Düsseldorfer Tabelle – So berechnen Sie Ihren Kindesunterhalt
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Sie möchten wissen, wie viel Kindesunterhalt Sie nach einer Scheidung oder Trennung für die gemeinsamen Kinder erhalten oder zahlen müssen? Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft, welche Ansprüche an Unterhalt für ihre Kinder während des Trennungsjahrs und nach der Scheidung bestehen.
- Das Wichtigste in Kürze
- Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt übernommen hat.
- Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle kann man den Kindesunterhalt berechnen. Sie beinhaltet die Höhe der Alimente, welche Sie als unterhaltspflichtiges Elternteil nach einer Trennung und Scheidung zahlen müssen.
- Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Hier können Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 herunterladen.
- Der Anspruch auf Unterhalt wird mithilfe des Nettoeinkommens und des Alters der Kinder ermittelt.
- Der unterhaltspflichtige Elternteil darf die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt für das Kind abziehen.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Im Familienrecht gibt es gesetzliche vorgeschriebene Leitlinien, um den Anspruch auf Unterhalt für unterhaltsberechtigte Personen zu ermitteln. Diese Leitlinien finden Sie in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie wird hauptsächlich für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen, ist aber auch für den Ehegattenunterhalt (nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt) relevant. Grundlage der Tabelle sind Entscheide von Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. und Umfragen bei den Oberlandesgerichten.
Demzufolge gilt die Düsseldorfer Tabelle als bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Jedoch hat die Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern dient lediglich als Orientierungshilfe, die von den Gerichten bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil gibt sie Auskunft über die zu zahlende Höhe des Kindesunterhalts.
Die Tabelle wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Seit 1. Januar 2020 ist die aktuelle Tabelle für 2020 verfügbar. Hiernach ergeben sich laut Düsseldorfer Tabelle 2020 höhere Zahlbeträge für die Alimente. Sollten Sie hingegen eine Düsseldorfer Tabelle aus der Vergangenheit abrufen wollen, können diese auf der Webseite des Vereins Deutscher Familiengerichtstag e.V. eingesehen werden.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Beide Eltern haben gegenüber ihren Kindern Unterhaltspflichten, jedoch unterscheidet man zwischen dem Geldunterhalt und Naturalunterhalt. Letzteren erbringt ein Elternteil durch die Betreuung und die Unterkunft sowie Kleidung und Verpflegung. Der andere Elternteil muss den Barunterhalt leisten. Alimente muss der Elternteil zahlen, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält. Der nicht betreuende Elternteil ist somit zur Zahlung des Kindesunterhalts oder des sogenannten Barunterhalts verpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Berechnungsgrundlage ist hierfür das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei volljährigen Kindern, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, müssen beide Elternteile entsprechende Unterhaltsleistungen erbringen.Was ist das bereinigte Einkommen?
Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, ist das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils relevant. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Nettoeinkommen laut Tabelle nicht dem Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung entspricht. Berechnungsgrundlage ist hierbei das bereinigte Nettoeinkommen und somit das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen. Das Nettoeinkommen ist um 5% – höchstens 150 Euro und mindestens 50 Euro bei geringfügiger Teilzeitbeschäftigung – zu kürzen. Wird die Pauschale von 150 Euro überschritten, muss dies nachgewiesen werden.Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro hat der unterhaltspflichtige Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.375 Euro:
- 500 Euro x 5% = 2.500 Euro x 5 / 100 = 125 Euro für arbeitsbedingte Aufwendungen.
- 500 Euro – 125 Euro = 2.375 Euro bereinigtes Nettoeinkommen.
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Demnach ist bei der Düsseldorfer Tabelle die Einstufung von 2.301 € bis 2.700 € zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich um eine Pauschale für arbeitsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Arbeitsmittel und Kosten, die bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen (Fahrtkosten, Berufskleidung). Diese Pauschale gilt jedoch nur für Erwerbstätige und keinesfalls für Rentner oder Erwerbslose. Nach Abzug der fünfprozentigen Pauschale erhält man das bereinigte Einkommen, welches wiederum wichtig für die Einstufung des Einkommens nach der Tabelle ist. Auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts müssen 5% vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Mit unserem kostenlosen Unterhaltsrechner können Sie in wenigen Minuten Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ermitteln.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt
Die Höhe des Mindestunterhalts für Kinder orientiert sich nach dem Existenzminimum eines Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich die Düsseldorfer Tabelle weitestgehend nach jener Verordnung. Erstmals trat die Mindestunterhaltsverordnung im Jahr 2017 in Kraft und seit 1. Januar 2020 gelten die folgenden Mindestunterhaltssätze:
ab 01.01.2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 | ab 01.01.2021 | |
---|---|---|---|---|---|
0-5 Jahre | 342 € | 348 € | 354 € | 369 € | 378 € |
6-11 Jahre | 393 € | 399 € | 406 € | 424 € | 434 € |
12-17 Jahre | 460 € | 467 € | 476 € | 479 € | 508 € |
Die Mindestunterhaltsbeträge müssen unter Aufbringung aller finanziellen Möglichkeiten vom unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt werden. Laut aktuell geltenden Regelungen der Mindestunterhaltsverordnung und der Düsseldorfer Tabelle 2020 haben minderjährige Kinder bis zum 5. Lebensjahr einen Mindestunterhaltsanspruch in Höhe von 354 Euro. Kinder im Alter von 6 bis 11 haben hingegen einen Anspruch auf mindestens 424 Euro und im Alter von 12 bis 17, mindestens 479 Euro Unterhalt. Entscheidend bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist jedoch das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, sodass die Unterhaltsleistungen gegebenenfalls auch wesentlich höher ausfallen können.
Wie ermittelt man den Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle?
In der Düsseldorfer Tabelle 2020 sind monatliche Zahlbeträge für den Kindesunterhalt sichtbar. Diese sind nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter der Kinder gestaffelt. Anhand der beiden Faktoren Nettoeinkommen und Alter können Sie den Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder ablesen. Beachten Sie bitte, dass laut Tabelle 2020 höhere Zahlbeträge als in der Tabelle 2019 gelten. Der Selbstbehalt erfährt zum ersten Mal seit längerer Zeit einen Anstieg und liegt im Jahr 2020 bei 1.160 Euro.
Netto-einkommen | Alter | Prozent | Bedarfskontrollbetrag | |||
---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
bis 1.900 € | 369 € | 424 € | 497 € | 530 € | 100 | 960 € / 1.160 € |
1.901 € -2.300 € | 388 € | 446 € | 522 € | 557 € | 105 | 1.400 € |
2.301 € – 2.700 € | 406 € | 467 € | 547 € | 583 € | 110 | 1.500 € |
2.701 € – 3.100 € | 425 € | 488 € | 572 € | 610 € | 115 | 1.600 € |
3.101 € – 3.500 € | 443 € | 509 € | 597 € | 636 € | 120 | 1.700 € |
3.501 € – 3.900 € | 473 € | 543 € | 637 € | 679 € | 128 | 1.800 € |
3.901 € – 4.300 € | 502 € | 577 € | 676 € | 721 € | 136 | 1.900 € |
4.301 € – 4.700 € | 532 € | 611€ | 716 € | 764 € | 144 | 2.000 € |
4.701 € – 5.100 € | 561 € | 645 € | 756 € | 806 € | 152 | 2.100 € |
5.101 € – 5.500 € | 591 € | 679 € | 796 € | 848 € | 160 | 2.200 € |
Ab einem Nettoeinkommen von 5.501 € erfolgt eine individuelle Anpassung.
Angenommen Sie haben zwei Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren und das bereinigte Nettoeinkommen Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners beträgt 3.600 Euro. Demnach beträgt der Anspruch auf Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 2020 473 € für das Kind im Alter von 4 Jahren und 543 € für das siebenjährige Kind (jeweils inklusive Kindergeldanteil).
Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe
Hat ein unterhaltspflichtiger Ehepartner mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind oder muss er für mehr oder weniger als 2 Personen Unterhalt zahlen, können Ab- oder Zuschläge anhand einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensstufe angemessen sein. Häufig wird ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der Unterhalt für ein Kind leisten muss, in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingeteilt. Gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, erfolgt eine Einstufung in die nächstniedrigere Gehaltsklasse.
Der Unterhaltspflichtige muss Unterhalt für ein 5-jähriges Kind leisten und verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.320 Euro. Da der Unterhaltsschuldner nur einer Person und nicht mindestens 2 Personen Unterhalt leisten muss, erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Somit befindet er sich nicht mehr in der Einkommensstufe von 2.301 € bis 2.700 €, sondern in der nächsthöheren Gehaltsstufe von 2.701 € bis 3.100 €. Laut Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 2020 erhält das Kind Alimente in Höhe von 425 €, wobei dieser Wert noch um das halbe Kindergeld reduziert werden muss.
