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Düsseldorfer Tabelle 2020 – Zahlbeträge, Selbstbehalt & mehr

Auch für das Jahr 2020 hat Oberlandesgericht Düsseldorf wieder eine Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhaltes veröffentlicht: die so genannte Düsseldorfer Tabelle. In dieser wird gestaffelt nach Einkommen und Alter des Kindes festgelegt, wie viel Barunterhalt pro Monat geschuldet wird. Dabei hat sie selbst keine Gesetzeskraft und der tatsächlich zu leistende Unterhalt wird erst in den Zahlbeträgen ersichtlich. In diesem Beitrag erfahren Sie wie die Düsseldorfer Tabelle 2020 aussieht und was sich im Vergleich zu den Vorjahren verändert hat.
Inhaltsverzeichnis

Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020

Fraglich ist zuerst, wer überhaupt Kindesunterhalt zahlen muss. Denn nur für diese Personen haben die Angaben der Düsseldorfer Tabelle 2020 Gültigkeit. Allgemein gilt:

Im Falle einer Scheidung / Trennung muss derjenige Elternteil Barunterhalt leisten, bei dem das Kind regelmäßig nicht wohnt. Verständlicher: wohnt die gemeinsame Tochter die gesamte Woche über bei der Mutter, so ist der Vater verpflichtet Barunterhalt in Höhe des in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Betrages zu zahlen.

Das Existenzminimum wurde 2020 auf 1.160 Euro angehoben (730 Euro für allgemeinen Bedarf und 430 Euro für Wohnkosten). Dieses Minimum beschränkt den Kindesunterhalt, wenn der Pflichtige sonst diesen Betrag unterschreiten würde. Verdient der Vater aus dem obigen Beispiel 1.300 Euro pro Monat und die Tochter ist 4 Jahre alt, so müsste er laut Düsseldorfer Tabelle 2020 369 Euro Kindesunterhalt zahlen.

  • 1.300 Euro Nettoeinkommen – 369 Euro Kindesunterhalt = 931 Euro Restbetrag

Das ist zu wenig. Dementsprechend wären hier maximal 140 Euro einforderbar. Wie Sie sehen beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind, welches unter 6 Jahren alt ist, 369 Euro pro Monat (bei mehr Nettogehalt, wird mehr Kindesunterhalt geschuldet).

Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Januar 2020:

Die Düsseldorfer Tabelle staffelt sich nach:

  • Nettoeinkommen
  • Alter des Kindes
  • Und später – bei den Zahlbeträgen – auch der Anzahl der Kinder

Bedenken Sie, dass die Zahlen, die Sie hier finden, nicht dem entsprechen, was später in den Überweisungsträger eingetragen werden muss. Die Zahlbeträge für das Jahr 2020 finden Sie weiter unten.

Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatzBedarfskontroll-
Betrag
bis 1.900 Euro369424497530100960 / 1.160
1.901-2.300 Euro3884465225571051.400
2.301-2.700 Euro4064675475831101.500
2.701-3.100 Euro4254885726101151.600
3.101-3.500 Euro4435095976361201.700
3.501-3.900 Euro4735436376791281.800
3.901-4.300 Euro5025776767211361.900
4.301-4.700 Euro5326117167641442.000
4.701-5.100 Euro5616457568061522.100
5.101-5.500 Euro5916797968481602.200

Verdienen Sie mehr als 5.500 Euro so trifft die Düsseldorfer Tabelle keine Aussage über die Unterhaltszahlung. Das bedeutet: es muss eine individuelle Lösung gefunden werden. In der Praxis ist es häufig so, dass in diesen Fällen der Höchstsatz gezahlt wird. Im Zweifel sollten Sie Ihren Anwalt für Familienrecht aufsuchen. In einem Unterhaltsvertrag kann beispielsweise eine rechtsverbindliche Regelung getroffen werden. Das schafft Sicherheit für alle Parteien – vor allem für das anspruchsberechtigte Kind!

