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Rentenausgleich § Rechtslage, Ablauf & mehr

Im Zuge einer Scheidung gilt es nicht nur während der Ehe erworbene Sachwerte aufzuteilen, sondern auch Rentenansprüche im Zuge des Rentenausgleichs. Dieser Erfolgt im Zuge des Versorgungsausgleichs und soll sicherstellen, dass sich scheidende Ehepaare die erarbeiteten und eingezahlten Rentenanwartschaften bei der Rentenversicherung aus der Ehezeit gerecht aufteilen. Im folgenden Artikel widmen wir uns dem Rentenausgleich, der Bedeutung der Anrechte auf die Rente und wie diese im Scheidungsverfahren gerecht unter den Ehegatten aufgeteilt wird.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage des Rentenausgleichs

Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass Ehegatten  Ansprüche im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zum Ende der Ehe hin auszugleichen haben. Zu diesen Ansprüchen zählen auch die sogenannten Rentenanwartschaften, also die Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung.

Im §2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird die Rechtslage des Rentenausgleichs begründet. Denn hier nennt der Gesetzgeber konkret Rentenanwartschaften als auszugleichende Anrechte. Der §1 des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) gibt zudem vor, dass die erworbenen Ansprüche einer Halbteilung unterzogen werden müssen. Sie werden also gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Definition der Rentenanwartschaften

Um die Bedeutung des Rentenausgleichs im Zuge der Scheidung verstehen zu können, gilt es zunächst zu verstehen was Rentenanwartschaften sind und warum es wichtig ist, diese bei der Scheidung aufzuteilen. Der Begriff Rentenanwartschaften steht für die Ansprüche die gegenüber der Rentenversicherung erworben werden. Mit jedem Monat der beruflichen Tätigkeit, steigen diese Anrechte auf Rente (auch Rentenpunkte genannt). Entscheidet sich nun aber ein Ehegatte zum Beispiel dazu einige Jahre zuhause zu bleiben oder lediglich in Teilzeit zu arbeiten um sich um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt zu kümmern, so erwirbt dieser in diesem Zeitraum keine Rentenanwartschaften. Damit dieser Ehegatte nach einer Scheidung nicht schlechter gestellt ist, werden die gemeinsamen Anrechte auf Rente gegenüber der Rentenversicherung im Zuge des Rentenausgleichs aufgeteilt.

Wann erfolgt der Rentenausgleich?

Der Ausgleich der Rentenansprüche erfolgt grundsätzlich im Zuge des sogenannten Versorgungsausgleich. Er wird in der Regel automatisch durch das Familiengericht durchgeführt und zählt damit zu einem festen Bestandteil des Ablauf eines Scheidungsverfahrens. Es kann jedoch vorkommen, dass aufgrund einer geringen Ehedauer (max. 3 Jahre) Teile des Versorgungsausgleich und somit auch auf der Rentenausgleich nicht von Amtswegen durchgeführt wird. In diesen Fällen erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Zudem können gleichwertige Rentenanwartschaften oder ein begründeter Härtefall dazu führen, das auf den Ausgleich der Rentenansprüche ganz oder teilweise verzichtet werden kann.

Wer nimmt den Rentenausgleich vor?

Bei der Scheidung gilt der Rentenausgleich gemeinsam mit dem Versorgungsausgleich als einzige Scheidungsfolge, die von Amts wegen entschieden wird. Das bedeutet, dass sich das Familiengericht zeitgleich mit der Scheidung darum kümmert. Daher ist auch kein gesonderter Antrag notwendig. Der Ausgleich wird sozusagen von Amtswegen eingeleitet und die Ehegatten sind verpflichtet entsprechende Unterlagen einzureichen, um die gesetzesmäßige Aufteilung der Rentenansprüche durchführen zu können. 

Begriffe rund um den Rentenausgleich

So einfach die Theorie des Ausgleichs der Rentenansprüche sein mag, so verwirrend kann der konkrete Prozess werden, wenn diverse Begrifflichkeiten aufkommen. Allem voran in der nicht selten emotional aufgeladenen Situation einer Scheidung, können Fachbegriffe schnell unnötige Verwirrung stiften. Um dem vorzubeugen möchten wir Ihnen nun, die wichtigsten Begriffe rund um den Rentenausgleich aufzeigen:

  • Interne Teilung – Während der Ehe erworbene Rentenansprüche bei der Rentenversicherung und alle anderen Rentenanwartschaften werden von den beiden Partnern beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt. Das ist der Regelfall für einen Versorgungsausgleich.
  • Rentenkonto – Jeder Partner erhält bei dem Versorgungsträger des Partners ein eigenes Konto.
  • Externe Teilung – In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass der Versorgungsträger gewechselt wird. Dann existiert kein Konto für den Partner.
  • Kurze Ehedauer – Dauert die Ehe nur bis zu drei Jahre, gibt es keinen Versorgungsausgleich und keine Teilung der Rentenanwartschaften. Nur dann, wenn ein Ehepartner offiziell einen Antrag für einen Versorgungsausgleich beantragt.
  • Identisch hohe Ansprüche – Sofern beide Eheleute vergleichbar hohe Rentenanwartschaften vorweisen können, ist kein Rentenausgleich nötig.
  • Rentnerprivileg – Sofern ein Ehepartner bereits die Rente in Anspruch nimmt, der andere aber nicht, wird der Versorgungsausgleich sofort vorgenommen. Normalerweise für der geldliche Vergleich erst dann genehmigt, wenn der andere Partner ebenfalls Rentner wurde.
  • Anpassungsregelung – Es gibt bestimmte Sonderfälle, die vorsehen, dass die Rente des Partners, der zu einem Ausgleich verpflichtet ist, nur teilweise oder gar nicht gekürzt wird.
  • Parteivereinbarungen – Sofern die Ehegatten zu Beginn der Ehe eine Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs treffen, sind die Regelungen individuell. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten – von einer Teilung bis hin zu einem Verzicht auf die Rentenanwartschaften bei der Rentenversicherung.
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Welche Anwartschaften werden aufgeteilt?

Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sind die Ansprüche für einen Ausgleich vorgesehen, die durch eine Tätigkeit und eventuell auch eine Vermögensrücklage erworben wurden, die der Absicherung für das Alter oder aber der Invalidität dienen. Folgende Versorgungsanrechte können bei dem Ausgleich berücksichtigt werden:

  • Anwartschaften im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anwartschaften aus der Beamtenversorgung
  • Anrechte aus weiteren Versorgungssystemen (trifft auf Ärzte, Künstler und Anwälte zu)
  • Anwartschaften aus der betrieblichen angelegten Altersvorsorge
  • Anwartschaften aus einer private angelegten Altersvorsorge
  • Anwartschaften aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie Invaliditätsversicherung.

So läuft der Rentenausgleich ab:

  • Die Scheidung wird beim Gericht (Familiengericht) beantragt
  • Beide Ehepartner erhalten den Fragebogen „zum Versorgungsausgleich“
  • Die ausgefüllten Dokumente müssen wieder an das Gericht gesendet werden
  • Ein Richter erbittet bei allen relevanten Versorgungsträgern eine Rentenauskunft
  • Die Rententräger ermitteln die Ansprüche, die innerhalb der Ehe erworben wurden
  • Sobald die Nachweise bei Gericht eingegangen sind, werden die Ehegatten aufgefordert, die Unterlagen zu prüfen
  • Im Anschluss erfolgt eine Zuweisung der Anwartschaften bei dem Scheidungstermin

Wie wird der Rentenausgleich berechnet?

Generell ist es so, dass bei der Berechnung nur die Anwartschaften relevant sind, die innerhalb der Ehe erarbeitet worden sind. Der Rest bleibt unberücksichtigt. Die Ehezeit beginnt dabei mit dem Monat der Eheschließung. Offiziell beendet ist sie, wenn das Gericht den Scheidungsantrag vorliegen hat. Die Trennungszeit wird also ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt.

Ein Beispiel für eine Berechnung:

Der Ehemann beginnt die Ehe mit 30 Rentenpunkten. Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages hat er 65 Rentenpunkte. Die Ehefrau startet zu Beginn der Ehe mit 20 Rentenpunkten. Bei dem Scheidungsantrag sind es 40 Rentenpunkte. Der Ausgleich sieht nun so aus, dass die Hälfte der innerhalb der Beziehung erworbenen Rentenpunkte des Ehemannes an die Ehefrau abgetreten werden müssen.

Wie kann ein Anwalt beim Rentenausgleich helfen?

Der Versorgungsausgleich wird in dem Versorgungsausgleichsgesetz definiert. Insgesamt regeln hier 54 Paragrafen alles, was sich mit dem Rentenausgleich beschäftigt. Das Thema ist dementsprechend hochkomplex und für Laien nur schwer zu durchblicken. Besonders kritisch wird es, wenn die Ehe nicht im Guten geschieden wird. Ein Fachanwalt für Familienrecht ist in der Lage, alle Fragen zu dem Thema Versorgungsausgleich zu beantworten. Er kann sich darum kümmern, den Rentenausgleich zu steuern und dabei alle wichtigen Dokumente und Fragen zu bearbeiten.

Dazu kommt, dass sich der Fachanwalt für Familienrecht auch mit sämtlichen Sonderregelungen und Ausnahmen auskennt, die bei dieser Thematik relevant sind. Gerade bei komplexeren Abläufen ist es daher immer von Vorteil, einen Experten an seiner Seite zu haben. Zudem kümmert sich der Fachanwalt für Familienrecht um alle anderen Belange rund um die Scheidung. Somit erweist er sich in dieser schweren Zeit als hilfreiche Stütze mit Kompetenz und Erfahrung.

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FAQ: Rentenausgleich

Der Rentenausgleich wird von Amts wegen verhandelt und ist damit offiziell Teil des Verfahrens der Scheidung. Der Ausgleich wird also automatisch in die Wege geleitet und von dem Familiengericht entsprechend behandelt.
Die Ehepartner sind verpflichtet, alle nötigen Dokumente und Nachweise offenzulegen, die für einen Versorgungsausgleich benötigt werden. Dafür muss ein spezieller Fragebogen beantwortet werden.
Wenn die Ehe über drei Jahre andauerte, ist ein Rentenausgleich von Gesetzes wegen vorgesehen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Beispielsweise dann, wenn die Ehe überaus kurz andauerte, wenn ein Ehevertrag den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vorsieht oder es zu einem enormen Fehlverhalten innerhalb der Ehe kam. Eine Ausnahme ist auch dann gegeben, wenn beide Ehegatten identische Anwartschaften erworben haben. Dann erfolgt ebenfalls keine Aufteilung, da es zu keiner Benachteiligung kommt.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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