Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht
Mit dem gerichtlichen Scheidungsverfahren beginnt nun der eigentliche Ablauf der Scheidung. Abhängig von den individuellen Umständen, kann es nun zu einem “normalen Verfahrensverlauf” kommen oder zu einem strittigen Verfahren, in welchem das Gericht Anträge, Einwände oder strittige Punkte im Scheidungsablauf klären muss. In unseren Leitartikeln zu den einzelnen Scheidungsarten, finden sie konkrete Informationen zum Ablauf des jeweiligen Scheidungsverfahren, diese finden Sie unter:
Unabhängig von den Besonderheiten der einzelnen Scheidungsarten gilt es nun alle, für das Scheidungsverfahren relevante Aspekte zu klären. Die noch Ehegatten müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt wichtige vermögensrechtliche Belange klären, Unterhaltsansprüche klären und Belange wie zum Beispiel die rechtliche Verpflichtung aus gemeinsam abgeschlossenen Verträgen oder Belange der gemeinsamen Kinder vereinbaren. Zu diesem Zeitpunkt im Verfahrensablauf werden somit mitunter folgende Aspekte geklärt:
Sind schließlich alle Scheidungsfolgen geklärt und stellt kein Ehepartner weitere Anträge, so wird das Scheidungsverfahren abgeschlossen. Das Gericht spricht den Scheidungsbeschluss aus und informiert die noch nicht rechtskräftigen Geschiedenen dahingehend, dass der Scheidungsbeschluss in Schriftform ergehen wird. Nun haben beide Ehegatten die Möglichkeiten, Rechtsmittel gegen den Beschluss zu erheben. Ist dies der Fall, so müssen diese im Zuge einer weiteren Verhandlung geklärt werden.
Aufhebung der Ehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil
Werden keine oder keine weiteren Rechtsmittel eingewendet, oder aber verzichten beide Ehegatten im Zuge der Verhandlung auf zulässige Rechtsmittel, so ergeht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Mit diesem Rechtskraftvermerk auf der Scheidungsurkunde gilt die Ehe als offiziell geschieden. Die Scheidung ist vollzogen und die geschiedenen Eheleute gehen von nun an rechtlich gesehen getrennte Wege.