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Trennungsunterhalt in Deutschland – Infos, Höhe & Voraussetzung

Möchten sich Eheleute scheiden lassen, muss der besserverdienende Ehepartner den Lebensunterhalt des anderen Ehepartners sicherstellen, dies geschieht mithilfe des Trennungsunterhalts. Mit dieser Unterhaltsform ist jener Unterhalt gemeint, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung gezahlt wird. Der folgende Artikel gibt Ihnen einen detaillierten Überblick, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt gezahlt wird. 

Inhaltsverzeichnis

Definition & Bedeutung des Trennungsunterhalts

Während der aufrechten Ehe sind die Ehepartner verantwortlich, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Anteilnahme und Vermögen die Familie zu unterhalten. Übernimmt ein Ehepartner die Kinderbetreuung und Haushaltsführung, erfüllt er seine Unterhaltspflicht.

Mit der Trennung endet die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft und damit auch die Pflicht zur Sicherung des Familienunterhalts. Von nun an geht es um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Benötigt ein Ehepartner Geldleistungen vom anderen, kann er bei vorliegender Bedürftigkeit Trennungsunterhalt einfordern.

Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

Der Begriff Ehegattenunterhalt bezeichnet im Grunde genommen den Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung und den nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung. Für beide Unterhaltsformen sind verschiedene Voraussetzungen notwendig, um einen Anspruch geltend zu machen. Der Trennungsunterhalt kann nur bis Ende des Scheidungsverfahrens beansprucht werden. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, besteht kein Anspruch mehr. Unter Umständen steht einem Ehepartner danach der nacheheliche Unterhalt zu. Dieser muss jedoch separat beantragt werden. Liegt demzufolge ein Unterhaltstitel für Trennungsunterhalt vor, ist dies nicht zwangsläufig eine Genehmigung für den nachehelichen Unterhalt.

Welche Voraussetzungen bestehen für den Trennungsunterhalt?

Nach einer Trennung hat der finanziell schlechter gestellte Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jedoch müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Voraussetzungen bestehen für den Trennungsunterhalt? Leben die Ehegatten getrennt, kann Unterhalt eingefordert werden. Maßgeblich für die Höhe des Trennungsunterhalts sind die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der EheleuteIst ein Ehegatte nicht erwerbstätig, kann er nur dann zur Erwerbstätigkeit aufgefordert werden, wenn er dazu nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Umständen in der Lage ist. Hierbei werden die frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die Wirtschaftsverhältnisse beider Ehegatten berücksichtigt. Der Trennungsunterhalt muss monatlich im Voraus durch Zahlung einer Geldrente geleistet werden.

Empfehlung der Redaktion

Lassen Sie sich ausführlich von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten, um Ihren Anspruch auf Unterhalt zu prüfen sowie die genaue Höhe des Trennungsunterhalts zu berechnen. Der nicht erwerbstätige Ehepartner kann die Kosten des Anwalts als Kostenvorschuss einfordern.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt im Überblick

  • Die Ehepartner leben getrennt, sodass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens ein Ehegatte diese Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen möchte. Bei Bedarf kann das Trennungsjahr auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden, sofern alle Lebensbereiche getrennt voneinander sind.
  • Einer der beiden Ehegatten ist auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen. Bei vorliegender Bedürftigkeit kann Trennungsunterhalt bezogen werden.
  • Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners, wobei beim Trennungsunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro inbegriffen ist.

Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Unter gewissen Umständen sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu haben. Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt? Demzufolge besteht kein Anspruch auf Unterhalt während der Trennungsphase ohne Bedürftigkeit. Hat ein Ehepartner die Möglichkeit, sich selbst zu unterhalten, muss der besserverdienende Ehepartner keinen Trennungsunterhalt zahlen. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Ehepartner berufstätig sind oder der Partner ein beachtliches Vermögen besitzt.

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Wie kann man den Trennungsunterhalt beantragen?

