Betreuungsunterhalt – Unterhalt für Ehefrau und Kind
Selbstverständlich kann unter gewissen Voraussetzungen auch Anspruch auf Unterhalt für die Ehefrau ohne Kind bestehen, jedoch ist der nacheheliche Betreuungsunterhalt die gängigste Form des Unterhalts. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern:
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung von Kindern aus der Ehe.
- Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung von Kindern, die nicht aus einer Ehe stammen.
Der folgende Abschnitt bezieht sich hauptsächlich auf den Unterhalt einer Ehefrau und Kinder aus einer Ehe. Ebenso wie der nacheheliche Unterhalt kann auch der Betreuungsunterhalt als Sonderform erst nach der rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden. Diese Form des Unterhalts wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt.
Um Betreuungsunterhalt zu erhalten, muss die antragstellende Ehefrau beweisen, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung Unterhalt benötigt. Ferner muss belegbar sein, dass der Lebensunterhalt nicht allein von ihr bestritten werden kann. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Unterhalt wegen Kinderbetreuung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Möchte die Ehefrau den Unterhalt bei Trennung mit Kind verlängern, müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein. Wie lange der Unterhalt gewährt wird, ist demzufolge von der individuellen Lebenssituation abhängig. Wie hoch der Unterhalt für die Ehefrau und das Kind ist, lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.
Unterhalt für die Ehefrau berechnen
Wie hoch ist der Unterhalt für die Ehefrau? Möchte man den Unterhalt für die Ehefrau berechnen, sollte man einige wichtige Berechnungsgrößen und Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen. Prinzipiell richtet sich das Gesetz nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während der Ehe bestanden. Der Lebensstandard soll bestmöglich während der Trennungszeit durch den Unterhalt erhalten bleiben. Wie kann man den Unterhalt für die Ehefrau berechnen?
Bemessungsgrundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns. Nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt an die Frau bei Trennung 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Ist die Ehefrau jedoch erwerbstätig, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemanns und des Einkommens der Ehefrau. Hinzukommt die Hälfte aller anderen Einkünfte aus Vermietungen oder Vermögenserträgen.
Hier können Sie in wenigen Minuten den Unterhalt berechnen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner, um den Unterhalt für die Ehefrau zu berechnen. Um jedoch eine akkurate Einschätzung Ihrer persönlichen Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht. Für weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle, lesen Sie bitte unseren Leitartikel zum Thema. Merke:
- 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens als Unterhalt an die Ehefrau, wenn sie erwerbslos ist.
- 3/7 aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens beider Ehepartner als Unterhalt, wenn sie erwerbstätig ist.
- Die Hälfte aller weiteren Einkünfte (Vermietungen, Vermögen) als Unterhalt an die Ehefrau.
Was ist das bereinigte Einkommen?
Bei der Berechnung des Unterhalts spielt das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemanns eine entscheidende Rolle. Was ist das bereinigte Einkommen? Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt der Ehefrau und weist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug aller Zu- und Abschläge aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dem Ehemann auch beim Trennungsunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro zusteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von seiner Erwerbstätigkeit (siehe auch Düsseldorfer Tabelle). Ausführliche Informationen zum Selbstbehalt beim Unterhalt erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema.
Ausgangspunkt der Berechnung des Unterhalts der Ehefrau ist zunächst das Bruttoeinkommen beider Ehepartner, wovon spezifische Verpflichtungen (Miete, Altersvorsorge, Versicherungen) abgezogen werden. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre.
Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen der Ehegatten. Ein erwerbstätiger Ehepartner bekommt einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Was ist ein Erwerbstätigenbonus? Der Erwerbstätigenbonus ist eine Gutschrift bzw. ein Bonus für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, um ihm zum Unterhaltsberechtigten einen vergleichsmäßig höheren Anspruch auf sein Einkommen zu gewährleisten. Der Erwerbstätigenbonus wird ihm gutgeschrieben und verbleibt ihm und wird nicht bei der Unterhaltsberechnung einkalkuliert.