Wann besteht Pflicht zur Erwerbstätigkeit?
Durch die Trennung müssen die Eheleute Eigenverantwortung übernehmen und sich selbst versorgen können, jedoch besteht zunächst keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Wann besteht Pflicht zur Erwerbstätigkeit? War einer der beiden Ehegatten bisher nicht berufstätig, braucht er zunächst nicht zu arbeiten. Im Trennungsjahr ist der Ehegatte daher nicht zum Arbeiten verpflichtet. War der Ehepartner jedoch berufstätig und verfügt über entsprechende Qualifikationen, wird eine Erwerbstätigkeit erwartet. Allerdings muss er sich während des Trennungsjahrs lediglich um eine Arbeitsstelle bemühen. Je länger die Trennungsphase ist, desto mehr muss der Ehegatte sich auf seine Selbstversorgung einstellen.
Besteht Auskunftspflicht?
Häufig kommt es vor, dass sich Ehegatten weigern, Unterhalt an den anderen Ehepartner zu zahlen. Deswegen werden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt, um den Prozess zu verzögern. Ist dies einfach möglich oder besteht Auskunftspflicht? Der Gesetzgeber möchte dies bestmöglich verhindern, daher kann das Familiengericht anordnen, dass beide Parteien Auskunft über ihr Vermögen sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen.
Ebenso kann eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben verlangt werden. Falsche Angaben sind strafbar. Kommt ein Ehegatte der Auskunftspflicht nicht nach, kann das Familiengericht bei entsprechenden Stellen die Auskünfte einholen. Hierfür kommen der Arbeitgeber, Versicherungen, Finanzämter und Sozialleistungsträger in Frage. Darüber hinaus kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragen und einen Kostenvorschuss verlangen.
Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen?
Bei der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich das Gesetz nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während der Ehe bestanden haben. Diese sollen durch den Trennungsunterhalt in der Trennungszeit erhalten bleiben. Nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle und den Richtlinien der Familiensenate in Süddeutschland beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner jedoch erwerbstätig, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners und des Einkommens des Anspruchstellers. Hinzukommt die Hälfte aller anderen Einkünfte aus Vermietungen oder Vermögenserträgen.
Hier können sie den Trennungsunterhalt kostenlos berechnen. Nutzen Sie unseren Rechner für den Trennungsunterhalt, um in wenigen Minuten Ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen. Um eine individuelle Einschätzung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen jedoch die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht. Für weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle lesen Sie bitte unseren Leitartikel zum Thema.
Was ist das bereinigte Einkommen?
Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts spielt das bereinigte Nettoeinkommen eine entscheidende Rolle. Was ist das bereinigte Einkommen? Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt und weist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug aller Zu- und Abschläge aus. Außerdem steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten auch beim Trennungsunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro zu. Dieser besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit (siehe Düsseldorfer Tabelle).
Ausgangspunkt ist zunächst das Bruttoeinkommen beider Ehepartner, wovon spezifische Verpflichtungen (Miete, Altersvorsorge, Versicherungen) abgezogen werden. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre. Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen der Ehegatten.
Im Anschluss daran wird der tatsächliche Bedarf anhand der ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, wobei meist eine 50 zu 50 Quote für Einkünfte aus Vermietungen oder für Zinseinkünfte herangezogen wird. Für sein Gehalt erhält ein erwerbstätiger Ehepartner einen Erwerbstätigenbonus, wodurch 1/7 vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird.