Für den ein oder anderen mag es tatsächlich ein erleichterndes Gefühl sein, zu wissen, dass es den Selbstbehalt gibt. Nichtsdestotrotz können Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet werden, das notwendige Einkommen für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Ebenso können auch Zwangsvollstreckungen erfolgen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate errechnet wird. Einmalige Zahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher auf 12 Monate verteilt. Schlimmstenfalls hat der Unterhaltschuldner dadurch weniger Geld in einem Monat zur Verfügung als der Selbstbehalt vorsieht.
Viele vergessen dabei Rücklagen für die folgenden Monate zu bilden und kommen somit in Verzug mit den Unterhaltsleistungen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es rechtlich kritisch, denn ausstehende Unterhaltszahlungen können eingeklagt und vollstreckt werden.
Im Normalfall sind Überstundenvergütungen, die Hälfte des Weihnachtsgelds (höchstens 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar. Anders sieht es aber bei Unterhaltsforderungen aus, da hier die Beträge zur Hälfte pfändbar sind. Darüber hinaus gilt die Pfändungsfreigrenze in diesem Fall nicht, sodass das Einkommen bei einer Zwangsvollstreckung bis zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden kann.