Um Trennungsunterhalt von einem Ehegatten zu erhalten, muss dieser beantragt werden. Wie kann man den Trennungsunterhalt beantragen? Hierfür muss der andere Ehegatte schriftlich zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert werden. Bestenfalls kontaktiert man einen Rechtsanwalt für Familienrecht, der diese Angelegenheit übernimmt. Möchte man als unterhaltsberechtigter Ehepartner den Unterhaltspflichtigen selbst auffordern, muss man einige wichtige Dinge beachten. Die Zusendung des Aufforderungsschreibens muss unbedingt nachweisbar sein.

Obwohl ein Einschreiben per Rückschein meist problemlos abläuft, empfiehlt es sich dennoch, eine Botensendung zu veranlassen, um auf Nummer sicher zu gehen. Außerdem fungiert der Bote im Streitfall als Zeuge, was auch für die anschließende Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts wichtig ist. Kontaktieren Sie nun einen Anwalt für Familienrecht, um den Trennungsunterhalt zu beantragen. Er kann Ihnen auch bei der Unterhaltsberechnung behilflich sein – sei es der Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder der nacheheliche Unterhalt.

Kann der Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?

Was geschieht, wenn man seinen Anspruch zu spät einfordert? Kann der Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden? Man kann den Trennungsunterhalt nur rückwirkend beanspruchen, wenn der unterhaltspflichtige Partner in Verzug geraten ist. Dies ist dann der Fall, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Zahlen des Unterhalts aufgefordert wurde. Demzufolge kann nur der rückständige Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings ist dies grundsätzlich nur bis zu einem Jahr möglich. Deswegen ist es ratsam, Unterhaltsansprüche zeitnah geltend zu machen – sei es der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt oder der Kindesunterhalt.

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Der Ehegattenunterhalt bezeichnet in Deutschland den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Doch wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt? Wie lange zahlt man Unterhalt für die Frau bzw. den Mann? Der Trennungsunterhalt ist im Grunde für die Zeit der Trennung vorgesehen. Zum einen endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehegatten wieder zueinander finden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt auch mit Rechtskraft der Scheidung und ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss separat geltend gemacht werden. Ebenso besteht bei längerer Trennungszeit kein Anspruch mehr, wenn eine Erwerbsobliegenheit vorliegt und der unterhaltsberechtigte Ehegatte mutwillig seiner Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nachkommt.

Wofür kann der Trennungsunterhalt genutzt werden?

Der Trennungsunterhalt kann für verschiedene Teilbereiche verlangt werden. Demnach kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner für folgende Lebensbereiche Trennungsunterhalt verlangen:

  • Den regelmäßigen Lebensbedarf wie Nahrung, Wohnung und Kleidung (Elementarunterhalt).
  • Als Kostendeckung für Krankenversicherungen, sofern er nicht über den Ehepartner mitversichert ist (Krankenversicherungsunterhalt).
  • Kosten für Bildung, sei es eine Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung (Ausbildungsunterhalt).
  • Mehrkosten durch die neue Lebenssituation durch getrennte Wohnungen/Lebensbereich und Haushalt (Trennungsbedingter Mehrbedarf).
  • Kosten für Altersvorsorge (Vorsorgeunterhalt).

Die Teilbereiche sind voneinander abhängig und bestimmen die Höhe des Trennungsunterhalts. Jedoch können sie nicht einzeln und unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Sollten Sie Ihren Trennungsunterhalt beantragen, achten Sie darauf, dass die Teilbereiche gesondert geltend gemacht werden. Einen Teilbereich des Trennungsunterhalts rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich.

Wann besteht Pflicht zur Erwerbstätigkeit?

