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Der Weg nach der Scheidung – Darauf gilt es unbedingt zu achten!

Das Trennungsjahr wurde erfolgreich vollzogen und der Scheidungsbeschluss wurde vom Gericht als Rechtskräftig erklärt. Somit wurde die Scheidung offiziell bestätigt und die Ehe somit aufgehoben. Dies ist zudem ein Beschluss, welcher in der Regel nicht mehr anfechtbar ist. Aber was kommt nach der Scheidung auf einen zu? Worauf müssen die geschiedenen Eheleute nun achten und welche Dinge werden sich grundlegend für sie ändern? In diesem Ratgeber erklären wir ihnen wichtige Details, auf welche nach der Scheidung unbedingt geachtete werden sollte.

Inhaltsverzeichnis

Rechtskräftig geschieden – was das für Unterhalt, Steuer und Co bedeutet

Sobald die Scheidung vollzogen wurde, wirkt sich dieser Stand auch auf alle anderen, wichtigen Aspekte der vorherigen Ehe aus. Gerade bei den Themen Steuern, Erbrecht sowie Sorgerecht und Unterhalt sollte man auf einige Dinge achten, da sich dort einiges ändern wird. Es ist zudem Ratsam, sich schon frühzeitig darüber Gedanken zu machen, was nach der Scheidung auf einen zukommt und wo Änderungen geschaffen werden müssen.

Steuerrechtliche Aspekte nach der Scheidung

Nachdem eine Ehe beschlossen wurden, gibt es für die Eheleute einen steuerlichen Vorteil, welcher darin besteht, dass sie eine Steuerklassenkombination auswählen können. Was passiert aber, wenn sich die Ehe nicht mehr hält und eine Scheidung beantragt wurde? Hier ist es so, dass dieser steuerliche Vorteil während des Zeitraums vom Trennungsjahr bestehen bleibt. Das bedeutet, dass die Eheleute in dem Kalenderjahr, in welchem die Trennung vollzogen wird, in den für Ehegatten vorbehaltenen Steuerklassen verbleiben dürfen. Im darauffolgenden Kalenderwahl wird der Wechsel der Steuerklasse allerdings verpflichtend, weshalb es den Eheleuten zu raten ist, sich rechtzeitig an das Finanzamt zu wenden und denen mit zu teilen, dass sie dauerhaft von ihrem Partner getrennt leben.

Hier ist also wichtig zu sagen, dass sie diesen Steuerklassenwechsel noch vor ihrer rechtskräftigen Scheidung erledigen müssen. In vielen Fällen wurde noch nicht einmal der Scheidungsantrag eingereicht, da immer erst das Trennungsjahr vollzogen werden muss. Sollten sie dieses Versäumen und erst nach dem Scheidungsbeschluss dieses beim Finanzamt angeben, können hohe Steuernachzahlungen auf sie zukommen.

Wichtig: Den Steuerklassenwechsel beantragen!

Bitte beachten sie, dass sie den Wechsel in die Steuerklasse I, oder für Alleinerziehende die Steuerklasse II, aktiv selber beantragen müssen. Dies wird nicht automatisch gemacht, wie es zum Beispiel bei einem Eheschluss der Fall ist.

Das Erbrecht & Erbansprüche

Nach dem Beschluss der Ehe hat auch der Ehegatte, als einziger nicht Verwandte, ein automatisches Erbrecht. Somit steht der Ehegatte in der Erbfolge neben den Erben der ersten und zweiten Ordnung. Was passiert jedoch, wenn sich die Eheleute voneinander Scheiden lassen? Sobald der Scheidungsantrag eingereicht wurde oder die Scheidung rechtskräftig vollzogen wurde, erlischt das Erbrecht für den Ehegatten automatisch und wird somit aus der Erbfolge gestrichen.

Jedoch gibt es auch hier die eine oder andere Lücke, bei welcher man Vorsichtig sein sollte. Zum Beispiel dann, wenn der Ehepartner in einem Testament bedacht wurde. Im Normalfall wird es auch hier so gehandelt, dass dann davon ausgegangen wird, dass der betroffene Ehepartner nicht mehr gewünscht ist. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Testament immer einen gewissen Interpretationsspielraum bietet und es deshalb Ratsam ist, das Testament zu widerrufen und ein neues aufzusetzen oder dies ändern zu lassen.

