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Internationale Scheidung § Ablauf, Zuständigkeiten & Praxistipps

Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss erst einmal klar sein, bei welchem Familiengericht die Scheidung eingereicht werden soll. Das ist bei der Scheidung einer internationalen Ehe oftmals nicht so leicht auszumachen. Geht es um die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz? Kann ich die Scheidung einfach dort einreichen, wo die Ehe vollzogen wurde? In diesem Artikel erhalten Sie umfangreiche Informationen, die für die internationale Scheidung relevant sind. Wir werden unter anderem klären, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen und wie eine internationale Scheidung über mehrere Länder ablaufen kann.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage bei internationalen Scheidungen

Für die Scheidungen von internationalen Ehen gibt es spezielle Richtlinien, die herangezogen werden, um festzumachen, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Denn bei einer solchen Scheidung bestehen Bezüge zu mehreren Ländern, wodurch sich dann die Frage stellt, welches Land nun zuständig ist.
Das entscheidet schließlich darüber, wo der Scheidungsantrag eingereicht wird und welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Für viele Länder der EU gibt es dafür einheitliche Regelungen, die in der Brüssel IIa – Verordnung und in der Rom-III-Verordnung festgeschrieben sind. Dabei regelt die Brüssel IIa – Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte, während die Rom-III-Verordnung festlegt, welches Scheidungsrecht im jeweiligen Fall anzuwenden ist.

Dadurch können in manchen Fällen jeweils andere Zuständigkeiten bestehen – das heißt: Der Scheidungsantrag kann zum Beispiel in einem deutschen Gericht eingereicht werden und dennoch kommt für das Scheidungsverfahren nicht deutsches Recht zur Anwendung. Denn: Auch wenn laut der Brüssel IIa – Verordnung ein Gericht in Deutschland zuständig ist – welches Scheidungsrecht im Verfahren angewendet wird, ist wiederum durch die Rom-III-Verordnung festgelegt.

Einfluss der Brüssel IIa Verordnung

Die Brüssel IIa – Verordnung regelt nicht nur bei der internationalen Scheidung einer Ehe die Zuständigkeit der Gerichte . Die Regelungen beziehen sich auch auf Trennungen ohne Eheauflösung, auf Ungültigerklärung einer Ehe und bestimmte Kindschaftssachen wie Sorgerecht und Umgangsrecht, bei welchen ein Bezug zu mehreren Ländern besteht. Ein Kriterium für die Beantwortung der Frage, welches Gericht in einem solchen Verfahren zuständig ist, ist der gemeinsame Bezug zu einem Land, entweder durch die Staatsangehörigkeit oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Partner. Ist beides nicht gegeben, dann werden andere Faktoren für die Bestimmung der Zuständigkeit betrachtet. Diese Verordnung gilt jedoch nur, wenn der Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat gegeben ist, wobei Dänemark von der Verordnung ausgenommen ist.

Was versteht man unter „gewöhnlicher Aufenthalt“?

In vielen Fällen kann damit der Wohnort gemeint sein. Jedoch kann sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts auch vom Wohnort unterscheiden (z.B. bei Gastarbeitern). Spricht man vom gewöhnlichen Aufenthalt, ist damit der Ort gemeint, an welchem der Lebensmittelpunkt im Sinne eines sozialen bzw. familiären Zusammenhangs besteht.

Für Scheidungen von Ehen, bei denen die Brüssel IIa -Verordnung nicht gilt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem nationalen Recht. In Deutschland kann das Gesetz zum Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) herangezogen werden. Die §§ 97-110 FamFG beziehen sich auf die Verfahren mit Auslandsbezug, die von übergeordneten Regelungen unberührt sind. Diese gelten also insbesondere dann, wenn ein Bezug zu einem Land, welches nicht in der EU ist, besteht – oder zu Dänemark. Durch § 98 FamFG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen deutsche Gerichte für eine Ehescheidung zuständig sind. Hierbei muss der Bezug zu Deutschland durch mindestens einen der Gatten bestehen – sei es durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder durch Staatsangehörigkeit. Wie die Voraussetzungen genau definiert sind, erfahren Sie im weiteren Text.

Anzuwendendes Scheidungsrecht

Was das anzuwendende Scheidungsrecht betrifft, sieht die Rom-III-Verordnung vor, dass die Partner selbst wählen können, nach welchem Recht die Scheidung durchgeführt werden soll. Es muss jedoch durch einen der Eheleute ein Bezug zu dem Wahlland gegeben sein, zum Beispiel durch Staatsangehörigkeit, und dieses muss im Geltungsbereich der Rom-III-Verordnung liegen. In den Fällen, wo kein Bezug zu einem Rom-III-Mitgliedstaat besteht, ist das sogenannte jeweilige nationale Recht zu betrachten. In Deutschland wäre dafür das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) heranzuziehen. Hier ist festgelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit deutsches Recht angewendet werden kann.