Durch die Trennung müssen die Eheleute Eigenverantwortung übernehmen und sich selbst versorgen können, jedoch besteht zunächst keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Wann besteht Pflicht zur Erwerbstätigkeit? War einer der beiden Ehegatten bisher nicht berufstätig, braucht er zunächst nicht zu arbeiten. Im Trennungsjahr ist der Ehegatte daher nicht zum Arbeiten verpflichtet. War der Ehepartner jedoch berufstätig und verfügt über entsprechende Qualifikationen, wird eine Erwerbstätigkeit erwartet. Allerdings muss er sich während des Trennungsjahrs lediglich um eine Arbeitsstelle bemühen. Je länger die Trennungsphase ist, desto mehr muss der Ehegatte sich auf seine Selbstversorgung einstellen.

Besteht Auskunftspflicht?

Häufig kommt es vor, dass sich Ehegatten weigern, Unterhalt an den anderen Ehepartner zu zahlen. Deswegen werden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt, um den Prozess zu verzögern. Ist dies einfach möglich oder besteht Auskunftspflicht? Der Gesetzgeber möchte dies bestmöglich verhindern, daher kann das Familiengericht anordnen, dass beide Parteien Auskunft über ihr Vermögen sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen.

Ebenso kann eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben verlangt werden. Falsche Angaben sind strafbar. Kommt ein Ehegatte der Auskunftspflicht nicht nach, kann das Familiengericht bei entsprechenden Stellen die Auskünfte einholen. Hierfür kommen der Arbeitgeber, Versicherungen, Finanzämter und Sozialleistungsträger in Frage. Darüber hinaus kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragen und einen Kostenvorschuss verlangen.

Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen?

Bei der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich das Gesetz nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während der Ehe bestanden haben. Diese sollen durch den Trennungsunterhalt in der Trennungszeit erhalten bleiben. Nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle und den Richtlinien der Familiensenate in Süddeutschland beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner jedoch erwerbstätig, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners und des Einkommens des Anspruchstellers. Hinzukommt die Hälfte aller anderen Einkünfte aus Vermietungen oder Vermögenserträgen.

Hier können sie den Trennungsunterhalt kostenlos berechnen. Nutzen Sie unseren Rechner für den Trennungsunterhalt, um in wenigen Minuten Ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen. Um eine individuelle Einschätzung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen jedoch die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht. Für weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle lesen Sie bitte unseren Leitartikel zum Thema.

Was ist das bereinigte Einkommen?

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts spielt das bereinigte Nettoeinkommen eine entscheidende Rolle. Was ist das bereinigte Einkommen? Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt und weist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug aller Zu- und Abschläge aus. Außerdem steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten auch beim Trennungsunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro zu. Dieser besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit (siehe Düsseldorfer Tabelle).

Ausgangspunkt ist zunächst das Bruttoeinkommen beider Ehepartner, wovon spezifische Verpflichtungen (Miete, Altersvorsorge, Versicherungen) abgezogen werden. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre. Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen der Ehegatten.

Im Anschluss daran wird der tatsächliche Bedarf anhand der ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, wobei meist eine 50 zu 50 Quote für Einkünfte aus Vermietungen oder für Zinseinkünfte herangezogen wird. Für sein Gehalt erhält ein erwerbstätiger Ehepartner einen Erwerbstätigenbonus, wodurch 1/7 vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird.

Berechnungsbeispiel

Herr Schmitt hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro. Frau Schmitt hat die Kinderbetreuung übernommen und war nicht berufstätig. Herr Schmitt erhält 1/7 Erwerbstätigenbonus, sodass ihm 500 Euro allein zustehen. Die verbleibenden 3.000 Euro werden aufgeteilt, sodass jedem Partner 1.500 Euro verbleiben. Somit beträgt der Unterhaltsanspruch von Frau Schmitt 1.500 Euro. Gehen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nach, stehen beiden 1/7 Erwerbstätigenbonus zu. Der besserverdienende Partner muss dabei die Hälfte der Differenz an den anderen Partner als Trennungsunterhalt zahlen.

Was gilt als Einkommen?

