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Zugewinnausgleich bei Erbe

In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, wie der Zugewinn­ausgleich bei Tod eines Ehepartners erfolgt und was Sie beim Thema Zugewinn­ausgleich bei Erbe berücksichtigen müssen. Dabei geht der Beitrag auch auf die Schenkung unter Ehegatten beim Zugewinn­ausgleich sowie die Schulden beim Zugewinn­ausgleich ein. Im Leitartikel „Zugewinn­ausgleich berechnen“ erhalten Sie hingegen eine detaillierte Berechnung für den Zugewinn­ausgleich bei Erbe.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand verheiratet?

Haben die Eheleute in einem Ehevertrag keinen anderen Güterstand vereinbart, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Bei der Zugewinn­gemeinschaft verfügt jeder Ehepartner über das eigene Vermögen und erst bei Scheidung wird der Zugewinn im Rahmen eines Zugewinn­ausgleichs unter den Ehepartner aufgeteilt.

Zugewinn in der Ehe und Zugewinngemeinschaft

Liegt kein Ehevertrag vor, so leben die Eheleute automatisch in einer Zugewinn­gemeinschaft. Diese regelt die Vermögens­verhältnisse sowohl während der Ehe als auch bei der Scheidung. Wer einen anderen Güterstand als die Zugewinn­gemeinschaft wünscht, muss einen Ehevertrag abschließen und in diesem den Güterstand der Güter­gemeinschaft vereinbaren. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand also die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag aus, vereinbaren aber keine Gütergemeinschaft, dann leben sie in Gütertrennung.

Bei der Zugewinn­gemeinschaft bleiben die Eheleute zunächst beide Eigentümer ihres Vermögens und erst bei der Scheidung, Tod eines Ehegatten oder Aufhebung des Ehevertrags wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn (Vermögenssteigerung) unter den Ehepartnern aufgeteilt. Doch auch ein rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts auf vorzeitigen Zugewinn­ausgleich kann dazu führen. Dabei gibt es Vermögenswerte, die dem privilegierten Anfangsvermögen zugerechnet und nicht bei der Aufteilung berücksichtig werden. Hierzu zählt beispielsweise ein Erbe. Beim Zugewinn­ausgleich wird das Erbe nicht aufgeteilt.

Schulden in der Zugewinn­gemeinschaft

Doch nicht nur die Vermögenswerte sind bei der Zugewinn­gemeinschaft getrennt, sondern auch die Haftung sowie die Verfügung über das Vermögen. Aufgrund der Tatsache, dass das Vermögen der Ehepartner getrennt voneinander ist, müssen auch beide selbst für ihre Schulden haften. Die Schulden werden beim Zugewinn­ausgleich nicht berücksichtigt und der andere Ehegatte kann nicht für die Schulden des anderen belangt werden.

Allerdings gibt es auch bei den Schulden in einer Zugewinn­gemeinschaft Ausnahmen, falls einer der Ehepartner für den anderen bürgt. Schwierig wird es jedoch bei der Verfügung über das jeweilige Vermögens, denn faktisch kann es einem Ehepartner allein gehören, aber nicht immer darf er allein darüber verfügen. In einer Zugewinn­gemeinschaft dürfen die Haushaltsgeräte wie ein Herd oder eine Waschmaschine lediglich mit Einverständnis des anderen Ehepartners veräußert werden.

Was ist privilegiertes Anfangsvermögen?

Einige Vermögens­zuwächse sollen laut Gesetzgeber nur dem zugutekommen, dem sie auch zustehen. Dies gilt beispielsweise für Erbschaften oder Schenkungen, an denen der andere Ehepartner auch durch die Hochzeit nicht beteiligt werden soll. Um diese Vermögenswerte gesondert zu bewerten, wurde der Begriff des privilegierten Anfangsvermögens eingeführt. Alle Werte, die als privilegiertes Anfangsvermögen kategorisiert werden, müssen nicht beim Zugewinn­ausgleich bei Scheidung berücksichtigt werden.