Besonderheiten beim Scheidungsantrag

Die Einreichung des Scheidungsantrags geschieht normalerweise im Familiengericht des Wohnbezirks. Wenn beide Ehepartner einen unterschiedlichen Wohnsitz haben, so ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gericht zuständig ist. Das geschieht nach gewissen Kriterien. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Scheidung einreichen in Deutschland. Eine internationale Scheidung kann sich jedoch etwas aufwändiger gestalten, da hier zusätzlich auch ein Bezug zum Ausland besteht. So sind dann auch andere Regelungen für die Zuständigkeit der Gerichte zu berücksichtigen. Hierbei ist wieder zu unterscheiden, um welches Land es sich handelt. Für Länder innerhalb der EU gelten nämlich andere Regelungen als für Länder außerhalb der EU. In der EU sind die Zuständigkeiten nämlich durch die Brüssel IIa – Verordnung einheitlich festgelegt worden, wobei diese nicht zwangsläufig auch für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, sondern nur für die, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Bevor wir uns dies alles im Detail ansehen, sei gesagt, dass das Land, in welchem die Ehe geschlossen wurde, nicht auch automatisch für die Ehescheidung zuständig ist. Relevant ist die Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt der Ehepartner. Dabei sind viele unterschiedliche Konstellationen möglich – Die Partner können zum Beispiel ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, während sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und leben in Deutschland. Wie diese Verhältnisse liegen, hat dann Einfluss darauf, welches Gericht zuständig ist. Im Folgenden werden wir dies näher betrachten, damit Sie Ihren Fall einordnen können und Ihre Scheidung an der richtigen Stelle einreichen.

Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb der EU

Wenn beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit oder denselben gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der EU-Staaten, die in der Brüssel IIa – Verordnung inbegriffen sind, haben, dann ist die Scheidung beim Gericht dieses Staates einzureichen. Leben zum Beispiel zwei Deutsche in Spanien, so würden beide Kriterien zutreffen und sie können sich entscheiden, ob sie in Deutschland oder in Spanien geschieden werden wollen. Möchte sich ein Deutscher von einem Spanier scheiden lassen und beide leben in Spanien, so wäre ein spanisches Gericht zuständig.

Welches deutsche Gericht ist zuständig, wenn beide im Ausland leben?

Wenn sich zwei Deutsche, die ins Ausland gezogen sind, dafür entscheiden, dass ihre Scheidung von einem deutschen Gericht durchgeführt werden soll, dann ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Doch was, wenn die Partner keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und auch ihren Lebensmittelpunkt in verschiedenen Ländern haben? In dem Fall wird die Scheidung entweder in dem Land stattfinden, in welchem der Antragsteller (also derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die Zuständigkeit für die Scheidung richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (derjenige, der den Antrag erhält). Haben die Partner gemeinsame Kinder, so ist das Gericht desjenigen Landes zuständig, in welchem der Partner zusammen mit den gemeinsamen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten muss das Land, in welchem die Scheidung eingereicht wird, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Auch wenn aktuell kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht: Das Land, in welchem die beiden zuletzt gelebt haben, ist für die Scheidung zuständig – unter der Voraussetzung, dass einer der beiden weiterhin dort lebt.
  • Auch das Gericht desjenigen Landes, in welchem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Scheidung durchführen.
  • Der Antrag kann auch in dem Land eingereicht werden, in welchem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn er einen zusätzlichen – – – Bezug zu diesem Land durch die Staatsangehörigkeit hat, ist es ausreichend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt seit 6 Monaten besteht.
  • Bei einvernehmlichen Scheidungen (in der Art, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt) kann sowohl das Land, in welchem der Antragsteller lebt, als auch das Land, in dem der Antragsgegner lebt, zuständig sein.
Was, wenn mehrere Gerichte zuständig sind?

Es können auch mehrere Kriterien gleichzeitig zutreffen, sodass die Ehepartner die Wahl haben. Das Gericht, bei welchem die Scheidung zuerst rechtshängig wird, ist dann auch für das Verfahren zuständig. Das heißt: Wurde der Scheidungsantrag zum Beispiel in Deutschland eingereicht und dem anderen Partner zugesandt ist die Scheidung rechtshängig und wird somit in Deutschland durchgeführt.