Wichtig: Vor der rechtskräftigen Scheidung verstorben!

Manchmal geschieht es durch traurige Umstände, dass einer der Ehegatten noch vor der rechtskräftigen Scheidung verstirbt. Sollte die Scheidung aber schon eingereicht worden sein oder der vorgang Rechtshängig, so hat der verbliebene Partner dennoch keinen Anspruch mehr auf das Erbrecht.

Ein Geschiedenentestament kann von Vorteil sein, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Damit kann man verhindern, dass der geschiedene Partner doch noch auf das Erbe zugreifen kann, sollte er als Vormund im Rahmen der Vermögenssorge agieren. Dies verhindert zudem auch, dass der ehemalige Partner selbst nach dem Tod des Kindes, sollte dies keine Abkömmlinge haben, nicht an das Erbe gelangen kann. Eine weitere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn sie diese Person in ihren Versicherungspolicen als Begünstigten eingetragen haben. Dies wird nämlich nicht automatisch unwirksam und bedarf einer manuellen Änderung Ihrerseits.

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Wiederheirat nach einer Scheidung

Viele Menschen entscheiden sich dazu, nach einer geschiedenen Ehe noch einmal den Bund eben dieser ein zu gehen und wieder zu Heiraten. Aber auch hierbei gibt es etwas, worauf sie eventuell achten sollten. Wenn ihnen nämlich, gegenüber ihres ehemaligen Partners, ein nachehelicher Unterhalt zusteht, so wird dieser Wegfallen sobald sie neu Verheiratet sind.

Das liegt daran, dass dann der neue Ehepartner diese Unterhaltspflicht zu leisten hat. Jedoch gilt diese Regelung nicht für den Kindesunterhalt. Hierbei handelt es sich nämlich um den Anspruch, welchen das Kind gegenüber seines rechtlichen Elternteils hat. Das bedeutet, dass diese Unterhaltspflicht nicht auf den Stiefelternteil übertragbar ist und dessen Einkommen auch nicht mit in die Unterhaltsberechnung einfließt. Denn Stiefeltern sind nicht gegenüber des Kindes vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltspflichtig.

Wichtig: Adoption!

Sollte der neue Ehegatte vorhaben, dass Kind aus der vorherigen Ehe zu Adoptieren, geht die Unterhaltspflicht auf diesen über. Dadurch dass dieser dann zum rechtlichen Elternteil wird, verfällt die Unterhaltspflicht für den vorherigen Elternteil.

Die Krankenversicherung

Auch bei der Versicherung über die Krankenkasse, gibt es Dinge, welche man nach einer Scheidung unbedingt beachten sollte. Sollten sie während der Ehe über ihren Ehegatten versichert gewesen sein, was man eine Familienversicherung nennt, dann entfällt dieser Versicherungsschutz, sobald sie rechtskräftig geschieden sind. Damit bleibt Ihnen nichts anderes über, als sich neu Versichern zu lassen. Eine Ausnahme bilden hier die Kinder, denn diese können auch nach einer Scheidung weiterhin Mitversichert bleiben.

Wenn sie bei der vorherigen Versicherung gerne verbleiben möchten, so müssen sie innerhalb einer 3 monatigen Frist, nach der Scheidung, einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen. Diese ist auch dazu verpflichtet, einen solchen Antrag anzunehmen und dem damit einhergehenden Wunsch nach zu kommen. Manchmal kommt es auch vor, das eine Familienversicherung während einer Ehe gar keinen Bestand hatte. Dies tritt vor allem dann ein, wenn die Ehegatten Berufstätig gewesen sind, da aufgrund des Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Sozialversicherung die Begründung einer eigenen Versicherungspolice besteht.

Wichtig: Kosten einer freiwilligen Versicherung

Die Kosten, welche die freiwillige Versicherung mit sich bringt, können in einen vorhandenen Unterhaltsanspruch hinein berechnet werden.

Auswirkungen der Scheidung auf gemeinsame Kinder

Eine Scheidung ist meistens kein einfacher Weg und es wird erst recht schwierig, wenn auch noch gemeinsame Kinder davon betroffen sind. Gerade die Verantwortung, welche man für die Kinder hat, verbindet das ehemalige Ehepaar ein Leben lang und es ist nicht immer einfach, den nötigen Abstand zueinander zu bekommen, ohne das die Kinder darunter leiden müssen. Zudem ist es auch von großer Wichtigkeit, dass trotz dieser Scheidung, die Eltern zu einer gemeinsamen, kindgerechten Lösung kommen.

