Versorgungsausgleich § Rechtslage, Berechnung & mehr
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Der Versorgungsausgleich im Zuge des Scheidungsverfahrens markiert einen wichtigen Meilenstein einer Scheidung in Deutschland. Denn mit ihm werden die sogenannten Versorgungsanwartschaften, welche während der Ehezeit angesammelt wurden, fair auf beide Ehegatten aufgeteilt. So wird gewährleistet, dass kein Partner aufgrund der geführten Ehe einen Nachteil bezüglich der Altersvorsorge in Kauf nehmen muss. Im folgenden Artikel werden Sie erfahren, was der Versorgungsausgleich ist, warum er so wichtig im Zuge einer Scheidung ist und welche Besonderheiten im Zuge des Ausgleichs der Versorgungsansprüche auftreten können.
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG geregelt.
- Er wird im Zuge des Scheidungsverfahrens vom zuständigen Familiengericht in der Regel von Amtswegen durchgeführt.
- In Ausnahmefällen wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt.
- Mithilfe des Ausgleichs werden die Versorgungsansprüche gegenüber der Vorsorgeträger beider Ehegatten berechnet, verglichen und ausgeglichen.
Rechtslage zum Versorgungsausgleich
Der Ausgleich von sogenannten Anwartschaften auf Versorgungen sowie Ansprüchen auf laufende Versorgungen ist ein im Familienrecht klar definierter Teil einer Scheidung in Deutschland. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in dem alle Rahmenbedingungen für den Ausgleich der Anwartschaften und Ansprüche geregelt sind.
Das Gesetz gibt mitunter vor, wann der Ausgleich zu erfolgen hat und dass der Ausgleich im Sinne des §1 VersAusglG in Form einer Halbteilung der Anrechte zu erfolgen hat. Zudem findet sich im §3 VersAusglG eine klare Definition welche Ansprüche im Zuge des Ausgleichs zu berücksichtigen sind und das es gemäß §6 VersAusglG den Ehegatten zusteht Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Welche Bedeutung hat der Versorgungsausgleich?
Aufgrund der gesetzlich geregelten Altersvorsorge, sammeln Eheleute durch ihre berufliche Tätigkeit im Verlauf der Ehe sogenannte Renten- oder Vorsorge Punkte. Ob nun aus rein beruflicher Tätigkeit und somit über die verpflichtende Altersvorsorge oder ergänzt um private Vorsorge. Eheleute sammeln mit jedem Monat Punkte für die Versorgung im Alter oder bei andauernder Krankheit. Doch oftmals verzichtet ein Partner bewusst vollständig oder teilweise auf die berufliche Ausübung um sich zum Beispiel um die Kinder oder den Haushalt zu kümmern. Bei einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich würde dieser Partner hinsichtlich der Altersvorsorge schlechter gestellt sein, als der Partner, der über die gesamte Ehezeit hinweg eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Um diese Ungleichstellung der Eheleute auszugleichen gibt es den Versorgungsausgleich, der garantiert, dass zum Zeitpunkt der Scheidung beide Partner über eine gleichwertige Versorgungsanwartschaft (Versorgungsansprüche) verfügen.
Regelungen zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag
Regelungen zum Ausgleich der Versorgungsansprüche sind in der Regel übliche Inhalt eines Ehevertrags. Dabei geht es um die Bestimmungen der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Vorsorgeansprüchen. Laut Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) müssen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften beider Partner zur Hälfte ausgeglichen werden. Dies bedeutet, jeder Ehegatte erhält die Hälfte der gesamt angesammelten Ansprüche.Selbst wenn die Eheleute zum Beispiel durch einen Ehevertrag Vorsorge Vereinbarungen getroffen haben, ist eine Schlechterstellung eines Partners ausnahmslos immer zu vermeiden. Am Ende der Ehe müssen die Eheleute hinsichtlich ihrer Vorsorge ausgeglichene Ansprüche und Anwartschaften haben.
Abfindung statt Versorgungsausgleich
In einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten einen Verzicht auf den Ausgleich vereinbaren. Als Ersatzleistung kann im Zuge dieser Vereinbarung eine Abfindung statt eines Versorgungsausgleichs festgelegt werden. Mögliche Vereinbarungen können hierbei beispielsweise sein:
- Der Ausgleichspflichtige leistet keinen Versorgungsausgleich und übergibt dem Berechtigten die Eigentumswohnung.
- Der Ausgleichspflichtige zahlt dem Berechtigten Beiträge in eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung ein.
Auszugleichende Ansprüche & Anrechte
Der Gesetzgeber hat im §2 des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) klar definiert, welche Versorgungsanrechte im Zuge des Ausgleichs zu berücksichtigen sind und wann die Ausgleichung vorgegeben ist. Dem Gesetzestext folgend müssen Ansprüche ausgeglichen werden, sofern diese:
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, diene,
- und auf eine Rente gerichtet sind.
Zudem gibt der Gesetzgeber vor, dass Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der konkreten Leistungsform im Zuge des Versorgungsausgleichs aufgeteilt werden müssen. Für den Ausgleich werden somit mitunter folgende Ansprüche herangezogen:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)
- Beamtenversorgung
- Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
- Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- Berufsständische Altersversorgung
- Ansprüche von Berufssoldaten
- Berufsständische Versorgung
- Private Alters- oder Invaliditätsvorsorge
- Kapitallebensversicherungen mit Rentenanteilen
- vergleichbare Leistungen (bzw. Altershilfe für Landwirte)
Welche Ansprüche werden nicht berücksichtigt?
Neben jenen Ansprüche, die im Zuge des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung unter den Eheleuten aufgeteilt werden, gibt es Ansprüche aus Zeiten, die grundsätzlich nicht den ausgleichspflichten Anwartschaften angerechnet werden. Um diese Anrechte korrekt und vollständig aus der Ausgleichsberechnung ausschließen zu können, ist es wichtig, die entsprechenden Unterlagen und Nachweise dem Familiengericht vorzulegen. Nötig ist dies mitunter für folgende nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigen Ansprüche:
- Schwangerschafts- und Mutterschaftszeiten während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- Zeiten einer Erkrankung
- Ausbildungszeiten in Schule und Hochschule
- Pflegezeiten für Angehörige
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten, in denen Schlechtwettergeld bezogen wurde
- Wehr- und Zivildienstzeiten
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- Arbeitslosenzeiten
- Zeiten in der ehemaligen DDR vor dem 31.12.1991
Welcher Zeitraum gilt für die Rentenanwartschaften?
Beim Versorgungsausgleich gelten die in der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften. Doch welcher Zeitraum gilt für die Rentenanwartschaften und bis wann wird die Ehezeit bei einer Scheidung gerechnet? Grundsätzlich läuft die Ehe vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der rechtskräftigen Scheidung. Für den Versorgungsausgleich definiert sich die Zeit der Ehe aber anders. Hier beginnt sie am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Berechnung des Versorgungsausgleich
Seit der Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Jahre 2009 hat sich an der Berechnung der ausgleichspflichten Ansprüche vieles geändert. Einzelne, während der Ehezeit erworbene Rentenanrechte, werden seither gesondert zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Somit sind beide Ehegatten ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt. Beim Berechnen des Versorgungsausgleichs ist daher zu beachten, dass jede Rentenanwartschaft einzeln ausgeglichen wird, jeder Ehepartner hälftig seine Anrechte abgibt und gleichzeitig Anrecht auf die jeweils andere Hälfte des anderen Ehepartners hat. Dadurch werden die jeweiligen Ansprüche entweder gemindert oder erhöht.
Interne Teilung bei gleichem Versorgungsträger
Prinzipiell werden die Anwartschaften im Rahmen einer internen Teilung aufgeteilt. Bei der internen Teilung werden die Anrechte intern bei demselben Versorgungsträger aufgeteilt. Hat der Ausgleichsberechtigte noch kein Anwartschaftskonto, dann wird dieses im Zuge des Versorgungsausgleichs eröffnet. Hat er bereits ein Konto, dann können die Anwartschaften direkt darauf verrechnet werden.
