Mit der Auflösung der Ehegemeinschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft tritt jedoch eine grundlegende Änderung hinsichtlich steuerrechtlicher Einstufungen und Aspekte in Kraft. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die steuerrechtliche Bevorzugung von Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern an die aufrechte und intakte Ehe / Lebenspartnerschaft geknüpft ist. Im Trennungsfall bedeutet dies, dass ein Wechsel der Steuerklasse zwingend nötig wird.
Pflicht zur Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung
Grundsätzlich gilt, dass die Steuerklasse nach einer Trennung oder Scheidung gewechselt werden muss. Für den Wechsel selbst wird die Scheidungsurkunde benötigt. Sofern ein Kind vorhanden ist, ist ebenso eine Sorgerechtsvereinbarung notwendig. Mit diesen Unterlagen wird bei dem Finanzamt eine Änderung der Steuerklasse beantragt. Im Gegensatz zum Wechsel der Steuerklasse im Zuge der Eheschließung, die vom Finanzamt automatisch vorgenommen wird, muss der Wechsel im Zuge einer Scheidung selbstständig beantragt werden.
Frist für den Steuerklassenwechsel
Es herrscht durchaus Verwirrung darüber, wann der Steuerklassenwechsel erfolgen muss. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass die Steuerklasse so lange unverändert bleibt, wie auch die Ehe Bestand hat. Also bis zur offiziellen Scheidung. Steuerlich ist aber nicht der Bestand der Ehe von Bedeutung, es geht bei dem Steuerrecht eher darum, dass es sich um eine intakte eheliche Gemeinschaft handelt. Genau die löst sich jedoch bei der Trennung auf. In der Praxis bedeutet das folglich, dass der Wechsel der Steuerklasse schon dann erfolgen muss, wenn eine dauerhafte Trennung besteht. Im Regelfall tritt somit durch die rechtskräftige Trennung in Form des Scheidungsurteils die Pflicht zum Steuerklassenwechsel ein.
In dem Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, können die bestehenden Steuerklassen beibehalten werden. In diesem Jahr ist es dann auch möglich, noch einmal eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Das darauf folgende Steuerjahr sieht dann aber anders aus. Dann ist es verpflichtend, die Steuerklasse zu ändern. Sollte das nicht geschehen, kann es zu Sanktionen sowie Steuernachzahlungen kommen.
Stichtag für den Fristbeginn
Für die Frist zur Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung ist entscheidend, wann die Trennung erfolgte. Erfolgt die rechtskräftige Trennung (also Scheidung) Anfang Dezember, dann bedeutet das, dass bereits ab dem 1. Januar die neue Steuerklasse zum Einsatz kommt und der Wechsel umgehend dem Finanzamt mitgeteilt werden muss. Erfolgt die rechtliche Trennung jedoch im Januar, profitieren die beiden Partner noch das gesamte Jahr über von den bisherigen Steuerklassen und der Wechsel muss erst zum 01. Januar des Folgejahres beantragt werden.