Zugewinn­ausgleich und Erbe

Wird eine Zugewinn­gemeinschaft durch eine Scheidung aufgelöst, kommt es zum Zugewinnausgleich. Doch was geschieht bei einem Zugewinn­ausgleich mit einem Erbe? Wer erbt was bei Zugewinn­gemeinschaft? Vorweg kann man sagen, dass ein Erbe beim Zugewinn­ausgleich ausgeschlossen ist und nicht bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt wird. Beim Zugewinn­ausgleich zählt das Erbe zum privilegierten Anfangsvermögen. Das gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer vorweg­genommenen Erbfolge. Allerdings gibt es auch beim Erbe beim Zugewinnausgleich eine Ausnahme, und zwar dann, wenn sich das Erbe durch dessen Verwendung erhöht.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermögens­erhöhung. Wird das Erbe als Geldanlage verwendet, sodass es sich im Laufe der Ehejahre erhöht, wird der Zugewinn beim Zugewinn­ausgleich berücksichtigt. Somit wird das Erbe indirekt beim Zugewinn­ausgleich berücksichtigt, indem die Hälfte der Zinserträge oder Gewinne aufgeteilt werden muss. Erbt ein Partner hingegen ein Grundstück und eine Immobilie und erzielt mit diesen Vermögenswerten keine Gewinne oder Erträge, sind sie vom Zugewinn­ausgleich ausgeschlossen.

Zugewinn­ausgleich bei Erbe und Steuern

Im Erbfall wird der Zugewinn­ausgleich konkret berechnet. Ein Anwalt ist Ihnen bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens des verstorbenen Ehepartners behilflich. Der persönliche Ehegatten­freibetrag und die Zugewinn­aus­gleichs­forderung sind grundsätzlich steuerfrei.

Zugewinnausgleich bei Erbe einer Immobilie

Wie wird der Zugewinn­ausgleich bei einem Erbe mit Immobilie aufgeteilt? Zunächst ist es für den Zugewinnausgleich unwichtig, ob ein Ehegatte ein Barvermögen, ein Haus, eine Wohnung, Ackerland, einen Bauernhof, Grünland oder Waldfläche geerbt hat. Unerheblich welchen Vermögenswert er geerbt hat, das Erbe wird beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Doch wann stellt das Erbe einer Immobilie beim Zugewinn­ausgleich eine Ausnahme dar? Allerdings gilt dies nicht für eine Wertsteigerung einer geerbten Immobilie. Demnach stellt die Immobilie als Erbe beim Zugewinnausgleich einen besonderen Fall dar und muss unter gewissen Umständen berücksichtigt werden. Werden mit der Immobilie Einnahmen erwirtschaftet, müssen sie beim Zugewinn­ausgleich berücksichtigt werden.

Jegliche Erhöhung des Vermögenswertes eines Hauses, einer Wohnung, des Ackerlands oder der Waldfläche müssen beim Zugewinnausgleich beachtet werden. Dies ist auch bei der Renovierung einer geerbten Immobilie der Fall, sofern hierdurch eine Werterhöhung erfolgte. Eine Werterhöhung zählt stets zum Zugewinn. Ferner sind auch gestiegene Immobilien­preise eine Steigerung des Wertes und der Zeitraum zwischen Erhalt der Erbschaft und Einreichen des Scheidungsantrags ist relevant für die Berechnung des Zugewinn­ausgleichs mit Erbe einer Immobilie.

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Schenkung unter Ehegatten beim Zugewinn­ausgleich

Wie werden Schenkungen unter Ehegatten beim Zugewinn­ausgleich berücksichtigt? Schenkungen unter Ehegatten werden beim Zugewinn­ausgleich anders behandelt. Diese Schenkung unterscheidet sich von einer Schenkung von Dritten und wird in das eheliche Vermögen eingerechnet und ist ausgleichspflichtig. Demzufolge würde der schenkende Ehegatte seine Schenkung beim Zugewinn­ausgleich zur Hälfte zurückbekommen.

Schenkungen während der Ehe beim Zugewinn­ausgleich

Anders als die Schenkungen unter Ehegatten beim Zugewinn­ausgleich sind Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern anders zu berücksichtigen. Sie können innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden und vom Ausgleich ausgeschlossen werden. Sehr häufig erhalten junge Ehepaare von ihren Eltern, Großeltern und anderen Verwandten finanziell Unterstützung für den Bau eines Hauses oder die Einrichtung der Wohnung. 

Bei diesen Schenkungen geht es jedoch hauptsächlich darum, den eigenen Nachkommen finanziell zu unterstützen und weniger den Ehepartner. Daher beschloss die deutsche Rechtsprechung, dass diese Schenkungen (Geld, Grundstücke) vom anderen Ehegatten zurückgefordert werden können. Die Verjährungsfrist setzt mit der Rechtskraft der Scheidung ein und beträgt bei Grundstücks­schenkungen 10 Jahre und bei allen anderen Schenkungen 3 Jahre.

