Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Erfolgt weder ein interner noch externer Versorgungsausgleich, dann wird ein sogenannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorgenommen. Bei dieser Form der Ausgleichung findet keine Übergabe von Anwartschaften statt, sondern eine Auszahlung. Dabei muss der Verpflichtete einen gewissen Betrag an den Berechtigten zahlen. Die Höhe des Betrags bezeichnet man als Ausgleichswert. Der Ausgleichswert wird ausgezahlt, wenn (1) der Berechtigte eine eigene laufende Versorgung gemäß § 2 Versorgungsausgleichsgesetz bezieht, (2) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder (3) aufgrund von gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität Anspruch hat. Ist der Berechtigte in der Lage, sich ohne einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu versorgen, kann er auch durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht auf Versorgungsausgleich vereinbaren.
Nachweise für den Ausgleich
Damit der Prozess des Versorgungs Entscheides nicht verzögert wird, sollten alle Nachweise für den Versorgungsausgleich erbracht werden. Die Ehegatten sind selbst dafür verantwortlich, dass das Scheidungsverfahren möglichst schnell vollzogen wird. Hierfür sollten Sie alle Unterlagen für den Nachweis der Altersvorsorge zusammentragen, die das Familiengericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs benötigt.
Wann wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt?
Nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetz wird kein oder kein vollständiger Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn der Versorgungsausgleich grob unbillig ist. Liegt ein Härtefall vor, der einen Ausschluss oder eine Minderung des Versorgungsausgleichs hervorruft, wird dieser vom Gericht geprüft. Eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs liegt bei den folgenden Aspekten vor:
- Eheliches Fehlverhalten
- Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft
- Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht
- Verfehlung des Zwecks
- Phasenverschobener Erwerb (Ein Ehepartner studiert und der andere erzielt Einkommen)
Des Weiteren muss ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen, wenn folgende Bedingungen zugrunde liegen:
- Heimfallprivileg (§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Unterhaltsprivileg (§ 33 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Kurze Ehezeit (§ 3 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Nur geringe Anrechte oder niedriger Wertunterschied (§ 18 Versorgungsausgleichsgesetz)
Versorgungsausgleich bei Tod des Berechtigten – Heimfallprivileg
Der Versorgungsausgleich wird bei Tod rückwirkend hinfällig, sofern der Berechtigte stirbt bevor er oder seine Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich Rente bezogen haben. Demnach erfolgt kein Versorgungsausgleich bei Tod des Berechtigten aufgrund des Heimfallprivilegs. Die vorher gekürzten Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten gehen in voller Höhe an sein Rentenkonto zurück.
Hat der Berechtigte die Rente maximal 36 Monate bezogen, kann die Kürzung des Verpflichteten aufgehoben werden. Dabei müssen die Rentenkürzungen an den Verpflichteten zurückgezahlt werden. Allerdings verliert der Verpflichtete auch die Anrechte des berechtigten Ehegatten, wenn dieser innerhalb der 36 Monate verstirbt. Eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs muss durch einen Antrag beim Rententräger beantragt werden. Rentenanwartschaften aus privaten Rentenversicherungsträgern, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs hälftig übertragen wurden, kann der Verpflichtete bei Tod des Berechtigten nicht zurückverlangen.
Unterhaltsprivileg
Bezieht der Ausgleichsverpflichtete bereits Rente und der Ausgleichsberechtigte hat noch keine Rente vom Versorgungsausgleich, erhält aber Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, dann kann der Versorgungsausgleich nach § 3 des Versorgungsausgleichsgesetz auf Antrag ausgesetzt werden. Jedoch ist das Aussetzen zeitlich begrenzt, denn sobald der Partner selbst Rente erhält, kann der Versorgungsausgleich nicht mehr ausbleiben.
Kurze Ehezeit
Bestand nur eine kurze Ehezeit von maximal 36 Monaten, dann findet kein automatischer Versorgungsausgleich durch das Familiengericht statt. Wünschen die Ehegatten dennoch einen Versorgungsausgleich, kann dieser per Antrag beim Familiengericht eingefordert werden.
Geringe Anrechte und niedriger Wertunterschied
Ist die Differenz der Ausgleichswerte nur marginal, müssen die Rentenanwartschaften gemäß § 18 des Versorgungsausgleichsgesetz nicht ausgeglichen werden. Ebenso erfolgt kein Ausgleich, wenn der Wert sehr gering ist. Bei geringen Anrechten und niedrigem Wertunterschied liegt eine Geringfügigkeit vor. Jene Bagatellgrenze wird jährlich angepasst; bei Unterschreitung gilt der Ausgleichswert bzw. die Differenz des Ausgleichswerts als gering.
Wie lange wird der Versorgungsausgleich gezahlt?
Wird ein Versorgungsausgleich bei Rentnern durchgeführt, dann werden Anteile der Anwartschaften vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten endgültig übertragen. Wie lange der Versorgungsausgleich gezahlt wird, kann daher nicht genau gesagt werden. Faktisch erlischt der Versorgungsausgleich bei Tod des Ausgleichsberechtigten. Die Entgeltpunkte werden dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben und sind somit wie „selbst verdiente“ Entgeltpunkte anzusehen. Solange der geschiedene Ehepartner lebt, erhält er bzw. sie die Rente des Versorgungsausgleichs. Erst bei Tod endet der Versorgungsausgleich und somit die Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten.