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Ehegattensplitting – Rechtslage, Anleitung & mehr

Das Ehegattensplitting – auch Zusammenveranlagung genannt – ist eine Möglichkeit für Eheleute steuerrechtlich als Einheit behandelt zu werden. Bedeutet: Sie zahlen nicht getrennt Einkommensteuer, sondern die Steuerlast bemisst sich nach dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen. Das macht vor allem dann Sinn, wenn ein Ehepartner bedeutend mehr verdient, als der Andere. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Ehegattensplitting ist und wie Sie die Steuerlast konkret berechnen können. Außerdem finden Sie am Ende ein Beispiel wie solch eine Ehegattensplitting Berechnung aussehen könnte.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Definition des Ehegattensplitting

Wenn Sie ein Einkommen erzielen, so müssen Sie Einkommenssteuer an den Deutschen Staat entrichten. Tun Sie dies nicht, so machen Sie sich strafbar. Was jedoch erlaubt ist, ist es mit Hilfe des so genannten Ehegattensplitting Steuer zu sparen.

Diese Möglichkeit steht verheirateten Menschen, sowie eingetragenen Lebenspartnern zu. Die Einkommensteuer ist allgemein kein fester, prozentualer Wert. Sie steigt, wenn Sie mehr verdienen und sinkt, wenn sie weniger verdienen.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung haben sie haben prinzipiell die Möglichkeit zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EstG und der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) nach § 26b EstG zu wählen. Wenn Sie sich nicht explizit für eine Einzelveranlagung entscheiden, so ist die Zusammenveranlagung der gesetzliche Normalfall. Beim Ehegattensplitting werden die Eheleute wie “eine einzelne Person / Gemeinschaft” angesehen. Das Einkommen der einzelnen Eheleute wird zusammengezählt, sodass am Ende ein großes quasi-Gesamteinkommen versteuert werden muss. Vorteile des Ehegattensplitting können sein:

  • Einfache Berechnung
  • Zeitersparnis
  • Möglichkeiten Steuern einzusparen

Was ist die Einzelveranlagung?

Sollten Sie eine Einzelveranlagung verlangen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Nur in seltenen Fällen führt diese Art der Versteuerung dazu, dass tatsächlich Steuern eingespart werden können. Bei der Einzelveranlagung wird das Einkommen der Ehepartner nicht zusammengefasst und im Mittelwert versteuert, sondern jeder Partner erledigt seine Steuererklärung selbstständig. Das ist insgesamt aufwändiger, kostet mehr Zeit und hat auch sonst nur bedingt Vorteile.

Berechnungsmethode: Wie wird die Steuerlast beim Ehegattensplitting berechnet?

Auch wenn es allgemein heißt, dass die Zusammenveranlagung unkompliziert sei, müssen Sie doch ein gewisses Know-How bezüglich des Steuerrechts mitbringen, um verstehen zu können, warum die Rechnung so funktioniert, wie sie funktioniert. Aber selbst dann, wenn Ihnen dieses Wissen fehlt, können Sie das Ehegattensplitting berechnen, indem Sie sich an die fest vorgegebene Schritt halten. Wir haben für Sie in fünf Schritten zusammengefasst, wie Sie auf Grundlage der Einkommen beider Eheleute die Einkommensteuer unter Anwendung der Ehegattensplitting Regelung berechnen können.

Schritt 1: Zu versteuerndes Einkommen einzeln ermitteln

Im ersten Schritt müssen Sie das zu versteuernde Einkommen ermitteln. Dies geschieht für jeden Ehepartner einzeln. In den meisten Fällen verdient ein Ehepartner mehr. Wie genau die Verteilung ausfällt, hängt individuell von Ihrem Einkommen ab. Man sagt, dass sich das Ehegattensplitting ab einer Verteilung von mindestens 40 / 60 lohnt. Wenn Sie die Rechnung ausführlich dokumentieren wollen, legen Sie die Startwerte wie folgt fest:

  • Person A = XX.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (zvE)
  • Person B = XXX.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Schritt 2: Addieren der Einkommen

Im zweiten Schritt müssen Sie das Einkommen zusammenrechnen. Daraus ergibt sich dann das insgesamt zu versteuernde Einkommen für die “Gemeinschaft”. Sie können sich das so vorstellen, als ob in diesem Moment die Eheleute zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmelzen und wie eine Person behandelt werden.