Als Bruttoeinkommen gilt:

  • Mieteinnahmen
  • Fiktives Einkommen. Dies ist relevant, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner absichtlich nicht arbeitet oder weniger arbeitet.
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus Unternehmensbeteiligungen
  • Renten
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • Steuerrückzahlungen
  • Arbeitslosengeld
  • BAföG bei Studenten
  • Abfindungen
  • Wohnwert einer eigenen bewohnten Immobilie

Folgende Leistungen werden vom Bruttoeinkommen abgezogen:

  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5%, maximal 150 Euro)
  • Angemessene private Altersvorsorge
  • (ehebedingte) Darlehen (Tilgungen)
  • Fort- und Ausbildungskosten
  • Lohnsteuer und Grundsteuer
  • Sozialversicherungsabgaben
  • Kindesunterhalt (vorrangig Unterhaltsberechtigte)

Was ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Der Ehepartner verfügt beim Trennungsunterhalt über einen Selbstbehalt. Was ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt? Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf einen Betrag für sich selbst beanspruchen, welcher seinen eigenen Lebensunterhalt sichern soll. Somit soll vermieden werden, dass er Sozialleistungen beziehen muss. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt im Jahr 2019 1.200 Euro, wobei 400 Euro für die Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten gerechnet wird.

Trennungsunterhalt kostenlos berechnen

Der Trennungsunterhalt wird auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet, dennoch müssen einzelne Aspekte wie der Selbstbehalt und der Erwerbstätigenbonus sowie andere unterhaltsberechtigte Person (siehe Kindesunterhalt) berücksichtigt werden. Um einen ersten Überblick über Ihre Unterhaltsansprüche zu erhalten, können Sie mit unserem Unterhaltsrechner kostenlos den Trennungsunterhalt berechnen. Der Unterhaltsrechner führt in nur wenigen Minuten die Unterhaltsberechnung für Sie durch. Darüber hinaus stellen wir Ihnen auch den entsprechenden Rechner für die Berechnung des Kindesunterhalts bereit.

Kann der Trennungsunterhalt von den Steuern abgesetzt werden?

Unterhaltsleistungen sind einkommensteuerrechtlich relevant und daher steuerlich absetzbar. Kann auch der Trennungsunterhalt von den Steuern abgesetzt werden? Ja, man kann auch den Trennungsunterhalt von den Steuern absetzen. Dies ist zum einen über die Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 €/Jahr oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen bis zu 9.168 € (2020: 9.408 €) pro Jahr möglich.

Was versteht man unter einem Mangelfall?

Als Mangelfall bezeichnet man die Ausgangssituation, wenn ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen unterhaltsberechtigten Personen nachkommen kann. In diesem Zusammenhang bestimmt das BGB für den Trennungsunterhalt und alle anderen Unterhaltsansprüche eine Rangfolge. Dabei sind Kinder zunächst vorrangig unterhaltsberechtigt, sodass die Zahlung des Kindesunterhalts gewährleistet wird.

Erst nachdem diese Leistungen erbracht sind, wird der Ehegattenunterhalt in Betracht gezogen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bestimmt die Gesetzlage des BGB den Trennungsunterhalt. Hiernach muss der Pflichtige nur insoweit Unterhalt zahlen, wie es seine Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse zulassen. Auf Grundlage dessen berechnet sich beim Trennungsunterhalt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Partners, welcher aktuell bei 1.200 Euro liegt.

Anmerkung:

Wer Unterhalt zahlen muss, ist verpflichtet, alles zu tun, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte weniger, kann er strafrechtlich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verfolgt werden. Ist der pflichtige Partner hingegen wegen Krankheit nicht in der Lage oder als Selbstständiger gescheitert, können die Zahlungen verkürzt werden.

Kann der Trennungsunterhalt zurückgezahlt werden?

Haben Sie zu viel Trennungsunterhalt an Ihren Ehepartner gezahlt? Dann kann der Unterhalt nicht zurückgezahlt werden. Selbst die Formulierung „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ sorgt nicht für eine Erstattung des Trennungsunterhalts. Um den Unterhalt rückwirkend zurückzufordern, muss es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handeln. Das heißt der Empfänger dürfte keinen Anspruch auf Unterhalt haben, um den Trennungsunterhalt rückwirkend wieder einzufordern.