Zugewinn­ausgleich bei Tod eines Ehepartners

Ebenso wie bei einer Scheidung, welche eine Auflösung der Zugewinn­gemeinschaft darstellt, erfolgt auch bei Tod ein Zugewinn­ausgleich. Beim Zugewinn­ausgleich bei Tod wird jedoch zwischen zwei verschiedenen Verteilungs­möglichkeiten unterschieden: Die gesetzliche Erbfolge und die Verteilung bei Enterbung oder Erbausschlagung.

Die gesetzliche Erbfolge: Wenn in einem Testament die gesetzliche Erbfolge angeordnet wurde oder diese aufgrund eines fehlenden letzten Willens automatisch gilt. In diesem Fall findet eine Erhöhung des Zugewinns um einen Ausgleich von ¼ statt. Enterbung oder Erbausschlagung: Wurde der Ehepartner enterbt oder hat er das Erbe selbst abgelehnt, erhält er keinen Zugewinn angerechnet. Bei der Enterbung hat er Anspruch auf einen Pflichtanteil.

AusgangssituationAnsprüche
Erbe nach gesetzlicher ErbfolgeErbe nach Höhe der gesetzlichen Erbquote:
– ¼ bei Paaren mit Kindern
– ½ bei Paaren ohne Kinder, bei sonstigen Erben 2. Ordnung
– Alles bei Paaren ohne Kind und ohne Erben 2. Ordnung
– + pauschaler
Zugewinnausgleich von ¼
entspricht ½ bei Paaren mit Kindern
entspricht ¾ bei Paaren ohne Kinder bei sonstigen Erben 2. Ordnung
Enterbung oder AusschlagungAnspruch auf Pflichtteil
(Hälfte der gesetzlichen Erbquote)
– 1/8 bei Paaren mit Kindern
– ¼ bei Paaren ohne Kinder
– + konkreter Zugewinnausgleich

Berechnung für den Zugewinn­ausgleich mit Erbe

Um den Prozess des Ausgleichs besser nachvollziehen zu können, haben wir eine beispielhafte Berechnung für den Zugewinn­ausgleich mit Erbe für Sie erstellt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt ein Ehemann ein Vermögen von 50.000 € und zum Ende der Zugewinn­gemeinschaft beträgt sein Vermögen 100.000 €. Seine Ehefrau hat hingegen ein Anfangsvermögen von 25.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro. In der Ehe erbt sie weitere 10.000 Euro und hat somit ein Anfangsvermögen von 35.000 €. Nach folgender Berechnung für den Zugewinn­ausgleich mit Erbe ergibt sich folgender Betrag für beide Ehepartner:

  • Der Zugewinn des Ehemannes beträgt: 100.000 € – 50.000 € = 50.000 €
  • Der Zugewinn der Ehefrau beträgt: 50.000 € – 35.000 € = 15.000 €
  • Der Zugewinn­überschuss beträgt: 50.000 € – 15.000 € = 35.000 €

Von jenen 35.000 € kann die Ehefrau bei Auflösung der Zugewinn­gemeinschaft die Hälfte verlangen, d.h. 17.500 €.

So kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht helfen!

Hat sich ein Paar bei der Eheschließung gegen einen Ehevertrag entschieden, lebt dieses automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich. Dabei wird zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der Verteilung bei Enterbung oder Erbausschlagung unterschieden. Hierzu kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht genaue Informationen geben sowie juristische Schritte einleiten.

Grundsätzlich wird das Erbe beim Zugewinnausgleich ausgeschlossen und bei der Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt. Als Ausnahme gilt, wenn durch das Erbe eine Vermögenerhöhung stattfindet. Wird das Erbe als Geldanlage verwendet, sodass es sich im Laufe der Ehejahre erhöht, wird der Zugewinn beim Zugewinn­ausgleich dazu genommen. Wie sich der Zugewinn in Ihrem individuellen Fall berechnet und ob Sie verpflichtet sind Erbschaftssteuer zu zahlen, kann Ihnen ein Familienrechtsanwalt beantworten.

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FAQ: Zugewinnausgleich bei Erbe 

Das Erbe zählt zum Anfangsvermögen und ist von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen. Zur Berücksichtigung kommt es, wenn das Erbe als Geldanlage verwendet wird und sich im Laufe der Ehejahre erhöht.
Grundsätzlich wird das Erbe beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Findet mit dem Erben einer Immobilie eine erwirtschaftete Wertsteigerung statt, wird diese zum Zugewinnausgleich dazugerechnet.
Prinzipiell fallen Schenkungen an einen Ehepartner nicht in den Zugewinn. Hier ist der Wert der Schenkung zum Schenkungstag maßgeblich und wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners hinzugerechnet. Allerdings wird dabei nur der Wert berücksichtigt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Das gilt auch für eine Erbschaft während der Ehe.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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