  • zu versteuernde Einkommen Person A + Person B = Gesamt zu versteuerndes Einkommen

Schritt 3: Das Einkommen “splitten”

In Schritt drei passiert das, was dem Ehegattensplitting seinen Namen verleiht. Das zvE Gesamt wird aufgeteilt, sodass es zu einer theoretischen Einkommensverteilung von 1 : 1 kommt. Die Situation wird also so gehandhabt, als würden die Eheleute genau gleich viel verdienen:

  • Gesamt zu versteuerndes Einkommen / 2 = Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuerlast nach § 32 a EstG.

Schritt 4: Ermitteln der Steuer nach § 32 a EstG

§ 32 a EstG. Hier wird die Einkommensteuer in Abhängigkeit des Grundfreibetrages ermittelt. Sie können sich diesen Rechenschritt in zwei Zwischenschritte unterteilen, um leichter zum richtigen Ergebnis zu belangen:

Richtige Einkommensklasse wählen und die Variable berechnen:

Zuerst müssen Sie das Ergebnis aus Schritt 3 der richtigen Einkommensklasse zuordnen. Davon hängt maßgeblich ab, wie sich das zu versteuernde Gesamteinkommen berechnet.

Zu versteuerndes EinkommenAlternativeFormel für Variable
bis 9.744 Euro a
9.745 – 14.753 Euroby = (zvE – 9.744) / 10.000
14.754 – 57.918 Eurocz = (zvE – 14.753) / 10.000
57.919 – 274.612 EurodFester Prozentsatz
ab 274.613 EuroeFester Prozentsatz

Die entsprechende Formel mit der errechneten Variable anwenden

Je nach Einkommensklasse (nach zu versteuerndem Einkommen) müssen Sie nun die berechnete Variable in die entsprechende Formel einsetzen. Da die Einkommensteuer immer 0 ist, sofern das Einkommen unter 9.744 Euro liegt, entfällt hier ein weiterer Rechenschritt.

  • Alternative b: ESt = (995,21 * y + 1.400) * y
  • Alternative c: ESt = (208,85 * z + 2.397) * z + 950,96
  • Alternative d: ESt = 0,42 * zvE – 9.136,63
  • Alternative e:ESt = 0,45 * zvE – 17.374,99

Sollte Ihnen dieser Schritt besondere Probleme bereiten, so können Sie auch den offiziellen Rechner des Bundesministerium für Finanzen heranziehen. Dort müssen Sie nur den zvE Gesamt Wert eintragen und das Programm berechnet automatisch die Gesamtsteuerlast. Schritt 5 entfällt hier, weil er automatisch ausgeführt wird.

Schritt 5: Ergebnis verdoppeln

Das Ergebnis dieser Rechnung müssen Sie dann wiederum verdoppeln. Das hat damit zu tun, dass im vierten Schritt lediglich die Einkommensteuer für einen der beiden Ehepartner berechnet wurde. Da das Einkommen gleichmäßig verteilt ist, beläuft sich auch die Einkommenssteuer schlussendlich auf denselben Betrag. Mathematisch ausgedrückt:

  • Ergebnis Schritt 4 * 2 = Einkommensteuer, die von den Ehegatten insgesamt entrichtet werden muss.
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Wann lohnt sich Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting lohnt sich in der Praxis für die meisten Ehepaare. Sobald ein Ehegatte ein höheres Einkommen, als die andere Partei hat, erfolgt durch das Zusammenrechnen eine Art Durchschnittsausgleich, sodass die Steuerlast sinkt. In den seltenen Fällen, in welchen ein Ehepartner von einer speziellen steuerrechtlichen Sonderregelung erfasst ist, die anderweitige Vorteile bei der Einzelveranlagung bringen oder das Einkommen der Ehepartner genau gleich hoch ist, hat das Ehegattensplitting Nachteile oder bringt zumindest keine Vorteile – abgesehen davon, dass die Steuererklärung bei Zusammenveranlagung schneller und unkomplizierter ist.