Wenn der Bezug zu einem Land außerhalb der EU besteht

Die obengenannten Regelungen der Brüssel – IIa – Verordnung beziehen sich ausschließlich auf die EU-Mitgliedsstaaten. Besteht eine Beziehung zu einem anderen Land, welches außerhalb der EU liegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem nationalen Recht. Auch für Dänemark hat die Brüssel – IIa- Verordnung keine Gültigkeit. In diesen Fällen wäre also das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) zu befragen. Darin finden sich Regelungen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen die deutschen Gerichte für eine internationale Scheidung zuständig sind.

Wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte, kann die Scheidung von einem deutschen Gericht erfolgen. Auch der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute in Deutschland ermöglicht die deutsche Zuständigkeit. Und auch wenn nur einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann ein deutsches Gericht zuständig sein – aber nur dann, wenn die Scheidung auch in mindestens einem der Länder, denen die Gatten angehören, anerkannt werden würde. Eine Scheidung in Deutschland ist außerdem möglich, wenn der in Deutschland lebende Partner staatenlos ist.

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Ablauf des Verfahrens bei weiter Entfernung zum zuständigen Gericht

Wenn man nicht in dem Land lebt, in welchem die Scheidung durchgeführt wird, gibt es einige Möglichkeiten, um die Scheidung zu vereinfachen und lange Anreisezeiten zu vermeiden. Leben Sie zum Beispiel im Ausland und Ihre Scheidung findet in Deutschland statt, so können die Vorbereitungen auch online mit Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts getroffen werden. Wenn es dann zum Scheidungstermin kommt, ist eine persönliche Anhörung beider Ehegatten verpflichtend. Man sollte dem Gericht daher frühzeitig mitteilen, ob und wann ein Aufenthalt im Land des Gerichtsortes geplant ist. Dementsprechend kann das Gericht dann den Verhandlungstermin ansetzen. Wenn kein Aufenthalt im jeweiligen Land geplant ist, kommen jedoch auch Alternativen in Frage.

Bei weiter Entfernung zum Land, in welchem sich das Gericht befindet, kann die Anhörung auch am Wohnort erfolgen – entweder durch einen beauftragten Richter oder auf der entsprechenden Botschaft. Ist also ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig, während einer der Partner zum Beispiel in Russland lebt, so kann dessen Anhörung auf einer deutschen Botschaft erfolgen. Die für die Scheidung erforderlichen Schriftstücke werden dann ebenfalls ans Ausland gesandt und müssen oftmals auch in die dortige Landessprache übersetzt werden. Dadurch können sich solche Scheidungen oft sehr langwierig gestalten. Um das zu vermeiden, kann man einen sogenannten Zustellungsbevollmächtigten festsetzen. Das kann irgendeine in Deutschland lebende Person des Vertrauens mit Ausnahme des Ehegatten und dessen Anwalt sein. Sie können zum Beispiel Ihren Anwalt darum bitten – Dieser erhält dann die Schriftstücke vom Gericht.

Auch bei geringeren Entfernungen kann in manchen Fällen ein anderes Gericht für die Anhörung in Frage kommen. Wenn der Partner sich zum Beispiel in einem Nachbarland befindet, so kann dieser versuchen, das Gericht dazu zu bewegen, dass seine Anhörung in einem grenznahen Gericht stattfindet und so seine Anreisezeit verkürzen. In einigen Fällen kann es für das Gericht auch ausreichen, dass der im Ausland lebende Gatte eine schriftliche Erklärung übermittelt. Eine solche Erklärung beinhaltet die Verkündung des Scheidungs Willens samt Zeitpunkt und Umständen der Trennung und muss außerdem beglaubigt sein.

Geltendes Scheidungsrecht bei internationalen Scheidungen

Das Gericht, in welchem die Scheidung eingereicht wird, ist auch für das Verfahren zuständig. Dennoch kann es sein, dass nicht das in diesem Land geltende Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Die Zuständigkeiten für das anzuwendende Recht richten sich nämlich wiederum nach anderen Kriterien. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich schon davor – also bevor die Scheidung eingereicht wird – mit der Rechtslage im jeweiligen Land zu beschäftigen. Je nach Land können nämlich auch unterschiedliche Vorgaben bezüglich der Scheidungsvoraussetzungen bestehen.

