Und dies darf er auch, denn er ist nicht dazu verpflichtet, der Scheidung zuzustimmen. Allerdings muss hier gesagt sein, dass dies nicht für immer passiert. Der getrennte Partner kann nur für eine gewisse Zeit die Scheidung verhindern und hierbei ist es dann auch egal, ob er dem anderen Teil ein Fehlverhalten vorwirft. Bei einer Scheidung gilt nämlich das Zerrüttungsprinzip. Wenn eine Ehe nicht mehr zu halten ist, dann ist diese gescheitert und das alleine sorgt dann, für eine gerichtliche Scheidung.
Sonderfall Härtefallscheidung
Der Gesetzgeber sieht es vor, dass jede Ehe eine zweite Chance verdient hat, weshalb es das Trennungsjahr gibt. Dies wird auch dann abgehalten, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und sich einig sind. Deshalb kommt es auch nur in sehr wenigen und gravierenden Fällen vor, dass das Trennungsjahr nicht abgehalten werden muss, da hier die Härtefallregelung nach §1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift. Hier sieht es das Gesetz vor, dass von dem eigentlichen Trennungsjahr abgesehen werden kann, wenn es für einen der Ehegatten eine besondere Härte darstellt, die Ehe formell aufrecht zu Erhalten.
Allerdings wird diese Härte nur dann Anerkannt, wenn die Gründe hierfür in der anderen Person liegen. Dies bedeutet, dass es hierbei nur um das Fehlverhalten des anderen Ehepartners geht und nicht um das Durchsetzen eigener Motive zu erleichtern. Eine Härtefallscheidung wird nur auf Antrag vom Gericht entschieden und hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die vorgelegten Gründe für eine solche Härtefallregelung bewiesen werden müssen. Gerade bei einer strittigen Scheidung kommt es oftmals dazu, dass dann Aussage gegen Aussage steht. Dies führt dann dazu, dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Deshalb sollten sie schon im Vorfeld wissen, ob sie das Risiko wirklich eingehen möchten und wenn ja, sollten genügend Beweise vorhanden sein.