Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, und zwar so lange, bis diese selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. In einigen Fällen kann dies auch bis in das Erwachsenenalter hinein sein.
Auch ein Kind in Ausbildung kann Anspruch auf Unterhalt haben. Ab dem 18. Lebensjahr müssen beide Eltern Barunterhalt an das Kind zahlen. Leben die Eltern als eingetragene Lebenspartner oder Eheleute zusammen, dann wird der Unterhalt für minderjährige Kinder meist im Rahmen der Erziehung und Pflege als Naturalunterhalt von beiden Elternteilen geleistet.
Bei getrenntlebenden Eltern muss ein Elternteil Geldunterhalt leisten, wohingegen der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch die Erziehung in Form des Naturalunterhalts nachkommt.
Während der Trennungszeit und nach der Scheidung muss das Elternteil, bei dem das Kind lebt, keinen Geldunterhalt erbringen.
Der andere Elternteil zahlt jedoch Kindesunterhalt und darf keinesfalls den gesetzlichen Unterhalt für das Kind unterschreiten. Als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt dient das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie die Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt 2019. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass für den anderen Elternteil auch dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn er oder sie keinen Umgang mit dem Kind hat.
Weder das Sorgerecht noch das Umgangs- und Betreuungsrecht haben somit einen Einfluss auf den Kindesunterhalt.
Werden die Kinder jedoch im Wechselmodell betreut, dann müssen beide Elternteile zu gleichen Teilen sowohl Natural- als auch Geldunterhalt leisten.