Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, ist das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils relevant. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Nettoeinkommen laut Düsseldorfer Tabelle nicht dem Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung entspricht. Berechnungsgrundlage ist hierbei das bereinigte Nettoeinkommen und somit das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen.
Das Nettoeinkommen ist um 5% – höchstens 150 Euro und mindestens 50 Euro bei geringfügiger Teilzeitbeschäftigung – zu kürzen. Wird die Pauschale von 150 Euro überschritten, muss dies nachgewiesen werden.
Hierbei handelt es sich um eine Pauschale für arbeitsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Arbeitsmittel und Kosten, die bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen (Fahrtkosten, Berufskleidung). Diese Pauschale gilt jedoch nur für Erwerbstätige und keinesfalls für Rentner oder Erwerbslose. Nach Abzug der fünfprozentigen Pauschale erhält man das bereinigte Einkommen, welches wiederum wichtig für die Einstufung des Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle ist.
Auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts müssen 5% vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Mit unserem kostenlosen Unterhaltsrechner können Sie in wenigen Minuten Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ermitteln.
Beispiele und Erläuterungen, wie man den Ehegattenunterhalt berechnen kann, erhalten Sie hier: Trennungsunterhalt berechnen.