Alle rechtlichen Voraussetzungen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Wann kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Als Sozialleistung für Kinder von Alleinerziehenden unter 18 Jahren zahlt das Jugendamt Kindern einen Unterhaltsvorschuss, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil im Haushalt leben und keinen oder keinen regelmäßigen gesetzlichen Mindestunterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
Bei vollständiger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils wird der Unterhalt in Form des Unterhaltsvorschuss vom Staat übernommen. Wie lange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, ist abhängig von der individuellen Situation. Grundsätzlich aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es die allgemeinbildende Schule besucht und kein Einkommen erzielt. Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses erfüllt werden:
Der Antrag für den Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle eingereicht – in der Regel beim örtlichen Jugendamt; zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Das Formular für den Antrag des Unterhaltsvorschusses sowie ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen erhalten Sie bei der entsprechenden Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend beantragt bzw. gezahlt werden, d.h. wer im Juni einen Antrag stellt, kann für sein Kind auch noch für Mai Unterhaltsvorschuss beantragen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses bereits im Mai erfüllt gewesen sein, andernfalls ist dies nicht möglich. Hierfür muss sich der alleinerziehende Elternteil bereits im Mai bemüht haben, den anderen Elternteil zur Zahlung aufzufordern.
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss bedarf der schriftlichen Form und muss die benötigten Unterlagen enthalten. Alle Antragsformulare können einerseits online abgerufen, gespeichert und ausgefüllt werden oder andererseits persönlich bei der zuständigen Stelle in Papierform abgeholt werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag kann und sollte per Einschreiben eingeschickt oder persönlich abgegeben werden. Es kann jedoch passieren, dass einige Ämter die Dokumente nicht online zur Verfügung stellen, sondern nur auslegen. Bei ihrem zuständigen Jugendamt erhalten Sie die notwendige Hilfe und Unterstützung der Beauftragten und können bei Bedarf Rückfragen stellen.
Was benötigt man, um Unterhaltsvorschuss zu beantragen? Die folgenden Unterlagen werden für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses benötigt:
Bei der Antragsentscheidung (Bewilligungsbescheid) gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie sich das Jugendamt entscheiden kann. Das Jugendamt hat die Möglichkeit den Antrag auf Unterhaltsvorschuss entweder:
Wird der Antrag vollständig oder teilweise bewilligt, ist ihm die Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Leistungsempfänger (das Kind) sowie der Bezugszeitraum zu entnehmen. Des Weiteren ist ersichtlich, ob bestimmte Beträge angerechnet wurden oder nicht. z.B. Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Einkünfte des Kindes oder Waisenrente.
Sollte der Antragsteller mit dem Ergebnis der Entscheidung nicht zufrieden sein, kann er innerhalb von vier Wochen schriftlich oder persönlich Widerspruch einlegen. Die Niederschrift muss direkt beim Jugendamt abgegeben werden. Ist auch der Widerspruch erfolglos, muss in der nächsten Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht eröffnet werden.
Ob die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nach wie vor erfüllt werden, prüft das Jugendamt jedes Jahr. Der Antragsteller erhält dann ein Schreiben mit der Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten und Nachweise zu erbringen. Die Unterhaltsvorschussstelle muss über jegliche Änderungen in Kenntnis gesetzt werden, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können.
Sobald der Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wurde, sind Sie zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Die Pflicht erlischt erst, wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten, d.h. sie besteht solange, wie der Unterhaltsvorschuss vom Staat gezahlt wird. Die Unterhaltsvorschussstelle muss informiert werden, wenn:
Insbesondere auch im Zusammenhang mit Hartz-IV-Leistungen und der Sicherung des Lebensunterhalts spielt die Meldepflicht bei Unterhaltsvorschussleistungen eine Rolle und führt häufig zu Problemen. Der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes und wird auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Sollte der Unterhaltsvorschuss dem Arbeitsamt verschwiegen werden, handelt der Antragsteller ordnungswidrig. Es ist mit Rückforderungszahlungen des Jugendamts zu rechnen.
Jegliche Veränderung, die den Unterhaltsvorschuss betreffen, müssen gemeldet werden. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss unrechtmäßige Auszahlungen des Unterhaltsvorschuss zurückzahlen und darf darüber hinaus auch mit einem Bußgeld rechnen. Ein Verstoß gegen die oben genannten Meldepflichten wird streng geahndet, indem die Behörde alle Leistungen zurückfordern kann, die zu Unrecht ausgezahlt wurden. Hierbei wird geprüft, ob der Antragsteller Veränderungen nicht rechtzeitig oder absichtlich/fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Je nachdem ist mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen, vor allem fahrlässige Falschaussagen in behördlichen Anträgen sind tunlichst zu vermeiden, da hier hohe Bußgelder und Strafen drohen können.
Fordert die Behörde die Unterhaltsvorschussleistungen zurück, da entweder vom Antragsteller oder Unterhaltsschuldner falsche oder keine Angaben gemacht wurden, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Allerdings muss der Unterhaltsvorschuss nur dann zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige oder Antragsteller leistungsfähig ist, d.h. über ein gewisses Mindesteinkommen verfügt. Der Betroffene muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn wichtige Änderungen nicht rechtzeitig angezeigt wurden oder wenn er absichtlich falsche Angaben gemacht hat und leistungsfähig ist. Ausführliche Informationen zu Rückzahlungen von Unterhaltsvorschüssen finden Sie in unserem Leitartikel.
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