Man muss nicht miteinander Kaffee trinken gehen, oder den Kindergeburtstag gemeinsam feiern, aber es sollte Möglich sein, dass das Kind beide Eltern sehen kann und sich dort keine gegenseitigen Steine in den Weg gelegt werden. Es ist deshalb auch wichtig, dass irgendwann ein Überwinden der Trennung stattfinden kann und man eine gesunde Basis zu dem anderen Elternteil haben kann. Dem Kind zuliebe.

Die gemeinsame Sorge

Der Weg der einer Scheidung bis zu dessen Vollendung hat keinerlei Auswirkungen auf das gemeinsame Sorgerecht. Dieses wird auch nach der Scheidung weiterhin bestehen bleiben, da das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient. Hierbei ist es auch unerheblich, ob sie das gemeinsame Kind nun alleine beherbergen, sowie den Großteil der Erziehung übernehmen, es ist im Interesse des Kindes, dass sich weiterhin beide Elternteile um es sorgen. Hier ist auch zu beachten, das ein Kind, welches die Trennung seiner Eltern miterlebt hat, nun ebenfalls einen Verlust des geschiedenen Elternteils erlebt hat und wohlmöglich ein stärkeres Bedürfnis danach hat, diesen Elternteil zu sehen. Dieses Bedürfnis sollte unbedingt Ernst genommen werden und eine nötige Aufmerksamkeit bekommen. 

Wichtig ist hier auch zu sagen, dass das Sorgerecht nicht zum Bestandteil einer möglichen Aussetzung mit dem ehemaligen Ehepartner gemacht werden sollte. Auch sollte verhindert werden, das Sorgerecht missbräuchlich dazu zu verwenden, es für Forderungen hinsichtlich der bevorstehenden Scheidung zu nutzen. Dies führt nur dazu, dass der elterliche Disput auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird. Vor allem weil es auch für den betreuenden Elternteil von Vorteil ist, wenn sich der andere Part ebenfalls mit um die Sorge des Kindes bemüht. Denn damit bleibt einem Selbst, auch etwas mehr Zeit für sich.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Genauso wie das Sorgerecht, spielt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine große Rolle nach einer Scheidung. Dieses dient nämlich dazu den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht haben beide Elternteile inne und diese müssen dann auch gemeinsam entscheiden, wo das Kind nach der Scheidung leben soll, da es nicht so ist, dass das Kind nach der Trennung bei dem Elternteil bleibt, welcher in der Ehewohnung weiterlebt. 

Entscheidend ist eher, bei welchem Part das Kind am besten aufgehoben wäre. Können sich die Eltern dahingehend nicht entscheiden, dann wird dies in einem Gerichtsverfahren festgesetzt. Hierbei wird auch beachtet, welcher Teil der Eltern für die Erziehung geeignet ist, aber auch, wo der meiste Sozialkontakt für das Kind besteht und ob ein Umzug die Bindung zu Geschwistern oder dem anderen Elternteil schaden könnte. Allerdings sollte Dringend davon Abgesehen werden, das Sorgerecht und Umgangsrecht zu vereiteln, indem man in eine weit entfernte Stadt oder gar ins Ausland zieht.

Das Umgangsrecht

Eltern haben Pflichten und diese bleiben auch nach einer Scheidung oder Trennung bestehen. Hierzu zählt auch das Umgangsrecht, denn es besteht nicht nur das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, sondern auch die Pflicht für den nicht betreuenden Elternteil diesen Umgang mit dem Kind nach wie vor zu pflegen. Hierbei ist es unwichtig, ob die Eltern sich verstehen, denn dieser Anspruch und auch Pflicht dient einzig und alleine dem Kindeswohl, zudem hat auch das Kind einen Anspruch darauf den Umgang mit dem anderen Teil der Eltern zu pflegen.

