zwangsläufig auch zur Scheidung führen.

Eine Scheidung ohne einem vorausgehenden Trennungsjahr ist hingegen im Normalfall nicht möglich. Lediglich dann, wenn ein sogenannter Härtefall (zum Beispiel durch gewalttätiges Verhalten) vorliegt, kann die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres vorgenommen werden. Ansonsten gilt:

Die Ehegatten können es sich in dieser Zeit auch noch anders überlegen und sich gegen eine Scheidung aussprechen. Das ist sowohl dahingehend möglich, dass die Eheleute wieder zueinander finden und die Ehe fortführen oder aber dass sie beschließen, weiterhin getrennt lebend zu bleiben ohne sich scheiden zu lassen. Denn: Reicht keiner der Ehegatten die Scheidung ein, so findet sie auch nicht statt. Die Ehe bleibt jedoch – formell betrachtet – aufrecht, was durchaus einen Einfluss auf die weitere Lebensführung der Eheleute haben kann. Zudem bleibt auch eine Trennung nicht ohne Folgen.

Folgen einer Trennung

Ob Sie nun gedenken, dauerhaft getrennt zu leben, oder ob Sie auch eine Scheidung anvisieren – mit der Trennung gehen in jedem Fall bestimmte Folgen einher. Mit einer Trennungsfolgenvereinbarung können Sie eigens Regelungen mit Ihrem Partner treffen und das weitere Vorgehen nach dem Ende Ihrer Beziehung somit selbst gestalten. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie diesbezüglich unterstützen. Bei einem guten Auskommen mit Ihrem Gatten und weitgehender Einigkeit kann die Trennung so ablaufen, dass sie für beide angemessen und akzeptabel ist. Gerade dann können Ehepaare dahin tendieren, dass sie ohne Scheidung, aber getrennt leben möchten.

Wie sieht so eine Trennungsfolgenvereinbarung aus?

In einer Trennungsfolgenvereinbarung können Sie Regelungen zu allen möglichen finanziellen Fragen und auch bezüglich der gemeinsamen Kinder treffen. Die Vereinbarung können Sie sowohl mündlich als auch schriftlich treffen. Spielen Sie mit dem Gedanken eines dauerhaften Trennung, sollten Sie bedenken, dass Sie die Vereinbarungen bereits so gestalten, dass sie auch als dauerhafte Lösung in Frage kommen.

Dennoch sollten Sie bedenken, dass auch gewisse rechtliche Konsequenzen mit einer Trennung einhergehen, die Sie nicht beeinflussen können – Das betrifft zum Beispiel das Aufenthaltsrecht im Falle einer Ehe mit einem Ausländer, welches in der Regel bereits bei der Trennung verfällt. Zudem sollten Sie mit einbeziehen, dass eine einvernehmliche Scheidung auch nur noch halb so aufwändig ist wie eine Scheidung, bei der viele Streitpunkte gerichtlich ausgefochten werden müssen.

Die einvernehmliche Scheidung ist der beste Weg hin zu einer kostengünstigeren Scheidung. Vielfach werden auch Scheidungen online angeboten, die günstiger und schneller ablaufen sollen als eine herkömmliche Scheidung. Doch hat eine Scheidung immer einem gewissen Ablauf zu folgen und kann nicht einfach online durchgeführt werden. Auch die Scheidungskosten fallen online ebenso in der Höhe an wie dies bei einer herkömmlichen Scheidung der Fall ist. Sie können also nicht alles einfach online erledigen – lediglich die Kommunikation mit Ihrem Anwalt kann ohne direkten Kontakt bzw. online stattfinden.

Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Sobald Sie sich von Ihrem Gatten getrennt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Ansprüche können sowohl in Bezug auf Trennungsunterhalt als auch auf Kindesunterhalt bestehen. Der Trennungsunterhalt steht Partnern zu, die über ein geringes Einkommen verfügen – sofern der andere Gatte nicht auch ein geringes Einkommen hat. Bedenken Sie, dass der Trennungsunterhalt für die gesamte Dauer der Trennungszeit beansprucht werden kann – und zwar bis zur rechtskräftigen Scheidung. Jedoch kann der Anspruch unter Umständen bei einer langen Trennungszeit verwirkt sein.

Verlängerung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt

Für die Feststellung der Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wird die gesamte Zeit der Ehe herangezogen. Die Zeit der Trennung wird dabei ebenfalls zur Ehezeit gerechnet. Entscheidet sich also ein Ehegatte doch noch für eine Scheidung und einer der beiden möchte nachehelichen Unterhalt geltend machen, dann kann er diesen durch die lange Trennungszeit für einen längeren Zeitraum gewährt bekommen. Bei einer sehr langen Ehezeit kann es sogar dazu kommen, dass der Unterhalt ohne zeitliche Beschränkung geleistet werden muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesem Risiko durch einen Unterhaltsverzicht entgegenzuwirken. Wie an früherer Stelle bereits erwähnt wurde, kann sich der Trennungsunterhalt ebenso verlängern – ein Verzicht auf diesen ist jedoch nicht vorgesehen.