Externe Teilung bei unterschiedlichen Trägern
Eine weitere Möglichkeit der Aufteilung der Ansprüche ist die externe Teilung. Hierbei wird die Anwartschaft nicht beim pflichtigen Versorgungsträger, sondern extern bei einem anderen ausgeglichen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Ehemann zum Beispiel als Beamter tätig ist und die Ehefrau als Angestellte. Demzufolge erhält der Ausgleichsberechtigte kein eigenes Konto beim Träger des Ausgleichspflichtigen. Er erhält aber ein Konto bei einem anderen Zielversorgungsträger seiner Wahl. Entscheidet sich der Ausgleichsberechtigte für keinen Zielversorgungsträger, dann erfolgt die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung. Der entsprechende Versorgungsträger muss dann einen vom Gericht festgelegten Betrag an den Zielversorgungsträger zahlen.
Eine externe Teilung ist beim Versorgungsausgleich bei Beamten zwingend notwendig. Da ein Ausgleich der Anrechte von Beamten der Länder oder Gemeinden nicht durch eine interne Teilung erfolgen kann. Somit erfolgt automatisch ein Ausgleich des Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Falle von privaten Anrechten kann entweder eine interne oder externe Teilung erfolgen. Liegt der Wert des Versorgungsausgleichs jedoch unter einer bestimmten Höchstgrenze, dann kann der ausgleichsverpflichtete Versorgungsträger auch ohne die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten eine externe Teilung verlangen.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Erfolgt weder ein interner noch externer Versorgungsausgleich, dann wird ein sogenannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorgenommen. Bei dieser Form der Ausgleichung findet keine Übergabe von Anwartschaften statt, sondern eine Auszahlung. Dabei muss der Verpflichtete einen gewissen Betrag an den Berechtigten zahlen. Die Höhe des Betrags bezeichnet man als Ausgleichswert. Der Ausgleichswert wird ausgezahlt, wenn (1) der Berechtigte eine eigene laufende Versorgung gemäß § 2 Versorgungsausgleichsgesetz bezieht, (2) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder (3) aufgrund von gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität Anspruch hat. Ist der Berechtigte in der Lage, sich ohne einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu versorgen, kann er auch durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht auf Versorgungsausgleich vereinbaren.
Nachweise für den Ausgleich
Damit der Prozess des Versorgungs Entscheides nicht verzögert wird, sollten alle Nachweise für den Versorgungsausgleich erbracht werden. Die Ehegatten sind selbst dafür verantwortlich, dass das Scheidungsverfahren möglichst schnell vollzogen wird. Hierfür sollten Sie alle Unterlagen für den Nachweis der Altersvorsorge zusammentragen, die das Familiengericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs benötigt.
Wann wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt?
Nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetz wird kein oder kein vollständiger Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn der Versorgungsausgleich grob unbillig ist. Liegt ein Härtefall vor, der einen Ausschluss oder eine Minderung des Versorgungsausgleichs hervorruft, wird dieser vom Gericht geprüft. Eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs liegt bei den folgenden Aspekten vor:
- Eheliches Fehlverhalten
- Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft
- Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht
- Verfehlung des Zwecks
- Phasenverschobener Erwerb (Ein Ehepartner studiert und der andere erzielt Einkommen)
Des Weiteren muss ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen, wenn folgende Bedingungen zugrunde liegen:
- Heimfallprivileg (§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Unterhaltsprivileg (§ 33 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Kurze Ehezeit (§ 3 Versorgungsausgleichsgesetz)
- Nur geringe Anrechte oder niedriger Wertunterschied (§ 18 Versorgungsausgleichsgesetz)
Versorgungsausgleich bei Tod des Berechtigten – Heimfallprivileg
Der Versorgungsausgleich wird bei Tod rückwirkend hinfällig, sofern der Berechtigte stirbt bevor er oder seine Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich Rente bezogen haben. Demnach erfolgt kein Versorgungsausgleich bei Tod des Berechtigten aufgrund des Heimfallprivilegs. Die vorher gekürzten Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten gehen in voller Höhe an sein Rentenkonto zurück.