Verwirkung des Trennungsunterhalts

Unter welchen Bedingungen oder Voraussetzungen kann eine Verwirkung des Trennungsunterhalts erfolgen? Sorgt das Verhalten oder eine Aktion des unterhaltsberechtigten Ehegatten für einen Verwirkungstatbestand, kann der Anspruch auf Unterhalt verringert, zeitlich begrenzt oder abgesetzt werden. Eine Verwirkung des Trennungsunterhalts kommt dann zustande, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten oder seine Angehörigen begeht. Neben den genannten Gründen gibt es jedoch weitere Gründe für eine Verwirkung des Trennungsunterhalts.

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen neuem Partner?

Kann es zur Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen eines neuen Partners kommen? Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg kann der Anspruch bereits durch einen neuen Partner entfallen. Hierfür muss allerdings eine feste Lebensgemeinschaft zwischen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten und dem neuen Partner vorliegen. Gemäß Rechtsprechung steht dem Unterhaltsberechtigten nach der Trennung grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Allerdings ändert sich dies, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine langfristige und dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner eingeht.

Zieht der Ehepartner mit dem neuen Partner zusammen, kann eine Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr als verfestigt gelten. Oftmals räumt die Rechtsprechung dem neuen Paar eine Testphase von 2-3 Jahren ein, jedoch wird in jüngeren Gerichtsurteilen auch ein kurzfristiges Zusammenleben bereits als Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen. Zeigt der Ehegatte, dass er sich endgültig aus der ehelichen Gemeinschaft gelöst hat, betrachtet man die Unterhaltsverpflichtungen des ehemaligen Ehegatten als nicht zumutbar. In diesem Fall muss laut BGB muss kein Trennungsunterhalt mehr geleistet werden.

Ab wann entfällt der Trennungsunterhalt bei einem neuen Partner?

Seit 2008 sorgt die Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft für die Verwirkung des Unterhalts. In der Praxis ist dies für unterhaltspflichtige Ehepartner die gesetzliche Basis, keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen. Daher stellt sich für sie die Frage, ab wann der Trennungsunterhalt bei einem neuen Partner entfällt. Ab wann der Trennungsunterhalt wegen eines neuen Partners entfällt, ist abhängig von der Lebenssituation des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und des neuen Partners.

  • Gemeinsamer Haushalt: Zieht der unterhaltsbedürftige Expartner mit dem neuen Lebensgefährten zusammen, besteht ein gemeinsamer Haushalt. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob der ehemalige Ehegatte vom neuen Lebenspartner finanziert wird oder eigenes Einkommen für die Deckung der Lebenskosten nutzt. Besteht ein gemeinsamer Haushalt, dann geht die Rechtsprechung meist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Nichtsdestotrotz spielt auch die Dauer des Zusammenlebens eine Rolle. Ferner gibt es weitere wirtschaftliche und persönliche Kriterien, um eine reine Wohngemeinschaft von einer verfestigten Lebensgemeinschaft abzugrenzen. Hierzu zählt beispielsweise der Kauf einer gemeinsamen Immobilie oder/und die Geburt eines gemeinsamen Kindes.
  • Kein gemeinsamer Haushalt: Damit eine Lebensgemeinschaft als verfestigt gilt, ist das gemeinsame Zusammenleben nicht zwingend notwendig. Leben die neuen Partner zwar nicht zusammen, haben aber ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame Immobilie, eine gemeinsame Vermögensanlage oder ein gemeinsames Auto, geht die Rechtsprechung von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus.

Um eine mögliche Verwirkung des Trennungsunterhalts zu prüfen sowie eine eindeutige Einschätzung der Lebenssituation eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten und dessen neuen Partner zu erhalten, empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht. In unserem Verzeichnis finden Sie in wenigen Minuten den richtigen Ansprechpartner in Ihrer Nähe!

Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?

Grundsätzlich dient der Trennungsunterhalt der Sicherung des Lebensbedarfs des nicht erwerbstätigen oder weniger verdienenden Ehegatten. Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich? Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass ein Ehegatte Sozialleistungen beziehen muss, obwohl der andere Ehepartner problemlos Trennungsunterhalt leisten könnte. Daher ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich.

Hinweis zum Ehevertrag:

Wurde in einem Ehevertrag ein Verzicht auf Trennungsunterhalt vereinbart, ist dieser nichtig. Dies gilt auch, wenn er notariell abgeschlossen wurde. Es kann nur auf die Differenz zwischen dem bezahlten und dem nachträglich berechneten Unterhalt oder auf vergangene Ansprüche verzichtet werden. In einem Ehevertrag sind höchstens Regelungen möglich, welche die Zahlungsweise betreffen und/oder den Unterhaltsanspruch um maximal 1/5 bis 1/3 beschränken.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Von der Entscheidung der Trennung bis hin zur rechtshängigen Scheidung, kann ein wirtschaftlich schlechter gestellter Ehepartner Trennungsunterhalt beantragen. Dieser Anspruch auf finanzielle Unterstützung stellt vor allem für den bis dahin erwerbslosen Ehegatten eine lebensnotwendige Grundlage dar. Um den Bedarf prüfen zu lassen und die genaue Höhe des Trennungsunterhalts zu berechnen, beauftragen Sie einen Anwalt für Familienrecht. Als nicht erwerbstätiger Ehepartner könne Sie die Kosten für die Beratung als Kostenvorschuss einfordern.

Eine Trennung ist eine herausfordernde Situation, besonders wenn gemeinsame Kinder da sind und eine häusliche sowie wirtschaftliche Verbundenheit gegeben ist. Neben der emotionalen Belastung müssen viele Angelegenheit geklärt und neu strukturiert werden, wobei man nicht immer an alles denkt. Da der Trennungsunterhalt nur bis zur offiziellen Scheidung eigens beantragt werden kann und rückwirkend schwer einzufordern ist, sollte von Beginn an ein Familienrechtsexperte engagiert werden. Dieser unterstützt Sie und klärt Sie über alle nötigen Schritte während des Scheidungsprozesses auf.

Sie zahlen zu unrecht Trennungs­unterhalt?
Die berechnung und umsetzung des Trennungsunterhalt sind kompliziert und individuell. Mit einem Anwalt für Scheidungsrecht gehen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten sind.

FAQ: Trennungsunterhalt

Als eindeutiges Indiz gilt für den Beginn des Trennungsjahres die Auflösung der häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Um dies auch rechtlich festzulegen, wird empfohlen, den Trennungstermin schriftlich von beiden Parteien als Beweis festzuhalten. Dies kann vor allem entscheidend sein, wenn eine Scheidung nicht einvernehmlich stattfindet. Sollte ein gescheiterter Versöhnungsversuch eingetreten sein, verlängert dies nicht die Trennungsfrist.
Nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei Getrenntleben des Ehepaares, der weniger verdienende Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Mit Rechtskraft der Scheidung oder Versöhnung der Eheleute, erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Der Unterhaltsberechtigte Ehepartner hat Anspruch auf 3/7 des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen Ehepartners. Verfügen beide über ein Erwerbseinkommen beträgt der Trennungsunterhalt 3/7 des Differenzeinkommens. Die Unterhaltszahlung darf jedoch nicht zur Unterschreitung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen fallen.

Mit Rechtskraft der Scheidung oder Versöhnung der Eheleute, erlischt der Unterhaltsanspruch. Danach kann der nacheheliche Unterhalt beantragt werden.

Ein Beitrag der juristischen Redaktion
Ein Beitrag der juristischen Redaktion

Unsere juristische Redaktion erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Rechtsthemen zu bieten, die jedoch lediglich eine erste Information darstellen und keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

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