Wohnsituation und gemeinsame Kinder

Eine der ersten Fragen, die sich im Trennungsfall stellt, ist natürlich, wie die Partner ihre Wohnverhältnisse regeln sollen. Zieht einer der beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus? Und wenn ja – wer? Bei wem bleiben die Kinder? Wie oft darf der andere Gatte diese sehen? All diese Fragen sollten Sie miteinander klären.

Wichtig:

Bedenken Sie bei einem Auszug, dass Sie – sollten Sie die Wohnung für sich beanspruchen wollen - innerhalb der darauffolgenden 6 Monate zu erkennen geben sollten, dass Sie zurückkehren möchten. Ansonsten kann dem in der Wohnung verbleibenden Partner die alleinige Nutzung zustehen.

Handelt es sich bei der Ehewohnung um Eigentum, dann werden andere Frage zu klären sein, als dies bei einem Mietverhältnis der Fall ist. Schwierigkeiten können besonders dann aufkommen, wenn es sich um gemeinsames Eigentum handelt. Aber auch dann, wenn beide Partner Mieter der Wohnung sind – eine einseitige Kündigung des Mietverhältnisses ist meist nicht möglich, sodass von beiden Partnern weiterhin Miete gefordert werden kann. In einer Trennungsfolgenvereinbarung können Sie nicht nur festlegen, wer in der Ehewohnung bleibt. Es sind zum Beispiel auch Vereinbarungen dahingehend möglich, dass ein Partner künftig die volle Miete bezahlt.

Aufteilung der Haushaltsgegenstände

Im Zuge der Trennung sollten Sie auch klären, wer welche Gegenstände erhält. Dies können Sie ebenfalls in einer Trennungsfolgenvereinbarung festhalten. Jeder Gatte bekommt die Gegenstände, die ihm gehören. Handelt es sich um Dinge, die beide gemeinsam angeschafft haben, dann sollten Sie diese möglichst gerecht untereinander aufteilen. Werden bestimmte Gegenstände von einem Ehepartner zur Haushaltsführung benötigt, so kann es geboten sein, dass er diese behält. Faire Vereinbarungen und eventuelle Ersatzleistungen für bestimmte Gegenstände können auf Dauer hilfreich sein.

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Steuern und Versicherungen

Auch in steuerlicher Hinsicht zeigt eine Trennung Auswirkungen. Die Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung bzw. zum Ehegattensplitting besteht nur noch bis zum Ende des Jahres, in welchem sich die Eheleute getrennt haben. Zu Anfang des darauffolgenden Jahres müssen sie die Steuerklasse wechseln. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Steuerklasse nach Scheidung. Bezüglich der Krankenversicherung gilt: Ist ein Gatte mitversichert, so ist er das auch dann noch, wenn die Partner bereits getrennt leben – die Familienversicherung bleibt aufrecht. Genauere Informationen zur Versicherungsdauer bei den anderen Versicherungsträgern sollten Sie direkt von diesen einholen.

Risiken einer Trennung ohne Scheidung

Dauerhaft getrennt zu leben ohne sich scheiden zu lassen birgt einige Risiken. Zunächst einmal ist es so, dass Sie sich nicht darauf verlassen können, dass es nicht doch irgendwann zu einer Scheidung kommt. Nach Ablauf der vorgegebenen Trennungszeit können die Ehegatten jederzeit einen Scheidungsantrag einreichen. Haben Sie für die lange Trennungszeit Nachteile in Kauf genommen um eine Scheidung zu vermeiden, kann dies umso ärgerlicher sein. Besonders in jüngeren Jahren ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass es letztlich doch zu einer Scheidung kommt. Schließlich können die Eheleute erst dann erneut heiraten, wenn sie bereits geschieden sind. Zudem sollten Sie einige weitere Dinge berücksichtigen, auf die wir nun eingehen werden.

Haftung für Verbindlichkeiten

Solange Sie und Ihr Ehegatte nicht geschieden sind, haften Sie weiterhin für bestehende Verbindlichkeiten. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam einen Kreditvertrag abgeschlossen, dann sind Sie gegenüber der Bank ebenfalls zur Zahlung verpflichtet. Haben Sie den Kredit aufgenommen, um die gemeinsame Wohnung zu finanzieren, und bleibt nur einer der Ehepartner dort wohnen, dann können Sie natürlich untereinander vereinbaren, dass dieser die vollen Kosten übernimmt. Unter Umständen ist es auch möglich, dass die Bank einen der Ehegatten aus der Haftung entlässt.

Gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen

Durch eine Trennung wird das gesetzliche Erbrecht nicht beeinflusst. Sollte einer der Partner versterben, dann erbt der andere also trotz Trennung in der selben Höhe, wie dies vor der Trennung der Fall gewesen wäre. Dies ändert sich erst dann, wenn ein Scheidungsantrag eingereicht worden ist. Solange die Ehe aufrecht ist, steht den Gatten zumindest der Pflichtteil am Erbe zu. Das heißt: Sie können zwar ein Testament aufsetzen und den jeweils anderen darin enterben – ein Pflichtteil an der Erbschaft steht den Partnern jedoch auch dann zu. In Frage käme ein notariell beurkundeter Erbverzicht, der sich auch auf den Pflichtteil beziehen kann.

