Möchten die Ehepartner Regelungen zum Unterhalt im Ehevertrag treffen, sind also viele Dinge zu beachten. Es ist daher ratsam, einen solchen Vertrag auf jeden Fall mit einem Anwalt für Familienrecht aufzusetzen. Dies umso mehr, da laut § 139 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine einzelne Vertragsklausel, die nichtig ist, dazu führen kann, dass der gesamte Vertrag ungültig ist. Was bei der Gestaltung eines Ehevertrags zu beachten ist und welche Regelungen für die verschiedenen Unterhaltsformen in Frage kommen, erfahren Sie im Folgenden.
Gestaltung des Ehevertrags mit Unterhaltsregelung
Es steht Ehepaaren offen, bestimmte Scheidungsfolgen in ihrem Ehevertrag zu regeln. So können auch Vereinbarungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Damit der Vertrag auch rechtsgültig ist, müssen Sie diesen von einem Notar beglaubigen lassen. Außerdem sollten Sie im Voraus mit einem Anwalt für Familienrecht abklären, ob Ihr Ehevertrag in der gewünschten Form auch zulässig ist. Lassen Sie den Vertrag am besten von diesem aufsetzen, damit er auch ordnungsgemäß und im Gesamten schlüssig ist.
So können Sie verhindern, dass der Ehevertrag vor Gericht letztendlich als unwirksam beurteilt wird. Werden einzelne Vertragsklauseln als unwirksam erklärt, kann das sogar dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag nichtig ist. Sie können den Vertrag übrigens jederzeit schließen – auch noch während des Scheidungsverfahrens und vor der Ehe.
Für Unterhaltsvereinbarungen im Ehevertrag gibt es verschiedene Möglichkeiten. Je nach Art des Unterhalts kann man die Unterhaltsansprüche entweder abändern, erhöhen, begrenzen oder darauf verzichten. Besonders für den Ausschluss von Unterhalt sind einige Dinge zu beachten. In unserem Artikel Unterhaltsverzicht erhalten Sie ausführliche Informationen dazu. Grundsätzlich gilt:
- Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen ist ohne Probleme möglich.
- Eine Abänderung der Unterhaltsansprüche kann unter Umständen ebenfalls zulässig sein. Sie können zum Beispiel die Art der Zahlung festlegen (Bar oder andere Vermögenswerte). In Frage kämen auch Regelungen, die nur im Falle klar definierter möglicher Situationen der Eheleute greifen.
- Möchte man niedrigere Unterhaltszahlungen vereinbaren oder sie auf einen bestimmten Zeitraum beschränken, so ist dies in manchem Fall je nach Unterhaltsart zulässig, solange die so vereinbarte Höhe der Unterhaltszahlungen angemessen ist.
- Möchten die Partner den Unterhalt gänzlich oder teilweise ausschließen, dann ist zuallererst zu beachten, dass ein Verzicht nur für manche Formen des Unterhalts möglich ist. Die folgenden Abschnitte werden sich diesem Thema ausführlich widmen.
Was ist bei Unterhaltsvereinbarungen zu beachten?
Möchten Ehepartner Regelungen zum Unterhalt treffen, dann gilt zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, dieser sind jedoch Grenzen gesetzt. Die Grenzen ergeben sich aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit wird verhindert, dass der Schutzzweck nach Belieben durch vertragliche Regelungen unterlaufen werden kann.
Die Gestaltungsfreiheit soll nicht dazu führen, dass ein Ehepartner diese zu Lasten des anderen und zum eigenen Vorteil missbraucht. Im Familienrecht selbst gibt es zwar nur wenige Stellen, die sich explizit zur Gestaltung von Unterhaltsvereinbarungen in Eheverträgen äußern. Durch die Rechtsprechung haben sich in der Praxis jedoch einige Richtlinien für den Umgang mit vertraglichen Unterhaltsregelungen herauskristallisiert. Für die Gestaltung des Ehevertrags gilt generell:
- Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig.
- Regelungen im Ehevertrag, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Unterhaltsformen und gibt grob vor, inwieweit diese individuell geregelt werden können. Dabei hat sich der Vertrag an die guten Sitten zu halten. Das heißt: Auch wenn Vereinbarungen zu bestimmten Unterhaltsformen grundsätzlich erlaubt sind, können diese unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen