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Düsseldorfer Tabelle 2015 – Zahlbeträge, Selbstbehalt und Unterhaltsübersicht

2015 war, was den Kindesunterhalt anbelangt, ein spannendes Jahr. Zum 01.01.2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf planmäßig die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Ungewöhnlich ist, dass zum 01.08.2015 eine Neuauflage erfolgt ist. Ab August steigen die Bedarfssätze und damit der Kindesunterhalt erstmals wieder seit 2010. Zuvor war lediglich der Selbstbehalt gestiegen, was den Unterhalt teilweise sogar vermindert hat. Im Mittel steigt der Kindesunterhalt nun um 3,3 Prozent an. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie viel Unterhalt Sie im Jahr 2015 zahlen müssen und wie sich die Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle 2015 gestalten!
Inhaltsverzeichnis

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2015

Der Mindestunterhalt, den die Düsseldorfer Tabelle 2015 vorsieht, ist im Vergleich zur letzten Ausgabe (2013) nicht gestiegen. Das bedeutet: der Unterhaltsbeitrag bleibt gleich. Lediglich der Selbstbehalt wurde von 800 Euro auf 880 Euro bzw. von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben.

Das hat jedoch nur zur Folge, dass im Zweifel weniger Kindesunterhalt gezahlt werden muss, da der Selbstbehalt sonst unterschritten werden würde. Um die Düsseldorfer Tabelle korrekt ablesen zu können, müssen Sie wissen, wie viel der Unterhaltspflichtige im Monat verdient (netto) und wie alt das unterhaltsberechtigte Kind ist. 

Sollten Sie sich bezüglich des Kindesunterhaltes unsicher sein oder individuelle Fragen haben, sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden. Bei diesem können Sie übrigens auch einen Unterhaltsvertrag erstellen lassen.

Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2015 Übersicht

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatzBedarfskontroll-
Betrag
bis 1.500 Euro317364426448100880 / 1080
1.501-1.900 Euro3333834485131051.180
1.901-2.300 Euro3494014695371101.280
2301-2.700 Euro3654194905621151.380
2.701-3.100 Euro3814375125861201.480
3.101-3.500 Euro4064665466251281.580
3.501-3.900 Euro4324965806641361.680
3.901-4.300 Euro4575256147031441.780
4.301-4.700 Euro4825546487421521.880
4.701-5.100 Euro5085836827811601.980

Verdient der Unterhaltspflichtige mehr als 5.100 Euro netto pro Monat, so wird der Unterhaltsbeitrag individuell festgelegt. Dabei spielen die Umstände des Einzelfalles eine Rolle. Häufig wird jedoch einfach der Höchstsatz angenommen und gezahlt.

Kindesunterhalt im Wechselmodell?

Der Kindesunterhalt muss grundsätzlich von dem Elternteil geleistet werden, welcher nicht gemeinsam mit dem Kind wohnt. Nach einer Scheidung zieht das Kind meist zu einem Elternteil, wobei auch eine Betreuung im Wechselmodell denkbar ist. Wird diese Betreuungsform gewählt, so haben rechtlich gesehen Vater und Mutter einen Anspruch auf Barunterhalt. Dieser Anspruch gleicht sich jedoch aus. Nur wenn ein Elternteil nach Düsseldorfer Tabelle 2015 in einer höheren Einkommensstufe ist, muss die Abweichung gezahlt werden.

Kindesunterhalt berechnen – Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle 2015 (01.01.2015 – 01.08.2015)

Die für Sie wichtigste Frage dürfte sein: wie viel Unterhalt muss ich konkret überweisen? Und genau auf diese Frage gibt die oben gezeigte Düsseldorfer Tabelle nur eine indirekte Antwort. Der Zahlbetrag, den Sie an den Unterhaltsberechtigten überweisen müssen, muss getrennt ermittelt werden. Hier spielt das Kindergeld eine entscheidende Rolle.