Besteht im Todesfall ein Anspruch auf die Witwenrente?

Hat Ihre Ehe mindestens ein Jahr lang gedauert, dann haben Sie auch im Trennungsfall Anspruch auf Witwenrente. Dieser erlischt erst durch eine Scheidung.

Auswirkungen auf die Höhe des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs

Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Auch hier kann sich eine lange Trennungszeit auf die Höhe des Ausgleichs auswirken. Um das zu vermeiden, kann der Versorgungsausgleich jedoch zeitlich befristet werden. Ähnlich verhält es sich auch beim sogenannten Zugewinnausgleich. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um Ausgleichszahlungen bezüglich der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte. Auch die während der Trennungszeit erworbenen Vermögenswerte werden hier miteinbezogen. Sowohl durch Vermögensverluste als auch durch Vermögenszuwächse innerhalb der Trennungszeit werden die Ausgleichszahlungen beeinflusst. Auch hier können jedoch Vereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen werden.

Wann kann es sinnvoll sein, dauerhaft getrennt zu leben?

Um diese Frage zu beantworten, ist es nötig, die individuelle Situation zu betrachten und auf dieser Grundlage das Für und Wider abzuwägen. Was für den Einen ein erheblicher Nachteil einer dauerhaften Trennung ist, kann in einem anderen Fall gänzlich außer Acht gelassen werden.

Beispielsweise kann die Mitversicherung im Krankheitsfall besonders im Alter ein ausschlaggebender Grund sein, aus welchem man es bevorzugt, getrennt lebend zu bleiben und auf eine Scheidung zu verzichten. Mit der Scheidung müsste eine eigene Krankenversicherung angemeldet werden, was in diesem Alter nicht immer einfach ist und zu hohen Versicherungskosten führen kann. Ist dann zudem auch ohnehin nicht beabsichtigt, erneut zu heiraten, dann können hier mehrere Punkte gegen eine Scheidung sprechen.

Manche Nachteile können unter Umständen umgangen werden – zum Beispiel durch Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, die Sie auch notariell beurkunden lassen sollten. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen diesbezügliche Möglichkeiten aufzeigen. Bedenken Sie jedoch, dass damit ebenfalls Kosten verbunden sind.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Die Entscheidung für oder gegen eine Trennung ohne Scheidung bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Vor- und Nachteile, die je nach Einzelfall anders gelagert sein können. Durch die Beratung von einem Anwalt für Familienrecht können Sie herausfinden, welche Lösung in Ihrem Fall am meisten anzuraten ist. Haben für Sie vor allem finanzielle Bedenken zu diesen Überlegungen geführt, so können Sie von Ihrem Anwalt einen Überblick über die jeweiligen Kostenpunkte einholen, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Sowohl im Trennungs- als auch im Scheidungsfall ist es vorteilhaft, sich gemeinsam mit dem Partner über alle Dinge, die mit der Trennung bzw. Scheidung zusammenhängen, zu einigen. Mit der Unterstützung von einem Anwalt für Familienrecht können Sie an einer solchen Einigung arbeiten und eine Trennungsfolgenvereinbarung aufsetzen. So können Sie auch Risiken, die mit einer dauerhaften Trennung einhergehen können, minimieren. Von Ihrem Anwalt erfahren Sie, welche Vereinbarungen in Ihrem Fall empfehlenswert sind, wie Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen können und auch, ob dies für Sie wirklich der beste Weg ist.

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FAQ: getrennt leben ohne Scheidung

Wenn Sie sich trennen, dann ist eine Scheidung nicht verpflichtend. Sie können auch Ihr Leben lang getrennt leben. Jedoch sind damit auch einige Nachteile verbunden und Sie können zum Beispiel nicht erneut heiraten, solange Sie nicht die Scheidung vollzogen haben. Zudem kann sich nach einer gewissen Trennungszeit jeder Ehegatte dazu entschließen, sich doch noch scheiden zu lassen.
Anspruch auf Unterhalt und auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich können durch eine lange Dauer der Trennung stark beeinflusst werden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet nämlich erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Die Trennungszeit wirkt sich zudem auf die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen aus. Die Trennungszeit wird auch beim Versorgungs- und beim Zugewinnausgleich miteinbezogen.
Das gesetzliche Erbrecht bleibt von einer Trennung unberührt. Verstirbt einer der Ehepartner, so erbt der andere in der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Zwar können sich die Gatten durch ein Testament enterben – den Ehegatten steht dann nur noch der Pflichtteil zu. In Frage käme außerdem ein notariell beurkundeter Erbverzicht, durch welchen auch der Pflichtteil ausgeschlossen werden kann.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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