Zugewinnausgleich bei Scheidung
Dieser Ausgleich der Vermögensstände der Eheleute wird Zugewinnausgleich genannt. Er bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Zugewinn, also das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzugekommen ist – mit Abzug der Schulden. Derjenige, der bei der Scheidung einen niedrigeren Zugewinn aufweist, hat einen Anspruch auf die Hälfte des Betrages, um welchen der Zugewinn des Ehepartners höher ist.
Der Zugewinnausgleich ist lediglich in Form von Geld zu leisten, es besteht kein Anspruch auf eine reale Teilung von Sachwerten bzw. auf Miteigentum (zum Beispiel bei Haus oder Immobilie). Hinter dem Zugewinnausgleich steht die Ansicht, dass die Eheleute sich während der Ehe untereinander unterstützt haben und daher die Vermögenszuwächse beider mitunter auch aus der ehelichen Verbindung resultieren. Das mag für manche fragwürdig sein. Für einige kann es jedoch die einzige Option darstellen, an das Vermögen, das sie in Hinblick auf das gemeinsame Leben investiert haben, wieder zurückzuerhalten.
Wann und wie wird der Zugewinnausgleich vorgenommen?
Der Zugewinnausgleich muss von einem der Partner beim Gericht beantragt werden. Die Eheleute können den Zugewinnausgleich aber auch selbst im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vornehmen, was sich durchaus empfiehlt, da so die Kosten für eine gerichtliche Verhandlung wegfallen. Ihr Anwalt kann Sie bei der Berechnung und beim Aufsetzen der Scheidungsfolgenvereinbarung unterstützen. Die Auszahlung des Zugewinnausgleichs erfolgt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Ein Ende der Zugewinngemeinschaft kann entweder durch Scheidung, Tod oder auch frühzeitig durch Antrag beim Gericht eintreten. Auch durch einen Wechsel des Güterstandes mittels Ehevertrag kann sie als beendet erklärt werden.
Zugewinnausgleich nach der Scheidung
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und die Auszahlung des Zugewinnausgleichs findet statt – vorausgesetzt die Berechnung des Zugewinnausgleichs wurde bereits vorgenommen. Der Zugewinnausgleich kann nämlich auch noch nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden. Er muss jedoch innerhalb der darauffolgenden drei Jahre beantragt werden, ansonsten verjährt der Anspruch. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem die Scheidung rechtskräftig wurde.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Unter gewissen Umständen kann die Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf Antrag auch schon davor stattfinden – Damit findet auch die Auszahlung des Zugewinnausgleichs früher statt. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der andere Ehepartner nach der Trennung Vermögenswerte veräußert oder beiseite schafft, um den Zugewinn möglichst gering zu halten. Dass das tatsächlich der Fall ist, sollte auch bewiesen werden können.
Es kann auch schon zum Zeitpunkt der Trennung eine Auskunft über das Vermögen des Ehegatten verlangt werden um das Endvermögen festzulegen und überprüfen zu können, ob der Gatte in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung unüblich hohe Ausgaben getätigt hat. Versucht ein Partner auf irgendeine Art und Weise aus Absicht, die Ausgleichszahlungen gering zu halten, so muss er damit rechnen, dass der Zugewinnausgleich dennoch in voller Höhe zu leisten ist. Ausführlichere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Zugewinn im Trennungsjahr.