Formel zur Berechnung der Zahlbeträge

Wert aus der Düsseldorfer Tabelle 2015 (1. Jahreshälfte) - Hälfte des Kindergeldes 2015 = Zahlbetrag, den Sie überweisen / leisten müssen

Im Jahr 2015 stehen Ihnen folgende Kindergeld-Leistungen zu:

  • 1. und 2. Kind: je 184 Euro pro Monat
  • 3. Kind: 190 Euro pro Monat
  • ab dem 4. Kind: je 215 Euro pro Monat

Anhand eines Beispiels wird die Berechnung des Unterhalts verständlicher: Ihr Kind ist 7 Jahre alt (Einzelkind) und Sie verdienen 4.000 Euro pro Monat. Laut Düsseldorfer Tabelle steht dem Kind im Jahr 2015 also ein Mindestunterhalt in Höhe von 525 Euro zu. Diesen Betrag müssen Sie jedoch nicht in vollem Umfang zahlen. Setzen wir nun die Zahlen in die oben gezeigte Formel ein, so ergibt sich:

  • 525 Euro – (184 Euro / 2) = 433 Euro Unterhalt pro Monat.

Damit Sie diese Rechnung nicht selbst unzählige Male durchführen müssen, gibt es gesonderte Tabellen für die Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2015.

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Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle für das erste und zweite Kind

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro225272334304100
1.501-1.900 Euro241291356329105
1.901-2.300 Euro257309377353110
2301-2.700 Euro273327398378115
2.701-3.100 Euro289345420402120
3.101-3.500 Euro314374454441128
3.501-3.900 Euro340365433522136
3.901-4.300 Euro365433522519144
4.301-4.700 Euro390462556558152
4.701-5.100 Euro416491590597160

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle für das dritte Kind

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro222269331298100
1.501-1.900 Euro238288353323105
1.901-2.300 Euro254306374347110
2301-2.700 Euro270324395372115
2.701-3.100 Euro286342417396120
3.101-3.500 Euro311371451435128
3.501-3.900 Euro337401485474136
3.901-4.300 Euro362430519513144
4.301-4.700 Euro387459553552152
4.701-5.100 Euro413488587591160

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle ab dem vierten Kind

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro209,5256,5318,5273100
1.501-1.900 Euro225,5275,5340,5298105
1.901-2.300 Euro241,5293,5361,5322110
2301-2.700 Euro257,5311,5382,5347115
2.701-3.100 Euro273,5329,5404,5371120
3.101-3.500 Euro298,5358,5438,5410128
3.501-3.900 Euro324,5388,5472,5449136
3.901-4.300 Euro349,5417,5506,5488144
4.301-4.700 Euro374,5446,5540,5527152
4.701-5.100 Euro400,5475,5574,5566160

Eine neue Unterhaltstabelle ab August: Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Wie bereits oben erwähnt, wurde der Mindestunterhalt schon seit 2010 nicht mehr erhöht. Am 01.08.2015 war es wieder soweit: das Oberlandesgericht hat eine Aktualisierung vorgenommen und die Mindestunterhaltsbeträge angehoben. Im Schnitt werden nun 3,3 Prozent mehr Unterhalt fällig:

  • Mindestunterhalt 1. Altersgruppe Anfang 2015: 315 Euro – nun 328 Euro
  • Mindestunterhalt 2. Altersgruppe Anfang 2015: 364 Euro – nun 376 Euro
  • Mindestunterhalt 3. Altersgruppe Anfang 2015: 426 Euro – nun 446 Euro

Gleichzeitig ist erwähnenswert, dass das Kindergeld gleich geblieben ist (im Vergleich zum 01.01.2015). Bedeutet: die Erhöhung des Kindesunterhalts muss alleine durch den Unterhaltspflichtigen geleistet werden.

