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Düsseldorfer Tabelle 2016 – Zahlbeträge, Selbstbehalt & Unterhaltsübersicht

Wie in jedem Jahr gibt es auch für 2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich um eine Unterhaltsrichtlinie, die bereits seit dem 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Diese Tabelle hat sich in der Rechtspraxis zur Unterhaltsbemessung etabliert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Düsseldorfer Tabelle 2016 aussieht und welche Zahlbeträge vorgesehen sind.
Inhaltsverzeichnis

Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2016

Die Düsseldorfer Tabelle 2016 tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Wie schon im Jahr 2015 (erstmals seit 2010) steigt der Bedarfssatz und der Mindestunterhalt für das Kind / die Kinder. Bedeutet: unterhaltspflichtige Eltern müssen ab 2016 durchschnittlich mehr Kindesunterhalt leisten. Der Mindestunterhalt pro Monat wurde:

  • für Kinder in der Altersstufe bis zum 5. Lebensjahr um 7 Euro erhöht
  • für Kinder in der Altersstufe zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 8 Euro erhöht
  • für Kinder in der Altersstufe zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr um 10 Euro erhöht

In Zahlen ausgedrückt heißt das, dass nun – nach Düsseldorfer Tabelle 2016 – im ersten Fall Kindesunterhalt in Höhe von 335 €, im zweiten Fall 384 € und im dritten Fall 450 Euro mindestens gezahlt werden müssen.

Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Januar 2016:

Die Düsseldorfer Tabelle staffelt sich nach Nettoeinkommen und Alter des Kindes, für welches der Unterhalt geschuldet wird. Bei den Zahlbeträgen wird bei der Berechnung der Höhe außerdem berücksichtigt wie vielen Kindern Unterhalt geschuldet wird.

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatzBedarfskontroll-
Betrag
bis 1.500 Euro335384450516100880 / 1080
1.501-1.900 Euro3524044735421051.180
1.901-2.300 Euro3694234955681101.280
2301-2.700 Euro3864425185941151.380
2.701-3.100 Euro4024615406201201.480
3.101-3.500 Euro4294925766611281.580
3.501-3.900 Euro4565236127021361.680
3.901-4.300 Euro4835536487441441.780
4.301-4.700 Euro5105846847851521.880
4.701-5.100 Euro5366157208261601.980

Wird ein Nettoeinkommen von mehr als 5.100 Euro pro Monat erzielt, so legt die Düsseldorfer Tabelle keinen Betrag fest. In diesen Fällen soll an Hand der Umstände des Einzelfalles abgewogen werden. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich und der Gang zum Anwalt für Familienrecht ist empfehlenswert.

Düsseldorfer Tabelle 2016 Zahlbeträge

In vielen Fällen muss der Unterhaltsbedarf nicht vollständig vom Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Für den Fall, dass es sich um ein minderjähriges Kind oder ein privilegiert volljähriges Kind handelt, muss das halbe Kindergeld abgezogen werden. In allen anderen Fällen wird sogar das gesamte Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Aber was bedeutet privilegiert volljähriges Kind? In der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen etabliert:

  • Unverheiratet
  • Maximal 21 Jahre alt
  • Lebt noch gemeinsam mit mind. einem Elternteil
  • Befindet sich in der Ausbildung / Schule

Nachdem das Kindergeld abgezogen wurde, erhält man einen Betrag, der tatsächlich als Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Man nennt diesen auch “Zahlbetrag / Zahlbeträge”. In der folgenden Tabelle sehen Sie, welchen Vorschlag die Düsseldorfer Tabelle 2016 bezüglich Zahlbeträgen macht. Dabei wird / werden der Unterhalt / die Zahlbeträge durch die folgenden Faktoren beeinflusst:

  • Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (in Euro / €)
  • Anzahl der Kinder, für die eine Unterhaltspflicht besteht
  • Alter des unterhaltsberechtigten Kindes
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1. und 2. Kind Zahlbeträge (Kindesunterhalt):

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro240289355326100
1.501-1.900 Euro257309378352105
1.901-2.300 Euro274328400378110
2301-2.700 Euro291347423404115
2.701-3.100 Euro307366445430120
3.101-3.500 Euro334397481471128
3.501-3.900 Euro361428517512136
3.901-4.300 Euro388458553554144
4.301-4.700 Euro415489589595152
4.701-5.100 Euro441520625636160

3. Kind Zahlbeträge (Kindesunterhalt) :

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro237286352320100
1.501-1.900 Euro254306375346105
1.901-2.300 Euro271325497372110
2301-2.700 Euro288344420398115
2.701-3.100 Euro304363442424120
3.101-3.500 Euro331394478465128
3.501-3.900 Euro358425514506136
3.901-4.300 Euro385455550548144
4.301-4.700 Euro412486586589152
4.701-5.100 Euro438517622630160

Zahlbeträge ab dem 4. Kind:

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro224,5273,5339,5295100
1.501-1.900 Euro241,5293,5362,5321105
1.901-2.300 Euro258,5312,5384,5347110
2301-2.700 Euro275,5331,5407,5373115
2.701-3.100 Euro291,5350,5429,5399120
3.101-3.500 Euro318,5381,5465,5440128
3.501-3.900 Euro345,5412,5501,5481136
3.901-4.300 Euro372,5442,5537,5523144
4.301-4.700 Euro399,5473,5573,5564152
4.701-5.100 Euro425,5504,5609,5605160

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Sollten Sie selbst unterhaltspflichtig sein oder den Anspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes durchsetzen wollen, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Anwalt für Familienrecht wenden. Dieser zeigt Ihnen Ihre tatsächlich durchsetzbaren Ansprüche auf.

Die Düsseldorfer Tabelle verfügt nicht über Gesetzeskraft (wie z.B. eine Anspruchsgrundlage aus dem BGB) und ist viel mehr eine Richtlinie zur Bestimmung des Kindesunterhalts. Dementsprechend können Verhandlungen über den Unterhalt genauso zielführend sein. Die gerichtliche Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs ist im Regelfall das letzte Mittel. Mit einem Anwalt für Familienrecht sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite. Auch wenn ein Ehepartner trotz fälligem und durchsetzbarem Anspruch nicht leistet, hilft Ihnen Ihr Anwalt die Forderung zu betreiben. Neben dem Kindesunterhalt werden Sie auch zu Kindergeld beraten.

Klären Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt!
Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie gerne zum Thema Düsseldorfer Tabelle und beantworten Ihre Fragen.

FAQ: Düsseldorfer Tabelle 2016

Wie schon im Jahr 2015, steigen auch 2016 die Bedarfssätze und der Mindestunterhalt wieder an.
Bis zum 01.01.2016 war der gesetzliche Mindestunterhalt an den Kinderfreibetrag gebunden und lag somit häufig unter dem Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kindes.
Neben der Änderung der Düsseldorfer Tabelle an sich, ist der Mindestunterhalt 2016 nur mehr an das kindliche Existenzminimum gekoppelt.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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