Was ist die Einzelveranlagung?
Sollten Sie eine Einzelveranlagung verlangen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Nur in seltenen Fällen führt diese Art der Versteuerung dazu, dass tatsächlich Steuern eingespart werden können. Bei der Einzelveranlagung wird das Einkommen der Ehepartner nicht zusammengefasst und im Mittelwert versteuert, sondern jeder Partner erledigt seine Steuererklärung selbstständig. Das ist insgesamt aufwändiger, kostet mehr Zeit und hat auch sonst nur bedingt Vorteile.
Berechnungsmethode: Wie wird die Steuerlast beim Ehegattensplitting berechnet?
Auch wenn es allgemein heißt, dass die Zusammenveranlagung unkompliziert sei, müssen Sie doch ein gewisses Know-How bezüglich des Steuerrechts mitbringen, um verstehen zu können, warum die Rechnung so funktioniert, wie sie funktioniert. Aber selbst dann, wenn Ihnen dieses Wissen fehlt, können Sie das Ehegattensplitting berechnen, indem Sie sich an die fest vorgegebene Schritt halten. Wir haben für Sie in fünf Schritten zusammengefasst, wie Sie auf Grundlage der Einkommen beider Eheleute die Einkommensteuer unter Anwendung der Ehegattensplitting Regelung berechnen können.
Schritt 1: Zu versteuerndes Einkommen einzeln ermitteln
Im ersten Schritt müssen Sie das zu versteuernde Einkommen ermitteln. Dies geschieht für jeden Ehepartner einzeln. In den meisten Fällen verdient ein Ehepartner mehr. Wie genau die Verteilung ausfällt, hängt individuell von Ihrem Einkommen ab. Man sagt, dass sich das Ehegattensplitting ab einer Verteilung von mindestens 40 / 60 lohnt. Wenn Sie die Rechnung ausführlich dokumentieren wollen, legen Sie die Startwerte wie folgt fest:
- Person A = XX.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (zvE)
- Person B = XXX.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Schritt 2: Addieren der Einkommen
Im zweiten Schritt müssen Sie das Einkommen zusammenrechnen. Daraus ergibt sich dann das insgesamt zu versteuernde Einkommen für die “Gemeinschaft”. Sie können sich das so vorstellen, als ob in diesem Moment die Eheleute zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmelzen und wie eine Person behandelt werden.
- zu versteuernde Einkommen Person A + Person B = Gesamt zu versteuerndes Einkommen
Schritt 3: Das Einkommen “splitten”
In Schritt drei passiert das, was dem Ehegattensplitting seinen Namen verleiht. Das zvE Gesamt wird aufgeteilt, sodass es zu einer theoretischen Einkommensverteilung von 1 : 1 kommt. Die Situation wird also so gehandhabt, als würden die Eheleute genau gleich viel verdienen:
- Gesamt zu versteuerndes Einkommen / 2 = Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuerlast nach § 32 a EstG.
Schritt 4: Ermitteln der Steuer nach § 32 a EstG
§ 32 a EstG. Hier wird die Einkommensteuer in Abhängigkeit des Grundfreibetrages ermittelt. Sie können sich diesen Rechenschritt in zwei Zwischenschritte unterteilen, um leichter zum richtigen Ergebnis zu belangen:
Richtige Einkommensklasse wählen und die Variable berechnen:
Zuerst müssen Sie das Ergebnis aus Schritt 3 der richtigen Einkommensklasse zuordnen. Davon hängt maßgeblich ab, wie sich das zu versteuernde Gesamteinkommen berechnet.
Zu versteuerndes Einkommen | Alternative | Formel für Variable |
bis 9.744 Euro | a | – |
9.745 – 14.753 Euro | b | y = (zvE – 9.744) / 10.000 |
14.754 – 57.918 Euro | c | z = (zvE – 14.753) / 10.000 |
57.919 – 274.612 Euro | d | Fester Prozentsatz |
ab 274.613 Euro | e | Fester Prozentsatz |
Die entsprechende Formel mit der errechneten Variable anwenden
Je nach Einkommensklasse (nach zu versteuerndem Einkommen) müssen Sie nun die berechnete Variable in die entsprechende Formel einsetzen. Da die Einkommensteuer immer 0 ist, sofern das Einkommen unter 9.744 Euro liegt, entfällt hier ein weiterer Rechenschritt.
- Alternative b: ESt = (995,21 * y + 1.400) * y
- Alternative c: ESt = (208,85 * z + 2.397) * z + 950,96
- Alternative d: ESt = 0,42 * zvE – 9.136,63
- Alternative e:ESt = 0,45 * zvE – 17.374,99
Sollte Ihnen dieser Schritt besondere Probleme bereiten, so können Sie auch den offiziellen Rechner des Bundesministerium für Finanzen heranziehen. Dort müssen Sie nur den zvE Gesamt Wert eintragen und das Programm berechnet automatisch die Gesamtsteuerlast. Schritt 5 entfällt hier, weil er automatisch ausgeführt wird.
Schritt 5: Ergebnis verdoppeln
Das Ergebnis dieser Rechnung müssen Sie dann wiederum verdoppeln. Das hat damit zu tun, dass im vierten Schritt lediglich die Einkommensteuer für einen der beiden Ehepartner berechnet wurde. Da das Einkommen gleichmäßig verteilt ist, beläuft sich auch die Einkommenssteuer schlussendlich auf denselben Betrag. Mathematisch ausgedrückt:
- Ergebnis Schritt 4 * 2 = Einkommensteuer, die von den Ehegatten insgesamt entrichtet werden muss.