Ehegattensplitting Berechnung Beispiel:

Stellen Sie sich vor, Sie sind vor, dass Person A und Person B verheiratet sind. A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro. B verdient mit 50.000 Euro pro Jahr deutlich mehr. Damit aus den beiden Einkommen eine wirtschaftliche Einheit wird, müssen die Beträge addiert werden.

  • 20.000 Euro + 50.000 Euro = 70.000 Euro Gesamteinkommen

Daraufhin müssen Sie den Mittelwert berechnen. Das Gesamteinkommen wird durch zwei geteilt:

  • 70.000 Euro / 2 = 35.000 Euro Einkommen pro Person (wäre es gleichverteilt)

Nun müssen Sie die Formel aus §32 a EstG anwenden. Dafür müssen Sie die Variable z errechnen. Und das geht so:

  • z = (1/10.000)·(Gesamteinkommen – Steuerfreibetrag je nach Steuerklasse)
  • = 0,0001·(35.000 – 14.753)
  • = 0,0001·20.468
  • = 2,0247.

Wenn Sie diesen Wert kennen, so müssen Sie ihn nur noch in die Formel aus § 32 a EstG einsetzen. Der errechnete Wert wird anschließend verdoppelt, da beide Eheleute diesen Betrag zahlen müssen. Das Ergebnis ist dann die gesamte Einkommensteuerlast für beide Eheleute.

  • (208,85 x z + 2 397) · z + 950,96;
  • = (208,85 x 2,0247 + 2397) * 2,0247 + 950,96 = 6.660,32 Euro (Der Cent Betrag wird abgerundet)
  • 6.660 * 2 = 13.320 Euro muss das Ehepaar an Einkommenssteuer zahlen.

Achtung!

Beachten Sie, dass diese Rechnung schon im nächsten Jahr nicht mehr vollständig korrekt sein kann. Die Steuerfreibeträge, um das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, verändern sich stetig.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Steuerrecht und Familienrecht sind zwei Rechtsgebiete, die Ihren Alltag betreffen. Dementsprechend sollten Sie dort rechtlich gute beraten sein. Vor allem bei Themen wie der Berechnung der Steuerlast und den Möglichkeiten des Ehegattensplittings, können Sie unter Umständen eine Menge Geld sparen. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen dahingehend weiterhelfen, die Einkommensteuer Gesetzgebung korrekt auf Ihren Lebenssachverhalt anzuwenden. Die Steuererklärung an sich übernimmt im Anschluss in der Regel ein Steuerberater. Bei komplexeren, rechtlichen Steuerfragen, ist der Fachanwalt für Steuerrecht der Ansprechpartner Ihrer Wahl. Die Steuererklärung an sich muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

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FAQ: Ehegattensplitting Berechnung

Das Ehegattensplitting macht quasi aus zwei Personen (den Eheleuten) eine Gemeinschaft. Die beiden Einkommen werden zusammengenommen, durch zwei geteilt und dann wird die Steuerlast pro Person berechnet. Anschließend wird dieser Betrag verdoppelt und schon wissen Sie, wie viel Einkommensteuer Sie und Ihr Partner insgesamt zahlen müssen.

Die Berechnung der Einkommensteuer unter Anwendung des Ehegattensplittings macht vor allem dann Sinn, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdienen. Haben Sie und Ihr Partner ein ähnlich hohes oder gar gleiches Einkommen, so macht es keinen Unterschied, ob Sie die Einzel- oder Zusammenveranlagung wählen. Dieser Fall tritt in der Praxis jedoch nur selten ein und das Ehegattensplitting ist der gesetzliche Normalfall (tritt also ein, sofern nichts Anderweitiges festgelegt wird).

Die Einkommensteuer ist ein dynamischer Wert, der mit steigendem Einkommen ebenfalls ansteigt. Bedeutet: je mehr Sie verdienen, umso mehr Einkommensteuer müssen Sie unterm Strich zahlen. Der § 32a EstG legt insgesamt fünf Einkommensgruppen fest. Für jede dieser Einkommensgruppen gibt es spezielle Formeln, um die Einkommensteuer schlussendlich berechnen zu können.

Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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