Hat der Berechtigte die Rente maximal 36 Monate bezogen, kann die Kürzung des Verpflichteten aufgehoben werden. Dabei müssen die Rentenkürzungen an den Verpflichteten zurückgezahlt werden. Allerdings verliert der Verpflichtete auch die Anrechte des berechtigten Ehegatten, wenn dieser innerhalb der 36 Monate verstirbt. Eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs muss durch einen Antrag beim Rententräger beantragt werden. Rentenanwartschaften aus privaten Rentenversicherungsträgern, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs hälftig übertragen wurden, kann der Verpflichtete bei Tod des Berechtigten nicht zurückverlangen.
Unterhaltsprivileg
Bezieht der Ausgleichsverpflichtete bereits Rente und der Ausgleichsberechtigte hat noch keine Rente vom Versorgungsausgleich, erhält aber Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, dann kann der Versorgungsausgleich nach § 3 des Versorgungsausgleichsgesetz auf Antrag ausgesetzt werden. Jedoch ist das Aussetzen zeitlich begrenzt, denn sobald der Partner selbst Rente erhält, kann der Versorgungsausgleich nicht mehr ausbleiben.
Kurze Ehezeit
Bestand nur eine kurze Ehezeit von maximal 36 Monaten, dann findet kein automatischer Versorgungsausgleich durch das Familiengericht statt. Wünschen die Ehegatten dennoch einen Versorgungsausgleich, kann dieser per Antrag beim Familiengericht eingefordert werden.
Geringe Anrechte und niedriger Wertunterschied
Ist die Differenz der Ausgleichswerte nur marginal, müssen die Rentenanwartschaften gemäß § 18 des Versorgungsausgleichsgesetz nicht ausgeglichen werden. Ebenso erfolgt kein Ausgleich, wenn der Wert sehr gering ist. Bei geringen Anrechten und niedrigem Wertunterschied liegt eine Geringfügigkeit vor. Jene Bagatellgrenze wird jährlich angepasst; bei Unterschreitung gilt der Ausgleichswert bzw. die Differenz des Ausgleichswerts als gering.
Wie lange wird der Versorgungsausgleich gezahlt?
Wird ein Versorgungsausgleich bei Rentnern durchgeführt, dann werden Anteile der Anwartschaften vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten endgültig übertragen. Wie lange der Versorgungsausgleich gezahlt wird, kann daher nicht genau gesagt werden. Faktisch erlischt der Versorgungsausgleich bei Tod des Ausgleichsberechtigten. Die Entgeltpunkte werden dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben und sind somit wie „selbst verdiente“ Entgeltpunkte anzusehen. Solange der geschiedene Ehepartner lebt, erhält er bzw. sie die Rente des Versorgungsausgleichs. Erst bei Tod endet der Versorgungsausgleich und somit die Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten.
Wie kann ein Anwalt beim Versorgungsausgleich helfen?
Mit dem Beschluss einer Scheidung müssen einige Folgesachen entschieden und geklärt werden. Einer davon ist der sogenannte Versorgungsausgleich, der die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche regelt. Die Versorgungsansprüche werden dabei unter den beiden Ehepartner zu gleichen Teilen ausgegeben. Wurde diesbezüglich kein Anspruchsverzicht in einem Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt, wird der Ausgleich von einem Familiengericht vorgenommen.
Bei der Scheidung ist wichtig, dass keine falschen Berechnungen beim Versorgungsausgleich passieren und eine faire Teilung stattfindet. Hierbei sollte ein Familienrechtsberater beauftragt werden, die Anrechte sachgemäß zu prüfen. Da ein Versorgungsausgleich nicht verpflichtend ist, findet er nicht bei jeder Scheidung automatisch statt. Mithilfe eines Anwalts für Familienrecht können Sie bereits vor oder während der Ehe die Gestaltung der Versorgung vornehmen und diese im Scheidungsverfahren durchsetzen.
FAQ: Versorgungsausgleich
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