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatzBedarfskontroll-
Betrag
bis 1.500 Euro328376440504100880 / 1080
1.501-1.900 Euro3453954625301051.180
1.901-2.300 Euro3614144815551101.280
2301-2.700 Euro3784334065801151.380
2.701-3.100 Euro3944525286051201.480
3.101-3.500 Euro4204825646461281.580
3.501-3.900 Euro4474125996861361.680
3.901-4.300 Euro4735426347261441.780
4.301-4.700 Euro4995726697671521.880
4.701-5.100 Euro5255027048071601.980

Da sich mit dem Mindestunterhalt ein entscheidender Parameter der Berechnung Ihrer Zahlbeträge verändert hat, müssen alle Werte komplett neu ermittelt werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 ergeben sich die folgenden Zahlbeträge:

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle für das erste und zweite Kind – 2. Jahreshälfte

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro236284348320100
1.501-1.900 Euro253303370346105
1.901-2.300 Euro269322392371110
2301-2.700 Euro286341414396115
2.701-3.100 Euro302360436421120
3.101-3.500 Euro328390472462128
3.501-3.900 Euro355420507502136
3.901-4.300 Euro381450542542144
4.301-4.700 Euro407480577583152
4.701-5.100 Euro433510612624160

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle für das dritte Kind – 2. Jahreshälfte

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro233281345314100
1.501-1.900 Euro250300367340105
1.901-2.300 Euro266319389365110
2301-2.700 Euro283338411390115
2.701-3.100 Euro299357433415120
3.101-3.500 Euro325387469456128
3.501-3.900 Euro352417504596136
3.901-4.300 Euro378447539536144
4.301-4.700 Euro404477574577152
4.701-5.100 Euro430507609617160

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle ab dem vierten Kind – 2. Jahreshälfte

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.500 Euro220,5268,5332,5289100
1.501-1.900 Euro237,5287,5354,5315105
1.901-2.300 Euro253,5306,5376,5340110
2301-2.700 Euro270,5325,5398,5365115
2.701-3.100 Euro286,5344,5420,5390120
3.101-3.500 Euro312,5374,5456,5431128
3.501-3.900 Euro339,5404,5491,5471136
3.901-4.300 Euro365,5434,5526,5511144
4.301-4.700 Euro391,5464,5561,5552152
4.701-5.100 Euro417,5494,5596,5592160

 

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Eine faire Unterhaltsvereinbarung bildet die Grundlage für ein gesichertes Kindeswohl und ist dementsprechend eine wichtige Angelegenheit, die Sie in jedem Fall mit einem Fachmann (Anwalt für Familienrecht) abklären sollten!

Ihr Anwalt unterstützt Sie in allen Scheidungs- und Unterhaltsbelangen. Er ist Ihr Ansprechpartner und sorgt dafür, dass Sie zu einer fairen und dem Recht entsprechenden Einigung gelangen. Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt hilft Ihnen Ihr Anwalt den Betrag erstmalig festzulegen, diese Festlegung rechtliche in einem Dokument (z.B. Unterhaltsvertrag) zu fixieren und den Anspruch durchzusetzen, sollte der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommen. Übrigens bieten Familienrechtsanwälte häufig sogenannte Mediation an. Dabei handelt es sich um ein geführtes Streitgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Regelung. Erfahrungsgemäß findet sich auf diesem Weg häufig eine Lösung, mit der beide Elternteile gut leben können.

Einforderung und Umsetzung Ihres Anspruchs!
Gerade am Anfang dieses neuen Lebensabschnitts, kann die Düsseldorfer Tabelle verwirrend sein. Mit Ihrem Anwalt für Familienrecht gehen Sie auf Nummer sicher!

FAQ: Düsseldorfer Tabelle 2015

Seit 2010 steigen erstmals die Bedarfssätze und somit der Kindesunterhalt wieder an.
Im Mittel steigt der Kindesunterhalt um 3,3% an. Damit verändert sich ein entscheidender Parameter in der Berechnung des Kindesunterhalts.
Neben der Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge, ist der Selbstbehalt leicht angestiegen. Das Kindergeld ist gleich geblieben.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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