Wann gilt der Prozentsatz und der Bedarfskontrollbetrag?
Bei einem steigenden Einkommen verbleibt dem Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag. Dies ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte sichtbar ist. Verwechseln Sie diesen Bedarfskontrollbetrag der Tabelle aber nicht mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt), denn hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Berechnungsfaktoren.
Prinzipiell ist der Bedarfskontrollbetrag höher als der Selbstbehalt. Nur beim Mindestunterhalt ist der Eigenbedarf identisch mit dem Bedarfskontrollbetrag und beträgt 960 bzw. 1.160 Euro. In der vorletzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle sieht man einen Prozentsatz, der wiederum die Steigerung des Unterhalts in der jeweiligen Gehaltsstufe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Gehaltsstufe bis 1.900 Euro anzeigt. Multipliziert man den Mindestunterhalt mit dem jeweiligen Prozentsatz, erhält man die Höhe des Unterhaltsanspruchs, der als Zahlbetrag in der Tabelle für die jeweilige Altersgruppe ablesbar ist. Darüber hinaus gibt es noch den Sonderbedarf, welcher für einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben besteht.
In den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle 2020 sind die Beträge der Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Studienbeiträge nicht inbegriffen, daher kann gegebenenfalls ein Mehrbedarf bestehen. Dieser Mehrbedarf ist zusätzlich zum Unterhalt der Tabelle zu zahlen.
Nimmt man den Betrag für ein Kind im Alter von 7 Jahren aus der ersten Einkommensstufe, entspricht dieser Wert gleichzeitig dem Mindestunterhalt. Multipliziert man diesen Wert mit dem Prozentsatz von 110 aus der dritten Einkommensstufe, ergibt sich der Zahlbetrag von 467 Euro: 424 Euro x 110 / 100 = 466,40 Euro, aufgerundet 467 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten besteht. Wird der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle unterschritten, erfolgt eine Einstufung in die nächstniedrigere Einkommensstufe.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Selbstverständlich muss der Unterhaltspflichtige einen gewissen Eigenbedarf zur Deckung der Lebenskosten haben. Ein Erwerbstätiger darf mit schulpflichtigen Kindern bis zu 21 Jahren im Monat 1.160 Euro als Existenzminimum für sich selbst beanspruchen. Ein Erwerbsloser darf 960 Euro pro Monat als Selbstbehalt für die eigene Nutzung einbehalten. Hierbei sind 430 Euro Warmmiete für Unterkunft inbegriffen. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich mindestens 1.400 Euro, wobei 550 Euro Warmmiete enthalten sind.
Mangelfallberechnung
Häufig hat der Unterhaltsschuldner Verpflichtungen gegenüber mehreren unterhaltsberechtigten Personen. Wäre er dazu verpflichtet, sowohl Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt) zu leisten, wird zunächst geprüft, ob sein Selbstbehalt gefährdet ist. Ist der Ehepartner nicht voll leistungsfähig, ist der Kindesunterhalt vorrangig. Dies gilt für minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nur Alimente für die Kinder zahlen, nicht aber für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, tritt ein Mangelfall ein. Der Kindesunterhalt wird dann mithilfe der Düsseldorfer Tabelle 2020 bestimmt und der Ehegatte erhält keinen Unterhalt. Kann der Unterhaltschuldner nicht einmal den Mindestunterhalt nach der Tabelle für die Kinder zahlen, liegt ein absoluter Mangelfall vor.
Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld – wie wird das Kindergeld berücksichtig?
Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens spielt nicht nur die Pauschale in Höhe von 5 % für arbeitsbedingte Aufwendungen eine Rolle, sondern auch das Kindergeld. Die obige Unterhaltstabelle verweist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, zeigt aber nicht die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2020. Der Unterhaltsschuldner kann das Kindergeld von seinem Nettoeinkommen abziehen, um somit den endgültigen Zahlbetrag zu erhalten.
Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Elternteilen zu, wird aber vollständig an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Daher kann der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle bei Minderjährigen um die Hälfte des Kindergelds reduzieren. Bei privilegierten Volljährigen wird das Nettoeinkommen in vollem Umfang bereinigt.
