Auskunfts- und Mitwirkungspflicht – Was muss man nach der Antragstellung beachten?
Ob die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nach wie vor erfüllt werden, prüft das Jugendamt jedes Jahr. Der Antragsteller erhält dann ein Schreiben mit der Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten und Nachweise zu erbringen. Die Unterhaltsvorschussstelle muss über jegliche Änderungen in Kenntnis gesetzt werden, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können.
Sobald der Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wurde, sind Sie zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Die Pflicht erlischt erst, wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten, d.h. sie besteht solange, wie der Unterhaltsvorschuss vom Staat gezahlt wird. Die Unterhaltsvorschussstelle muss informiert werden, wenn:
- Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt
- Sie umziehen
- Sie heiraten
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen
- der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlt
- der andere Elternteil stirbt
- das Kind Waisenrente erhält
- Sie den einst unbekannten Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen kennen
- Ihr Kind nicht mehr die allgemeinbildende Schule besucht und sich sein Einkommen ändert (Ausbildung, Anstellung)
- Sie sich die Betreuung mit dem Unterhaltspflichtigen zu 50 % teilen
Insbesondere auch im Zusammenhang mit Hartz-IV-Leistungen und der Sicherung des Lebensunterhalts spielt die Meldepflicht bei Unterhaltsvorschussleistungen eine Rolle und führt häufig zu Problemen. Der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes und wird auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Sollte der Unterhaltsvorschuss dem Arbeitsamt verschwiegen werden, handelt der Antragsteller ordnungswidrig. Es ist mit Rückforderungszahlungen des Jugendamts zu rechnen.
Was passiert, wenn man der Auskunftspflicht nicht nachkommt?
Jegliche Veränderung, die den Unterhaltsvorschuss betreffen, müssen gemeldet werden. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss unrechtmäßige Auszahlungen des Unterhaltsvorschuss zurückzahlen und darf darüber hinaus auch mit einem Bußgeld rechnen. Ein Verstoß gegen die oben genannten Meldepflichten wird streng geahndet, indem die Behörde alle Leistungen zurückfordern kann, die zu Unrecht ausgezahlt wurden. Hierbei wird geprüft, ob der Antragsteller Veränderungen nicht rechtzeitig oder absichtlich/fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Je nachdem ist mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen, vor allem fahrlässige Falschaussagen in behördlichen Anträgen sind tunlichst zu vermeiden, da hier hohe Bußgelder und Strafen drohen können.
Wann muss man den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Fordert die Behörde die Unterhaltsvorschussleistungen zurück, da entweder vom Antragsteller oder Unterhaltsschuldner falsche oder keine Angaben gemacht wurden, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Allerdings muss der Unterhaltsvorschuss nur dann zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige oder Antragsteller leistungsfähig ist, d.h. über ein gewisses Mindesteinkommen verfügt. Der Betroffene muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn wichtige Änderungen nicht rechtzeitig angezeigt wurden oder wenn er absichtlich falsche Angaben gemacht hat und leistungsfähig ist. Ausführliche Informationen zu Rückzahlungen von Unterhaltsvorschüssen finden Sie in unserem Leitartikel.