Ebenso sind Regelungen zum Versorgungsausgleich Inhalt eines Ehevertrags. Dabei geht es um die Bestimmungen bezüglich Ihrer erworbenen Rentenanwartschaften. Laut Versorgungsausgleichsgesetz müssen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Hälfte dem anderen Ehepartner zugeschrieben werden.
Hat ein Ehegatte wesentlich höhere Beiträge als der andere gezahlt, dann führt dies zu einer wirtschaftlichen Diskrepanz im Rentenalter. Mithilfe einer vertraglichen Angleichung lässt sich die gesetzliche Regelung abändern. Allerdings müssen die Änderungen von Familiengericht genehmigt werden, damit ein angemessener Ausgleich für beide Partner im Alter gegeben ist.
Ein Verzicht auf Versorgungsausgleich ist nur dann empfehlenswert, wenn beide Ehegatten bereits ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften erworben haben. Sollten beide Ehegatten während der Ehe in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen sein, dann kann der Versorgungsausgleich ebenfalls ausgeschlossen werden. Andernfalls kann ein Versorgungsausgleich auch ungerecht sein und sollte daher fairerweise ausgeschlossen werden.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einer der Ehegatten selbstständig ist und während der Ehe nie in eine eigene Altersvorsorge investiert hat. War der andere Ehepartner hingegen erwerbstätig und möglichweise auch für die Kindererziehung zuständig, dann muss er bzw. sie einen Ausgleich zahlen. Hierbei wäre es gerecht, auf einen Versorgungsausgleich zu verzichten.
Darüber hinaus kann es passieren, dass der Ausgleichsberechtigte höhere Rücklagen für das Alter hat als der Ausgleichspflichtige. Auch dann empfiehlt sich ein Verzicht. Grundsätzlich werden nur die Rentenansprüche berücksichtigt, die während der Ehe erworben wurden, nicht aber Lebensversicherungen.