Um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prüfen zu können, müssen die Voraussetzungen und Unterhaltstatbestände untersucht werden. Welche Voraussetzungen müssen für den nachehelichen Unterhalt bestehen? Beim nachehelichen Unterhalt sieht das BGB vor, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet ist, seinen eigenen Unterhalt zu finanzieren.
Ist ein Ehepartner nach der Scheidung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Für die Überprüfung dieses Anspruchs legt das BGB für den nachehelichen Unterhalt bestimmte Unterhaltstatbestände zugrunde.
Die Unterhaltstatbestände (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit) legen fest, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Hiernach kann der Ehepartner nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn der entsprechende Ehepartner nicht in der Lage ist, sich aus dem eigenen Vermögen oder seinen Einkünften zu unterhalten.
Diesen Tatbestand muss der bedürftige Ehegatte nachweisen können. Demgegenüber muss der unterhaltspflichtige Ehepartner nur dann Unterhalt zahlen, wenn er leistungsfähig ist. Gleichzeitig wird geprüft, ob ein Unterhaltsanspruch billig ist. Hinsichtlich der Billigkeit formuliert das BGB für den nachehelichen Unterhalt eine Reihe von Gründen, bei welchen ein unbeschränkter Anspruch ganz oder partiell grob unbillig ist. In diesem Fall muss man den nachehelichen Unterhalt ausschließen, zeitlich begrenzen oder verringern.