Ähnlich wie die Zuständigkeit der Gerichte durch die EU geregelt ist, gibt es auch bezüglich des Scheidungsrechts eine Übereinkunft zwischen den Ländern der EU. Auch hier sind aber nicht alle Länder der EU automatisch inbegriffen. Die Rom-III-Verordnung bezieht sich auf die folgenden Länder: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

Rechtswahl der Ehegatten

Wenn ein Bezug zu einem der Länder, die in der Rom-III-Verordnung erfasst sind, besteht, dann können die Eheleute selbst wählen, welches Recht für ihre Scheidung gelten soll. Die Rechtswahl muss immer einvernehmlich sein, das heißt, beide müssen damit einverstanden sein. Um die Rechtswahl geltend zu machen, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und von beiden unterzeichnet werden. In Deutschland muss die Vereinbarung zusätzlich notariell beurkundet werden. Es sollte also in jedem Fall geprüft werden, ob im jeweiligen Land spezielle Vorgaben bezüglich der Formalitäten bei der Rechtswahl bestehen. Die Rechtswahl sollte bei Anrufung des Gerichts schon vorliegen. In manchen Ländern kann diese aber auch noch während des Scheidungsverfahrens getroffen werden. Sie können dann unter folgenden Ländern wählen:

  • Das Land, in welchem beide Gatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Das Land, in welchem die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der beiden aktuell noch dort lebt.
  • Das Land, zu welchem zum Zeitpunkt der Rechtswahl ein Bezug durch Staatsangehörigkeit seitens eines der Gatten besteht.
  • Das Land, in welchem die Scheidung eingereicht wird.

Bevor man sich für eines der Länder entscheidet, ist es empfehlenswert, gründlich abzuwägen, welches Scheidungsrecht am vorteilhaftesten ist. Zwischen den verschiedenen Ländern können große Unterschiede bestehen. Das fängt zum Beispiel schon bei den Scheidungsvoraussetzungen an: In Deutschland ist ein Trennungsjahr vor einer Scheidung vorgesehen, während es in Frankreich ausreicht, wenn beide Gatten mit einer Scheidung einverstanden sind. Auch bezüglich der Scheidungsfolgen wie zum Beispiel Unterhalt können erhebliche Unterschiede bestehen.

Was, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?

Für den Fall, dass die Partner keine Rechtswahl getroffen haben, entscheidet sich das anzuwendende Scheidungsrecht vorrangig nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Haben die Gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so wird die Scheidung nach dem Recht dieses Landes durchgeführt.

Wenn kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt besteht, so gilt das Scheidungsrecht desjenigen Landes, in welchem die Gatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten – jedoch muss der gewöhnliche Aufenthalt für einen der Partner weiterhin bestehen und darf für den anderen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Treffen oben genannte Punkte nicht zu, dann richtet sich das anzuwendende Scheidungsrecht nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kommt das Recht desjenigen Landes, in welchem die Scheidung eingereicht wurde, zur Anwendung.

Land ist nicht durch Rom-III-Verordnung erfasst

In diesem Fall richtet sich das anzuwendende Recht nach dem nationalen Recht. Für Deutschland gibt es gewisse Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die internationale Scheidung einer Ehe nach deutschem Recht erfolgen kann: Zum einen wäre das die deutsche Staatsangehörigkeit beider Ehepartner, auch wenn ein Gatte mehrere Staatsangehörigkeiten hat. Es reicht auch aus, wenn einer der beiden die deutsche Staatsangehörigkeit hat – jedoch müssen beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern haben oder ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land haben, dem keiner der beiden angehört. Wenn keiner dieser Punkte zutrifft, kann in manchen Fällen trotzdem deutsches Scheidungsrecht angewendet werden – und zwar dann, wenn:

  • eine deutsche Staatsangehörigkeit beider Gatten besteht oder diese während der Ehe bestand, wobei einer von beiden nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
  • der gewöhnliche Aufenthalt beider in Deutschland ist oder zuletzt in Deutschland war, wobei einer von beiden nach wie vor in Deutschland lebt.
  • für beide Eheleute eine sehr enge Verbindung zu Deutschland besteht (zum Beispiel weil ihre Muttersprache Deutsch ist)

Was, wenn der Partner im Ausland nicht reagiert?

Es kann vorkommen, dass der im Ausland lebende Partner nicht auf die Scheidung reagiert, obwohl ihm bereits mehrfach gerichtliche Ladungen zugesandt wurden, und er auch nicht zur Anhörung erscheint. In solchen Fällen kann das Gericht die Scheidung auch ohne Anwesenheit des Partners beschließen. Jedoch muss dafür auch nachgewiesen werden, dass ausreichende Bemühungen bestanden, den Partner zu kontaktieren und in das Verfahren einzubinden. Die wiederholten Zusendungen an den Partner müssen ordnungsgemäß erfolgt sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass mehrere Versuche unternommen wurden, den Partner ausfindig zu machen – zum Beispiel, indem Bekannte, Angehörige oder Arbeitgeber des Partners befragt wurden. Auch Versicherungen können über den Aufenthaltsort Auskunft geben.

