Findet auch durch die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder dem Kinderschutz keine einvernehmliche Einigung statt, müssen Sie einen Anwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen und beim Familiengericht einen Antrag stellen. Ein Anwalt setzt dann gerichtlich ihr Umgangsrecht durch. Da diese Verfahren langwierig sein können, empfiehlt sich die unmittelbare Beauftragung eines Anwalts, um Zeit zu sparen. Eine außergerichtliche Lösung steht an oberster Stelle, daher kann der Anwalt für Familienrecht auch mit dem gewissen Nachdruck, eine Einigung mit dem anderen Ehepartner erzielen.
- Wird der Umgang mit ihrem Kind verweigert, wenden Sie sich zunächst an das Jugendamt.
- Sollte trotz Hilfe des Jugendamts kein Umgang stattfinden, muss ein Anwalt engagiert werden.
Das Umgangsrecht wird trotz gerichtlicher Durchsetzung verweigert
Der Umgang zu ihrem Kind wird Ihnen nach wie vor verweigert, obwohl Sie Ihr Recht durch ein gerichtliches Urteil durchgesetzt haben? In diesem Fall drohen dem anderen Elternteil rechtliche Konsequenzen. Je nach Ausmaß des Vergehens können hierbei Zwangsgelder bzw. Ordnungsgelder vom Gericht angedroht und verhängt werden. Sollte der hauptsächlich betreuende Elternteil anschließend immer noch den Umgang verweigern, kann ihm sogar die Beantragung einer Zwangshaft drohen.
Das Familiengericht kann anordnen, dass ein Gerichtsvollzieher das Kind abholt und Ihnen übergibt. Als Eltern sollte Sie jedoch so vernünftig sein, dies zu unterlassen, denn die Abholung durch eine fremde Autoritätsperson ist nicht zum Wohl des Kindes. Ferner hat das Familiengericht die Möglichkeit dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und an den umgangsberechtigten Elternteil zu übertragen, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hinzu kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den umgangsberechtigten Elternteil, wenn ihm finanzielle Schäden durch die Umgangsverweigerung entstanden sind (Benzinkosten, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel).
- Wird das Umgangsrecht trotz gerichtlicher Durchsetzung verweigert, drohen dem anderen Elternteil unter Umständen rechtliche Konsequenzen: Ordnungsgelder, Schadenersatzforderungen, Zwangshaft und Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Wer kann mir bei der Ausübung des Umgangsrechts helfen?
Wie bereits beschrieben, ist die Gestaltung des Umgangsrechts nicht immer unkompliziert. In einigen schwerwiegenden Fällen verweigert das hauptsächlich betreuende Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil sogar den Umgang mit dem Kind. Nicht immer ist dies rechtmäßig, sodass sich das betroffene Elternteil außergerichtlich oder gerichtlich wehren muss. Ein einvernehmliches Umgangskonzept kann nicht von den Eltern erarbeitet werden. Doch wer hilft bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts?
Zunächst sollten Sie sich an das Jugendamt wenden und sich kostenlos beraten lassen.
Anschließend kümmert es sich um die Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung und versucht eine sinnvolle Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil festzulegen. Auch Großeltern, Geschwister und Pflegeeltern können die Beratung wahrnehmen.
Sollte sich der entsprechende Elternteil immer noch weigern und keine zukunftsfähige Lösung möglich sein, muss ein Anwalt für Familienrecht engagiert werden, um das Umgangsrecht gerichtlich vor dem Familiengericht durchzusetzen. Das Gericht prüft anschließend, welche Regelung zum Umgang am besten dem Wohl des Kindes entspricht. Im Gerichtsurteil werden letztendlich die Umgangsregelungen festgelegt, die wiederum von beiden Elternteilen eingehalten werden müssen.
Kann man das Umgangsrecht einklagen?
Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, muss das umgangsberechtigte Elternteil das Umgangsrecht einklagen. In diesem Fall regelt das Familiengericht den Umgang mit dem Kind und ordnet Umgangsregelungen an. Das Gericht beruht sich bei seinen Entscheidungen immer auf das Kindeswohlprinzip gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach werden Regelungen getroffen, die am besten dem Wohl des Kindes entsprechen.