Die eingetragene Partnerschaft war bis vor Kurzem die einzige Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, zumindest in Teilen eine offizielle Bindung einzugehen. Diese Form der „Ehe“ hat sich jedoch grundlegend von der eigentlichen Ehe unterschieden. Welche rechtlichen Differenzen es gab und wie die aktuelle Lage ist, erörtern wir in diesem Ratgeber.
Am 01.08.2001 trat das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Seit diesem Tag konnten gleichgeschlechtliche Paare erstmals eine rechtlich anerkannte Bindung eingehen.
Bis dahin konnten heterosexuelle Paare keinerlei rechtliche Bindung eingehen. Allerdings war das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht annähernd mit einer normalen Ehe zu vergleichen. Gravierende Unterschiede zeigten sich insbesondere im Erbrecht, Steuerrecht und auch im Bereich Adoption. Die „Ehe für Alle“ gibt es erst seit dem Jahr 2017. Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren in allen Belangen gleichgestellt.
Unter einer eingetragenen Partnerschaft versteht man eine Verpartnerung zweier Menschen. Sie war von 2001 bis 2017 im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich. Diese Verpartnerung war sowohl für heterosexuelle als auch homosexuelle Paare vorgesehen. Denn gleichgeschlechtliche Paare durften bis zu dieser Änderung nicht offiziell heiraten. Demnach war die eingetragene Partnerschaft die einzige Möglichkeit, eine rechtliche Verbindung einzugehen. Daher wird die eingetragene Partnerschaft umgangssprachlich auch gerne „Homo-Ehe“ genannt.
Tatsächlich gibt es in Frankreich seit 1999 sowohl für homosexuelle als auch heterosexuelle Paare die Möglichkeit eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Diese Form der Verbindung erfreut sich in Frankreich einer großen Beliebtheit. Von 100 Paaren handelt es sich statistisch um 96 heterosexuelle Paare. Dieses Modell ist in Deutschland jedoch nicht vorhanden. Denn hierzulande genießen Ehe und Familie einen besonderen Schutz. Sowohl in der Schweiz als auch in England wird jedoch aktuell darüber nachgedacht, die eingetragene Lebenspartnerschaft für heterosexuelle Paare zu öffnen.
Eine enorme Wendung gab es am 20.07.2017. Da trat das Eröffnungsgesetz in Kraft. Seither dürfen gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern offiziell eine Ehe schließen. Mit dem Eheöffnungsgesetz trat hier die „Ehe für alle“ in Kraft. Personen gleichen Geschlechts dürften seither vor dem Standesamt eine Ehe schließen. In dieser Folge dürfen demnach keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bestehende Lebenspartnerschaften lassen sich hingegen in eine Ehe umwandeln. Das bleibt den Paaren jedoch selbst überlassen. Eine Umwandlung muss nicht stattfinden.
Die Frage, welche Unterschiede zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen, lässt sich tatsächlich nicht ganz so einfach beantworten. Bis vor einigen Jahren waren die Unterschiede noch relativ groß. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 16. Februar 2001 in Kraft trat, wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe dem Grundgesetz nach gleichgestellt. Eine weitere Wende gab es am 1. Oktober 2007. Seither gilt die Ehe für alle. Im Wesentlichen bedeutet dass, dass die Eheleute die gleichen Rechte und Pflichten haben. Unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe zwischen Mann und Frau, Frau und Frau oder Mann und Mann handelt. Die größten Unterschiede findet man zudem im Adoptionsrecht.
Die rechtliche Lage einer Adoption im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist in Europa sehr unterschiedlich geregelt. Bis zur letzten Änderung war das Adoptionsrecht für Homosexuelle in Deutschland ein politisches Streitthema. Erst seit der letzten Änderung der Gesetzeslage ist die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes möglich. Die Stiefkindadoption war hingegen schon seit 2005 erlaubt. Die Adoption eines Kindes, das zuvor bereits durch einen Partner adoptiert wurde – die Sukzessivadoption – ist seit 2013 möglich. Davor war es dem anderen Partner lediglich möglich, das sogenannte „kleine Sorgerecht“ in Anspruch zu nehmen. Mit der Einführung der Ehe für alle können aber nun auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Dafür muss das Paar jedoch verheiratet sein.
Generell ist die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe nahezu gleichgestellt. Die Partner entscheiden sich zu einer gemeinsamen Lebensführung und zu gegenseitigem Beistand. Das betrifft sowohl die Partnerschaft als auch eine eventuelle Trennung. Bei der Aufhebung einer Partnerschaft haben die E-Partner Rentenansprüche – diese ähneln dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Sofern es keinen Lebenspartnerschaftsvertrag gibt, tritt die Zugewinngemeinschaft in Kraft.
In sämtlichen erbrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten sind eingetragene Lebenspartnerschaften einer Ehe im Grunde gleichgestellt. Anfänglich gab es zwar Unterschiede im Steuerrecht, doch seit 2012 hat sich dies geändert. Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten zählen:
Bestehende Lebenspartnerschaften lassen sich dank der Änderungen nun relativ einfach in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartnerschaft muss hierfür nicht aufgelöst werden. Die Umwandlung ist theoretisch ein reiner Verwaltungsakt. Dazu müssen die beiden Partner vor dem Standesamt erscheinen und erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen möchten. Hierfür sind folgende Unterlagen nötig:
In der Regel dürfen diese Bescheinigungen nicht älter als sechs Monate sein. Die Bescheinigung der Meldebehörde sogar nur 14 Tage alt. Als Datum für den Beginn der Ehe gilt übrigens nicht das Umwandlungsdatum, sondern das Datum, an dem die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.
Es ist keine Pflicht, eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Wenn Sie möchten, können Sie die eingetragene Partnerschaft weiterhin bestehen lassen. Ob eine Umwandlung Sinn macht, das müssen Paare individuell entscheiden. Zwar entsteht ein organisatorischer Aufwand, doch mit der Umwandlung sind gleichgeschlechtliche Paare einem heterosexuellen Paar in allen rechtlichen Belangen gleichgestellt. Das kann beispielsweise bei einer Adoption sonst zu Problemen führen.
Ein Anwalt für Familienrecht kann beratend zur Seite stehen, wenn es darum geht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Auch bei Fragen zum Thema Adoption, Erbrecht und Steuerrecht kann es unter Umständen sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Für Laien ist die Rechtslage oftmals unübersichtlich und komplex. Gerade wenn es darum geht, Anträge rechtzeitig und formal korrekt bei der zuständigen Stelle einzureichen. Auch in diesen Belangen kann Ihnen ein Anwalt helfen. Möchten Sie die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, ist der Anwalt bestens informiert und erledigt alle nötigen Schritte für Sie.
Ebenso kann de Anwalt Ihnen zur Seite stehen, wenn Sie die eingetragene Lebenspartnerschaft wieder beenden möchten. Bei einer Scheidung ist es stets ratsam, einen Experten an seiner Seite zu haben, der in einer solch emotionalen Situation einen klaren Kopf behält.
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