Ist der betreuende Elternteil auf einen Unterhaltsvorschuss angewiesen, weil der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise zahlt, dann stellt sich die Frage nach der Höhe des Unterhaltvorschuss und dessen Berechnung. Wie hoch der Unterhaltsvorschuss ab 2020 ist, erläutern wir Ihnen im folgenden Artikel und gehen dabei auch auf die Faktoren der Unterhaltsvorschussberechnung genauer ein. Ferner haben Sie die Möglichkeit mit unserem Rechner den Unterhaltsvorschuss selbst zu ermitteln.
Gemäß Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist der Unterhaltsvorschuss eine vom Jugendamt bezahlte Sozialleistung für Kinder von Alleinerziehenden, die das 18 Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen, nicht regelmäßig oder nur teilweise Kindesunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss ist jedoch geringer als der eigentliche Kindesunterhalt, welcher dem Kind gemäß Düsseldorfer Tabelle zustehen würde. Außerdem haben Kinder einen Anspruch, wenn sie bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehepartner oder Lebenspartner langfristig getrennt lebt. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Mindestunterhalt nicht, nur teilweise oder unregelmäßig, haben Kinder unter 18 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss ist rückwirkend beantragbar. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig vom Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt, der alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz festgelegt wird. Der Mindestunterhalt gilt als Berechnungsgrundlage; Sie können ihn der Düsseldorfer Tabelle in der Zeile „Nettoeinkommen bis 1.900 Euro“ entnehmen.
Bei Kindern in der ersten Altersstufe im Alter von 0 bis 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt im Jahr 2020 369 Euro und wurde für das Jahr 2021 auf 378 Euro angehoben. Für ältere Kinder im Alter von 6 bis 11 beträgt der Mindestunterhalt 424 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 497 Euro.
2018.01.01 | 2019.01.01 | 2020.01.01 | 2021.01.01 | |
---|---|---|---|---|
1. Altersstufe | 348 € | 354 € | 369 € | 378 € |
2. Altersstufe | 399 € | 406 € | 424 € | 434 € |
3. Altersstufe | 467 € | 476 € | 497 € | 508 € |
Wie hoch der Unterhaltsvorschuss im Einzelfall ist, hängt einerseits von Grundlegenden Berechnung Aspekten wie dem Alter, der Höhe des Kindergeldes sowie möglichen Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und andererseits von möglichen abzuziehenden Leistungen ab. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das Kindergeld vom Mindestunterhalt abgezogen. Der so errechnete errechnete Betrag ist eine Zwischensumme, der entsprechende Abzüge wie Waisenrente, Unterhaltszahlungen und Einkünfte abgezogen werden. Der so ermittelte Ergebniswert stellt die Höhe des Unterhaltsvorschusses dar.
Frau Müller und Herr Müller leben getrennt und haben ein gemeinsames Kind im Alter von 15 Jahren, das im Haushalt von Frau Müller lebt. Herr Müller hat ein geringes Einkommen und zahlt lediglich 150 Euro Kindesunterhalt im Monat. Gemäß Tabelle entspricht der Mindestunterhalt für ein Kind im Alter von 15 Jahren 497 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes hat das Kind einen Anspruch auf 293 Euro Unterhaltsvorschuss. Vom Unterhaltsvorschuss müssen nun die Unterhaltszahlungen von Herrn Müller in Höhe von 150 Euro abgezogen werden: 497 Euro Mindestunterhalt – 204 Euro Kindergeld = 293 Euro Unterhaltsvorschuss 293 Euro Unterhaltsvorschuss – 150 Euro Unterhaltszahlungen = 143 Euro Unterhaltsvorschuss
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 369 € | 204 € | 165 € |
von 6 bis 11 Jahren | 424 € | 204 € | 220 € |
von 12 bis 17 Jahren | 497 € | 204 € | 293 € |
Das Kindergeld, Waisenbezüge und gezahlte Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils werden vom Mindestunterhalt abgezogen. Sonstige Einkünfte des Kindes und der Unterhalt des alleinerziehenden Elternteils werden jedoch nicht vom Mindestunterhalt subtrahiert. Demnach verringern sich die Beträge des Unterhaltsvorschusses:
Erwerbseinkünfte werden vom Unterhaltsvorschuss abgezogen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht. Es bekommt dann weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in welchen es Einkünfte erzielt hat. Als Einkünfte gelten jedoch nur:
Wer Einkünfte nicht im Rahmen der Auskunftspflicht anzeigt, muss mit Rückzahlungen des Unterhaltsvorschusses rechnen. Insbesondere bei Bezug von Hartz IV ist dies unbedingt den Behörden anzugeben.
Bei Auszubildenden werden pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand und pauschal 83,33 Euro als Werbungskosten anerkannt und abgezogen. Die Einkünfte des Kindes werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Hat das Kind ein Einkommen von 500 Euro, dann verringert sich der Unterhaltsvorschuss um 250 Euro. Demzufolge kann das Kind zwar Einkünfte erzielen, aber trotzdem einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Geht das Kind noch zur allgemeinbildenden Schule und verdient nebenbei etwas dazu, wird das Einkommen nicht berücksichtigt.
Obwohl das Kind durch die Sozialleistungen des Jugendamts vor der Armut bewahrt werden kann, würde ihm mehr Unterhalt zustehen. Dieses Recht wird ihm untersagt, da der unterhaltspflichtige Elternteil seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt. In einigen Fällen kann dies durchaus problematisch sein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil ein sehr geringes Einkommen hat, sodass es zu Zahlungsengpässen und -ausfällen kommen kann. Es kann schwierig sein, den Anspruch auf Kindesunterhalt vom entsprechenden Elternteil einzufordern, da er möglicherweise selbst kaum seinen Lebensunterhalt decken kann.
Jedoch ist ein Anwalt immer dann sinnvoll, wenn der Unterhaltspflichtige durchaus die finanziellen Mittel besitzt, aber sich weigert, den Kindesunterhalt zu zahlen. Dem Kind würde demzufolge weitaus mehr Unterhalt zustehen, wird aber um seine Ansprüche gebracht. Insbesondere diese Situationen erfordern rechtliche Wege mit der notwendigen Unterstützung. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen behilflich sein, die Rechte und Ansprüche Ihres Kindes einzufordern und somit die finanziellen Sicherheiten für seine Entwicklung und Erziehung sicherzustellen. Kontaktieren Sie nun einen unserer erfahrenen Familienrechtsanwälte, um sich ausführlich beraten zu lassen!
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