Berechnung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe
Entscheidender als die die Begriffsbestimmung (Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe) an sich, ist die Berechnung des Einkommen als Grundlage für einen möglichen Anspruch. Hier wird nämlich nicht einfach Ihr Einkommen genutzt, sondern es kommt zu einer Verrechnung unterschiedlichster Faktoren. Ziel ist es die tatsächliche Leistbarkeit eines Verfahrens unter Berücksichtigung von Einkommen und Ausgaben des Antragstellers zu ermitteln.
Schritt 1: Ermittlung des Einkommen
Grundlage für die Berechnung bildet natürlich Ihr regelmäßiges Einkommen. Das ist der Betrag, der Ihnen monatlich grundsätzlich zur Verfügung steht. Zu Ihrem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit werden auch alle zusätzlichen Einkommensansprüche einberechnet. Zusätzliches Einkommen kann in diesem Fall mitunter sein:
- Einkünfte aus Miet- und Pachteinnahmen
- Kindergeld, sofern es Ihnen direkt ausgezahlt und nicht dem Unterhalt verrechnet wird
- Sozialleistungen (ALG usw.) + Wohngeld
- Pension und Rente
- Verpflichtungen bezüglich Unterhalt (die den Antragsteller bereichern)
- Einkünfte aus selbstständigen (Neben-)Tätigkeiten
Sollten Sie kein regelmäßiges Einkommen haben, so wird der Durchschnitt des letzten Jahres herangezogen. Dafür werden die einzelnen Einkommen der Monate addiert und durch 12 geteilt. Haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber Ihrem Ehegatten, so wird dieser dem Einkommen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch besteht, der Unterhalt von Ihnen aber freiwillig nicht betrieben wird.
Bei der Prozesskostenhilfe gelten allgemein gemäß § 115 Abs. 1 ZPO folgende Freibeträge:
Grundbetrag für Antragsteller und Ehegatten | je 501€ |
Freibetrag bei Erwerbstätigkeit | 228€ |
Freibetrag für Kinder bis 6 Jahre | 289€ |
Freibetrag für Kinder von 7-14 Jahren | 358€ |
Freibetrag für Kinder von 15-18 Jahren | 381€ |
Freibetrag für Erwachsene im Haushalt | 400€ |
Schritt 2: Laufende Kosten, Freibeträge & Vermögen
Nachdem das Gesamteinkommen ermittelt wird, werden die laufenden Ausgaben ermittelt und vom Gesamteinkommen abgezogen. Um diese Berechnung der monatlichen Ausgaben zu ermöglichen, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zulässigen Ausgaben für die Berechnung und sogenannten Luxusausgaben (also nicht zwingend nötigen Ausgaben) die nicht in die Berechnung einfließen können. Ausgaben die in jedem Fall einbezogen werden sind mitunter:
- Unterhaltsleistungen
- Wohnausgaben (Miete, Betriebskosten etc.)
- Werbungskosten (zb. für öffentlichen Verkehr zum Arbeitsplatz)
- Vorsorge- und Versicherungskosten
Zudem werden automatisch Pauschalwerte für den Lebensbedarf (Essen, Trinken etc.) angerechnet. Zudem gibt es Fallabhängig Freibeträge, die in die Berechnung einfließen. So kann der Antragsteller einen Freibetrag von 491 für sich selbst geltend machen, oder Freibeträge für Kinder angerechnet werden. Zu guter Letzt wird noch das Vermögen in die Berechnung eingeschlossen. Soweit dieses Vermögen als Verwertbar angesehen wird, schmälert dies den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Schritt 5: Ergebnis
Nun kommen Sie auf einen Wert, der auch als “einzusetzendes Vermögen” bezeichnet wird. Dieser beschreibt Ihr Einkommen abzüglich der Ausgaben (z.B. Unterhalt) und Freibeträge für sich selbst oder für Ihre Kinder. Auch verwertbares Eigentum wurde eingerechnet. Das Ergebnis dieser Rechnung entscheidet darüber, ob und welche Art von Verfahrenskostenhilfe Ihnen zusteht:
- Sie verfügen über ein einzusetzendes Vermögen bei welchem Ihnen weniger als 15-20 Euro pro Monat verbleiben = Sie bekommen rückerstattungsfrei Prozesskostenhilfe
- Sie verfügen über ein einzusetzendes Vermögen bei welchem Ihnen mehr als 15-20 Euro pro Monat verbleiben = wenn überhaupt Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann, wird diese als Vorschuss ausgezahlt, der zu einem späteren Zeitpunkt in Raten zurückgefordert werden kann.