Schulden in der Zugewinngemeinschaft
Doch nicht nur die Vermögenswerte sind bei der Zugewinngemeinschaft getrennt, sondern auch die Haftung sowie die Verfügung über das Vermögen. Aufgrund der Tatsache, dass das Vermögen der Ehepartner getrennt voneinander ist, müssen auch beide selbst für ihre Schulden haften. Die Schulden werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt und der andere Ehegatte kann nicht für die Schulden des anderen belangt werden.
Allerdings gibt es auch bei den Schulden in einer Zugewinngemeinschaft Ausnahmen, falls einer der Ehepartner für den anderen bürgt. Schwierig wird es jedoch bei der Verfügung über das jeweilige Vermögens, denn faktisch kann es einem Ehepartner allein gehören, aber nicht immer darf er allein darüber verfügen. In einer Zugewinngemeinschaft dürfen die Haushaltsgeräte wie ein Herd oder eine Waschmaschine lediglich mit Einverständnis des anderen Ehepartners veräußert werden.
Was ist privilegiertes Anfangsvermögen?
Einige Vermögenszuwächse sollen laut Gesetzgeber nur dem zugutekommen, dem sie auch zustehen. Dies gilt beispielsweise für Erbschaften oder Schenkungen, an denen der andere Ehepartner auch durch die Hochzeit nicht beteiligt werden soll. Um diese Vermögenswerte gesondert zu bewerten, wurde der Begriff des privilegierten Anfangsvermögens eingeführt. Alle Werte, die als privilegiertes Anfangsvermögen kategorisiert werden, müssen nicht beim Zugewinnausgleich bei Scheidung berücksichtigt werden.
Zugewinnausgleich und Erbe
Wird eine Zugewinngemeinschaft durch eine Scheidung aufgelöst, kommt es zum Zugewinnausgleich. Doch was geschieht bei einem Zugewinnausgleich mit einem Erbe? Wer erbt was bei Zugewinngemeinschaft? Vorweg kann man sagen, dass ein Erbe beim Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist und nicht bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt wird. Beim Zugewinnausgleich zählt das Erbe zum privilegierten Anfangsvermögen. Das gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Allerdings gibt es auch beim Erbe beim Zugewinnausgleich eine Ausnahme, und zwar dann, wenn sich das Erbe durch dessen Verwendung erhöht.
Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermögenserhöhung. Wird das Erbe als Geldanlage verwendet, sodass es sich im Laufe der Ehejahre erhöht, wird der Zugewinn beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Somit wird das Erbe indirekt beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, indem die Hälfte der Zinserträge oder Gewinne aufgeteilt werden muss. Erbt ein Partner hingegen ein Grundstück und eine Immobilie und erzielt mit diesen Vermögenswerten keine Gewinne oder Erträge, sind sie vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen.