Rücknahme des Scheidungsantrags im Scheidungstermin oder danach
Möchten Sie den Scheidungsantrag während des Scheidungstermins zurückziehen, so benötigen Sie hier die Zustimmung seitens des Partners. Sie können den Antrag auf Rücknahme in diesem Fall auch mündlich vor Gericht vornehmen. Auch nach dem Scheidungstermin besteht noch die Möglichkeit zur Rücknahme. Denn: Nach der Verkündung des Beschlusses durch das Gericht, wodurch die Scheidung ausgesprochen wird, ist diese noch nicht automatisch wirksam. Sie können also auch an diesem Punkt noch Ihren Scheidungsantrag zurückziehen. Sie haben dafür (sofern Sie keine sofortige Rechtskraft erwirken) einen Monat nach Erhalt des schriftlichen Beschlusses Zeit. Jedoch benötigen Sie hier auch die Zustimmung Ihres Partners.
Wenn der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten ist, wird es jedoch in den allermeisten Fällen so gehandhabt, dass der Scheidungsantrag auch an diesem Punkt des Verfahrens ohne seine Zustimmung zurückgezogen werden kann. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass er dem Scheidungsantrag damals zwar zugestimmt hat, dies jedoch nicht als rechtswirksames Verhandeln beurteilt werden kann, wenn er ohne Anwalt am Verfahren teilnimmt. Ob man den Antrag nun vor der Verkündung des Beschlusses oder danach zurückzieht, schlägt sich wiederum in den Kosten nieder. Findet die Scheidungsrücknahme noch vor der Beschluss Aussprache durch das Gericht statt, so werden nur ¼ der Gerichtsgebühren verrechnet – die Anwaltskosten bleiben dadurch jedoch meist unverändert.
Was kann ich als Antragsgegner unternehmen?
Auch als Antragsgegner kann man das Verfahren beeinflussen, wenn man der Ehe doch noch eine Chance geben möchte. Ist man als Antragsteller anwaltlich vertreten, so bieten sich einem generell mehrere Möglichkeiten, das Verfahren zu beeinflussen, als wenn man keinen Anwalt hat. Die meisten Handlungen vor Gericht geschehen nämlich durch Anträge – und für diese besteht größtenteils Anwaltszwang. So können Sie den Scheidungsbeschluss zum Beispiel auch als Antragsgegner vor Rechtskraft der Scheidung noch anfechten – das kann jedoch nur ein Anwalt für Sie tun.
Das fängt aber auch schon beim Scheidungsantrag an: Sie können der Scheidung zustimmen, die Scheidung ablehnen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen. Allein die Zustimmung ist vom Anwaltszwang ausgenommen. Doch auch danach stehen Ihnen Möglichkeiten offen, Ihr Handeln gegebenenfalls neu auszurichten.
- Auch wenn Sie dem Scheidungsantrag bereits zugestimmt haben, können Sie diese Zustimmung noch widerrufen, solange die Scheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Sie benötigen dafür keinen Anwalt. Haben Sie jedoch mit Hilfe eines Anwalts an Verhandlungen teilgenommen, so müssen Sie die Zustimmung spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung widerrufen.
- Lehnen Sie den Scheidungsantrag ab, so können Sie damit etwas Zeit gewinnen, in welcher Sie an einer Versöhnung mit dem Partner arbeiten können. Mit einer Ablehnung wird jedoch der Anwaltszwang auch für Sie gültig. Sie treten somit in die Verhandlung mit Ihrem Partner, wo es darum geht, herauszufinden, ob eine Rettung der Ehe wirklich realistisch ist. Eine beständige einseitige Ablehnung der Scheidung wird den Prozess verzögern, aber nicht aufhalten können.
- Haben Sie selbst einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, gelten für Sie dieselben Regelungen wie für den Antragsteller: Sie können Ihren Scheidungsantrag zurückziehen. Das beendet das Verfahren jedoch nur dann, wenn beide dies tun.
- Wenn der Antragsteller nicht zum Scheidungstermin erscheint, kann man als Antragsgegner eine Versäumnisentscheidung beantragen: Dies kommt einer Scheidungsrücknahme des Antragstellers gleich.
Aussetzen des Verfahrens
Wenn Sie die Aussetzung des Verfahrens beantragen, können Sie etwas Zeit gewinnen. Hierfür muss Ihr Anwalt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Es bedarf dafür keiner Zustimmung seitens des Antragsgegners. Wenn das Verfahren ausgesetzt wird, finden in dieser Zeit keine Verhandlungen statt – es geht darum, auf eine Versöhnung der Beteiligten hinzuwirken. Um das zu erreichen, kann auch eine Eheberatung unterstützend wirken. Jedoch kommen durchaus auch andere Gründe für eine „Verfahrens Pause“ in Betracht, das können zum Beispiel auch finanzielle oder persönliche Gründe sein. Ein Aussetzen des Verfahrens ist immer zeitlich begrenzt. Insgesamt kann das für maximal 1 Jahr geschehen. Leben die Partner schon seit 3 Jahren getrennt, ist dies nur für die Dauer von 6 Monaten möglich. Man kann das Verfahren auch zweimal aussetzen lassen – das verändert jedoch nichts an der zeitlichen Begrenzung. Hat man also das Verfahren schon einmal für 1 Jahr unterbrochen, so kann man es nicht erneut tun.
Im Gegensatz zu einer Rücknahme des Scheidungsantrags ist dies normalerweise mit keinen Kosten verbunden. Außerdem wird das Verfahren dadurch nicht beendet, sondern nur verzögert.
Wenn sich die Situation dann doch dahingehend entwickelt, dass man sich scheiden lassen möchte, kann man einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Man erhält dann einen neuen Scheidungstermin und macht da weiter, wo man aufgehört hat. Auch das Gericht hat die Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens zu erwirken, wenn es der Ansicht ist, dass noch Hoffnung für die Ehe besteht. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung anzuzweifeln sind. Leben die Partner schon seit einem Jahr getrennt, kann eine Aussetzung durch das Gericht nur mit beiderseitiger Zustimmung erfolgen.