Auch hier sollte darauf verzichtet werden, sich als betreuender Elternteil dazwischen zu stellen oder gar zu versuchen, diesen Umgang zu verhindern. Das führt nur zu weiteren Problemen, welche dann ebenfalls vor dem Gericht geklärt werden müssen und sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können. Hier wäre es gut, eine passende Umgangsregelung für alle Beteiligten zu finden und sich dann auch auf die Zeit, den Ort und die Art des Umgangs zu einigen.

Manchmal ist es sogar möglich, das Wechselmodell an zu wenden. Hierbei handelt es sich darum, dass beide Elternteil das Kind in gleichem zeitlichen Umfang betreuen. Dies kann zum Beispiel darin bestehen, dass das Kind für immer 2 Wochen, bei dem jeweils anderen Part lebt. Allerdings gibt es hierbei vieles zu beachten. Zum einen, müssen sich die Eltern gut miteinander verständigen können und auch in organisatorischer Hinsicht die Abmachungen einhalten. Außerdem sollte es für das Kind zumutbar sein, auch weiterhin die Schule und Ausbildung absolvieren zu können, ohne dass es einen organisatorischen Aufwand benötigt. Sollte all dies der Fall sein, so wäre das Wechselmodell eine gute Alternative, in welcher auch das Kind davon profitieren kann, beide Elternteile gleich umfänglich um sich zu haben.

Der Unterhalt – Die Düsseldorfer Tabelle

Während einer Ehe oder einer Partnerschaft, wird das Kind von beiden Eltern im eigenen Haushalt versorgt, was als sogenanntes Betreuungsunterhalt gilt. Sobald sich allerdings eine Trennung ereignet hat, hat das Kind gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen Unterhaltsanspruch. Somit ist dieser Part dazu verpflichtet dem Kind einen Barunterhalt zu leisten. Hierbei wird die Höhe des Unterhaltsanspruches, an der Düsseldorfer Tabelle angelehnt, welche dazu dient als bundesweite Richtlinie, die Bemessung eines angemessenen Unterhalts zu berechnen. Hierbei ist das Alter des Kindes, aber auch ihr bereinigtes Nettoeinkommen entscheidend, wodurch dann berechnet werden kann, wie viel ihr Kind unter Einhaltung des Selbstbehalts und nach allen abgezogenen Verbindlichkeiten ihres Nettoeinkommens zu erhalten hat.

Düsseldorfer Tabelle 2021 (Bedarfsätze)
Einkommensgruppe
bei
unterhaltsrelevantem
Nettoeinkommen
Altersstufen
in Jahren:
Bedarfskontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
0 bis 1.900 € 393451528564
1.901 bis 2.300 € 4134745555931.400 €
2.301 bis 2.700 €4334975816211.500 €
2.701 bis 3.100 € 4525196086491.600 €
3.101 bis 3.500 € 4725426346771.700 €
3.501 bis 3.900 € 5045786767221.800 €
3.901 bis 4.300 € 5356147197681.900 €
4.301 bis 4.700 € 5666507618132.000 €
4.701 bis 5.100 € 5986868038582.100 €
5.101 bis 5.500 € 6297228459032.200 €
Ab 5.501 € nach den Umständen des Falles
Gültigkeit mittels Stand: 2021

Manchmal kommt es aber auch vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil versucht, sein eigenes Einkommen zu vertuschen oder gar die Höhe des Unterhalts zu verhandeln. Dies führt dann oft zu Streitigkeiten, da der nicht betreuende Elternteil so oder so nicht darum herum kommen wird, gegenüber seines Kindes die finanzielle Verantwortung zu erfüllen. Auch dafür zu sorgen, dass dieser Fall vor Gericht landet, kann die Zahlung nicht verhindern nur allenfalls verzögern. Außerdem müssen dann auch die Kosten für Gericht und Anwalt vom Kläger übernommen werden, welche sich nach dem zwölffachen Betrag des Unterhaltsbeitrages eines Monats berechnet. Sie würden also wesentlich wirtschaftlicher Handeln, wenn sie von Anfang die Kosten des Unterhalts tragen und dies dient zudem auch ihrem Kind.

Tipp: Erklärung beim Jugendamt!

Wenn der Unterhaltspflichtige Part einen Rechtsstreit vermeiden möchte, so hat dieser die Möglichkeit beim örtlichen Jugendamt eine Erklärung abzugeben und damit durch eine Jugendamtsurkunde seine Unterhaltspflicht anzuerkennen.