Kindesunterhalt berechnen – Zahlbeträge laut Düsseldorfer Tabelle 2020

Um den konkret geschuldeten Kindesunterhalt berechnen zu können, müssen Sie wissen, dass das Kindergeld den Unterhaltsanspruch mindert. Das Kindergeld wird meist an den Elternteil ausgezahlt, bei welchem das Kind lebt. Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern jeweils zur Hälfte zur Verfügung. Bedeutet:
  • Regelbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle 2020 – Kindergeld / 2 = Zahlbetrag
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2020 204 Euro für die ersten zwei Kinder, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro ab dem vierten Kind. Diese Regelung gilt bereits seit dem 01.07.2019. Dieser Betrag muss nun durch zwei geteilt werden, da Ihnen nur die Hälfte zusteht:
  • Bei dem ersten und zweiten Kind: 204 / 2 = 102 Euro Abzug
  • Bei dem dritten Kind: 210 / 2 = 105 Euro Abzug
  • Ab dem vierten Kind: 235 / 2 = 117,5 Euro Abzug
Ist das Kind zwar noch unterhaltspflichtig, weil es sich in der Ausbildung befindet, dafür aber schon volljährig, so wird regelmäßig das gesamte Kindergeld vom Unterhaltsanspruch subtrahiert. Bedeutet für Sie: wird Ihr Kind volljährig, sinkt der Unterhalt. Zahlbeträge (Kindesunterhalt) nach Düsseldorfer Tabelle 2020 für ein oder zwei Kinder:
Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.900 Euro267322395326100
1.901-2.300 Euro 286344420353105
2.301-2.700 Euro304365445379110
2701-3.100 Euro323386470406115
3.101-3.500 Euro341407495432120
3.501-3.900 Euro371441535475128
3.901-4.300 Euro400475574517136
4.301-4.700 Euro430509614560144
4.701-5.100 Euro459543654602152
5.101-5.500 Euro489577694644160
Ihr Unterhaltsanspruch fällt zu gering aus?
Je nach dem was bei der Scheidung vereinbart wurde, kann mit der Düsseldorfer Tabelle der Betrag abgeglichen werden.
Zahlbeträge (Kindesunterhalt) nach Düsseldorfer Tabelle 2020 für das Dritte Kind:
Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.900 Euro264319392320100
1.901-2.300 Euro 283341417347105
2.301-2.700 Euro301362442373110
2701-3.100 Euro320383467400115
3.101-3.500 Euro338404492426120
3.501-3.900 Euro368438532469128
3.901-4.300 Euro397472571511136
4.301-4.700 Euro427506611554144
4.701-5.100 Euro456540651596152
5.101-5.500 Euro486574691638160
Zahlbeträge (Kindesunterhalt) nach Düsseldorfer Tabelle 2020 ab dem 4. Kind:
Nettoeinkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
bis 1.900 Euro251,5306,5379,5295100
1.901-2.300 Euro 270,5328,5404,5322105
2.301-2.700 Euro288,5349,5429,5348110
2701-3.100 Euro307,5370,5454,5375115
3.101-3.500 Euro325,5391,5479,5401120
3.501-3.900 Euro355,5425,5519,5444128
3.901-4.300 Euro384,5459,5558,5486136
4.301-4.700 Euro414,5493,5598,5529144
4.701-5.100 Euro443,5527,5638,5571152
5.101-5.500 Euro473,5561,5678,5614160

Wie kann ein Anwalt helfen?

Um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Dieser hilft Ihnen eine für Ihren Fall geeignete Lösung zu finden. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob Sie Unterhaltsschuldner oder Berechtigter sind. Der Kindesunterhalt ist für viele alleinerziehende Eltern ein wichtiges finanzielles Standbein, ohne welches es häufig Probleme bei der Versorgung des Kindes geben würde. Dementsprechend unterstützt Sie Ihr Anwalt auch bei der Eintreibung / Forderung von Unterhaltsschulden. Im Regelfall wird bezüglich des Kindesunterhaltes eine gütliche Einigung angestrebt. Bedeutet: ein Streit vor Gericht sollte vermieden werden. Bei einem Anwalt kann eine konstruktive Diskussions-Atmosphäre geschaffen werden, in welcher durch Mediation eine Einigung gefunden wird, die für alle Parteien zufriedenstellend ist.
Sie brauchen Hilfe bei der Berechnung?
Unsere Anwälte für Familienrecht informieren Sie gerne zum Thema Düsseldorfer Tabelle 2020 und betreut Sie bei Ihrem Rechtsweg!

FAQ: Düsseldorfer Tabelle 2020

Anhand der Düsseldorfer Tabelle kann die Höhe des Kindesunterhalts für den unterhaltspflichtigen Elternteil bestimmt werden. Zusätzlich muss die individuelle Situation berücksichtigt werden.
Auch 2020 ist der Kindesunterhalt leicht angestiegen. Besonders nennenswert ist die Anhebung des Existenzminimums auf 1.160€. Worunter 730€ für den allgemeinen Bedarf und 430€ auf die Wohnkosten entfallen.
Aufgrund von Inflation und der stetigen Preiserhöhung sowie der Erhöhung des Mindestunterhalts, steigen auch die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle an. Allerdings wird auch immer wieder das Selbsteinkommen angehoben.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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