Anerkennung der Scheidung im Ausland

Eine Scheidung, die in dem einen Land durchgeführt wurde, wird oft von einem anderen Land nicht ohne weiteres anerkannt. Wenn Ihre Scheidung im Ausland durchgeführt wurde und nicht in Deutschland anerkannt wird, gelten Sie weiterhin als verheiratet und können zum Beispiel nicht erneut heiraten. Soll eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, in Deutschland wirksam werden, so muss diese erst durch die Landesjustizverwaltung anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren muss dazu beim zuständigen Oberlandesgericht beantragt werden.

Ist Ihre Scheidung jedoch innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks) vollzogen worden, so ist in der Regel kein Anerkennungsverfahren notwendig – Ihre Scheidung ist in allen Mitgliedsstaaten wirksam. Auch Scheidungen, die im Heimatstaat vollzogen wurden, müssen kein solches Verfahren durchlaufen. Haben die Gatten also eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Ausland und lassen sich in diesem Land scheiden, so ist die Scheidung auch in Deutschland gültig.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Eine internationale Scheidung kann sehr komplex sein und es gibt zahlreiche mögliche Sachlagen, die einer genauen Betrachtung des jeweiligen Falls bedürfen. Wenn sich die Zuständigkeiten der Gerichte überschneiden und Sie somit zwischen verschiedenen Ländern wählen können, lohnt es sich, wenn Sie dies mit einem Anwalt besprechen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. So können Sie die unterschiedlichen Möglichkeiten im Detail vergleichen und erfahren auch alles, was Sie zum jeweiligen Ablauf des Scheidungsverfahrens wissen müssen.

Auch wenn es darum geht, eine Rechtswahl zu treffen, kann die Expertise eines Anwalts bei der Entscheidungsfindung große Vorteile mit sich bringen: Sie können herausfinden, welchen Einfluss das jeweilige Scheidungsrecht auf Ihre Scheidung nimmt und auf dieser Grundlage dasjenige Land auswählen, welches am förderlichsten für Ihre Anliegen ist. Ihr Anwalt wird Ihren Fall eingehend prüfen und Ihnen mitteilen, ob Sie die im betreffenden Land geltenden Voraussetzungen für eine Scheidung mitbringen. Sie werden Schritt für Schritt auf das Verfahren vorbereitet und dahingehend unterstützt, dass die Scheidung möglichst rasch und komplikationslos vonstatten geht.

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FAQ: Thema

Eine internationale Scheidung liegt immer dann vor, wenn durch Staatsangehörigkeit oder Wohnort – sei es durch einen oder beide Ehepartner – ein zusätzlicher Bezug zum Ausland besteht. Es kann unter anderem sein, dass Sie und Ihr Gatte in Deutschland leben, jedoch eine ausländische Staatsbürgerschaft haben – oder auch, dass einer der beiden eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Auch wenn Sie zum Beispiel beide als deutsche Staatsbürger im Ausland leben gelten die Regelungen für internationale Scheidungen.
In dem Fall ist die Scheidung beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg einzureichen. Das können Sie auch mit Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts auch online erledigen. Es empfiehlt sich, einen Zustellungsbevollmächtigten festzulegen, der die gerichtlichen Schreiben in Deutschland für Sie entgegennimmt. So können Sie Verzögerungen des Verfahrens vermeiden. Außerdem sollte man dem Gericht auch frühzeitig mitteilen, ob und wann ein Aufenthalt in Deutschland geplant ist. Dementsprechend kann das Gericht dann den Verhandlungstermin ansetzen. Eine Anreise ist jedoch auch hier nicht zwingend notwendig. Die Anhörung kann ebenfalls im Ausland stattfinden – zum Beispiel bei der deutschen Botschaft.
Wenn Sie sich in einem Land, welches in der EU (Ausnahme: Dänemark) ist, scheiden lassen haben, dann wird Ihre Scheidung in der Regel auch in Deutschland anerkannt. Auch Scheidungen in einem Land, welchen beide Ehegatten angehören, sind in Deutschland wirksam. Ansonsten ist ein Anerkennungsverfahren notwendig, welches beim zuständigen Oberlandesgericht beantragt werden muss.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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