01.07.2019 | 01.07.2019 | |
---|---|---|
1. und 2. Kind | 204 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 210 Euro | 210 Euro |
ab 4. Kind | 235 Euro | 235 Euro |
- für 1 Kind: 204 Euro
- für 2 Kinder: 408 Euro
- für 3 Kinder: 618 Euro
- für 4 Kinder: 853 Euro
- für 5 Kinder: 1.088 Euro
Verrechnung des Kindergelds – Beispiel
Beispiel:
Nach Verrechnung der arbeitsbedingten Aufwendungen verfügt Herr Schmitt über ein Nettoeinkommen von 4.500 Euro und hat ein 5-jähriges Kind (K1) und ein 7-jähriges Kind (K2). Laut Düsseldorfer Tabelle 2020 beläuft sich der Unterhalt für die Kinder wie folgt:
- K1: 532 €
- K2: 611 €
Das Kindergeld für beide Kinder beträgt jeweils 204 Euro und ist somit zur Hälfte vom Kindesunterhalt abzuziehen.
- K1: 532 € – 102 € = 430 € Unterhalt
- K2: 611 € – 102 € = 509 € Unterhalt
Verrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern
Ist das Kind bereits volljährig, wird die volle Höhe des Kindergelds vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Ab der Volljährigkeit muss das Kindergeld vollständig an das Kind weitergeleitet werden. Deswegen kann der Unterhalt laut Tabelle um das volle Kindergeld reduziert werden. Aber bei bestehender Volljährigkeit ist nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils relevant, sondern das Einkommen beider Eltern. Demnach errechnet sich der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder aus dem Einkommen beider Elternteile.
Wie lange muss man Unterhalt zahlen?
Da Minderjährige immer als bedürftig gelten, betrachtet der Gesetzgeber den Kindesunterhalt als äußerst notwendig. Daher muss der unterhaltspflichtige Elternteil alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Kindesunterhalt zahlen zu können. Kann er diese aus seinem Einkommen nicht leisten, kann das Gericht den Unterhaltsschuldner zu Überstunden oder einer weiteren Beschäftigung verpflichten. Leistet er keine Mehrarbeit, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet. Jedoch werden dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche zugemutet. Lebt ein Kind bis zum 21. Lebensjahr im Haushalt eines Elternteils und geht es einer Schulausbildung nach, gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss den entsprechenden Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle leisten.
Unterhalt für volljährige Kinder
Prinzipiell müssen volljährige Kinder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen, sofern sie nicht einer Ausbildung oder einem Studium nachgehen. Ist dies der Fall, liegt eine Bedürftigkeit vor und es gibt keine Altersgrenze. Dabei steigt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils sukzessiv an (Düsseldorfer Tabelle 2022), wonach der Selbstbehalt bei einem volljährigen Kind höher als bei einem minderjährigen Kind ist. Ferner kann es auch passieren, dass ein Kind nach der Ausbildung Anspruch auf Unterhalt hat. Allerdings kann dieser Anspruch auf Kindesunterhalt nur gewährleistet werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.
Wann gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht?
Als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr, wenn das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen mehr als 5.501 Euro im Monat beträgt. In diesem Fall werden der Anspruch und die Höhe der Alimente je nach Einzelfall berechnet.
Wann wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Tabelle wird regelmäßig alle zwei Jahre aktualisiert. Dabei können sich die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2020 ändern, wenn eine Erhöhung des Kindergelds erfolgt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2020, wobei die neuen Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2020 ab dem 1. Juli 2020 gelten.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?
Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle werden die Berechnungen des Kindesunterhalts sowie für den Ehegattenunterhalt vorgenommen. Diese bundesweit anerkannten Richtlinien bilden die Grundlage zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Einzelfall. Die 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführte Tabelle dient als bewährte Orientierungshilfe für Familiengerichte, besitzt allerdings keine Gesetzeskraft. Mit Blick auf Ihre individuellen Lebensverhältnisse kann ein Familienrechtsberater den tatsächlich zu zahlenden unterhalt ermitteln und für Sie einfordern.
Da die Düsseldorfer Tabelle entscheidende Faktoren nicht berücksichtigt, können keine konkreten Zahlenbeträge abgelesen werden. Sind Sie sich unsicher wie viel Unterhalt Ihnen oder Ihrem Kind zustehen, kann Sie ein Anwalt für Familienrecht unterstützen. Anhand Ihrer persönlichen Lebens- und Einkommenssituation hilft er Ihnen, die Unterhaltssumme zu bestimmten und vor Gericht durchzusetzen.
FAQ: Düsseldorfer Tabelle
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