Unterhaltsvorschuss

In einigen Fällen kommt es vor, dass der unterhaltspflichtige Part diesen entweder Verweigert oder seine finanzielle Situation es nicht zulässt, diesen zu leisten. Hier können sie sich dann an das Jugendamt wenden und einen Unterhaltsvorschuss beantragen, damit sie selber keine finanzielle Einbußen erleiden. Der Unterhaltsvorschuss wird nun Fristlos (vorher auf nur Sechs Jahre) bis zum 18 Lebensjahr (vorher nur bis zum 12.) für ihr unterhaltsberechtigtes Kind gezahlt. Jedoch sollte hier gesagt werden, dass der nicht zahlungswillige Elternteil, aber auch derjenige der nicht Zahlen kann, damit nicht aus dem Schneider ist. Denn das Jugendamt wird versuchen, die vorausgezahlten Leistungen bei dem Unterhaltsverpflichteten wieder ein zu treiben.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Eine Scheidung ist kein einfacher Weg und manchmal kommt es vor, dass es danach auch weiterhin zu Problemen kommen kann. Oftmals passiert es, dass gerade im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern, diskrepanzen aufkommen, welche dann auch nicht mehr in außergerichtlichen Gesprächen geklärt werden können.

Ob es sich dabei um das Sorgerecht, nicht geleistete Zahlungen oder sogar ein Streit wegen des Umgangsrechts ist, ist hierbei unerheblich. Diese Themen sind alle sehr aufwendig und komplex und man selber kann dabei sehr schnell wichtige Fakten übersehen, welche sich dann im Prozess oder sogar schon bei den unterschiedlichen Anträgen negativ auswirken können. Deshalb ist hier der Gang zu einem Anwalt absolut empfehlenswert. Dieser kann sie bei den unterschiedlichen Themen unterstützen und ihnen die richtige Beratung bieten. Zudem kann dieser sich für sie einsetzen, mit ihnen den richtigen Vorgang besprechen und sie dann auch während des Prozesses unterstützen und fachkundig Vertreten.

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FAQ – Der Weg nach der Scheidung

Auch wenn die Scheidung kein schöner Anlass ist und viele damit nicht immer sofort im reinen sind, so muss auch nach der Scheidung noch einiges Geklärt werden. Vor allem betroffen sind davon Sachen betroffen, welche ein zu langes Zögern nicht zulassen. Gerade bei dem Thema Steuern, Erbrecht und Versicherungen, hat man keinen großen Spielraum und sollte zügig dazu übergehen, diese Themen zu klären. Aber auch wenn gemeinsame Kinder involviert sind ist es hier wichtig, schnelle Absprachen mit dem ehemaligen Partner zu treffen, wie es weiter gehen soll oder aber, sich dahingehend auch an einen Anwalt zu wenden.
Manchmal kommt es vor, dass sich der nicht betreuende Elternteil nach einer Trennung oder der Scheidung dagegen wehrt, den Unterhalt seines Kindes zu leisten. Hier hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, erstmal zum zuständigen Jugendamt zu gehen und einen Unterhaltstitel zu erwirken. Sollte auch dies nicht helfen, so kann auch ein Rechtspfleger den Unterhalt festlegen. Und wenn das immer noch nichts bringt, so kann dann eine Klage bei Gericht eingereicht werden. Jedoch ist dies immer mit Kosten und Zeit verbunden und kann ziemlich lange Dauern. Um dies zu überbrücken, oder falls der Unterhaltsverpflichtete gar nicht die finanzielle Möglichkeit hat zu zahlen, kann man zudem auch den Unterhaltsvorschuss beantragen.
Viele Eltern fragen sich, ob der getrennte Partner nach wie vor ein Umgangsrecht hat. Hier liegt die ganz klare Antwort bei Ja. Hierbei ist es auch total egal, ob Man selber mit dem ehemaligen Partner einen großen Konflikt hat oder nicht, denn das Umgangsrecht wird nur dann entzogen, wenn es dem Kind nicht zuzumuten ist und das Kindeswohl damit gefährdet wird. Tut es dies nicht und hat das Kind zudem auch noch eine gute Bindung zu dem anderen Elternteil, dann muss dem Umgangsrecht stattgegeben werden.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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